Art. 7 Eisenbahnhaftpflichtgesetz; Art. 30 OG; railway accident compensation and review of factual findings. Shunting movements on the track form part of railway operations, but Article 7 presupposes a claim for the suitable monetary satisfaction contemplated by the statute and a sufficiently serious fault; a merely negligent omission of warning does not necessarily constitute gross negligence. Findings that an accident caused no permanent impairment of earning capacity are factual determinations binding on the Federal Court under Art. 30 OG and cannot be reexamined under the guise of legal review. An objection of self-inflicted fault fails where no clear prohibition or obvious imprudence is proven.
ersten kantonalen Instanz hatte der Kläger selbst blos Ersatz eines Vermögensschadens, nicht aber Zuspruch auch einer ange messenen Geldsumme im Sinne des Art. 7 cit. verlangt und eine grobe Fahrläßigkeit der Transportanstalt oder ihrer Leute gar nicht behauptet. Eine solche liegt denn übrigens auch wirklich nicht vor. Zwar mag zugegeben werden, daß den Werkführer Schmieg ein Verschulden trifft, indem er das Anschieben eines Wagens anordnete, ohne das bei den stillstehenden Wagen be schäftigte Personal hievon vorher besonders zu verständigen. Allein zu grober Fahrläßigkeit kann ihm diese Unterlassung immerhin nicht angerechnet werden, denn, nach Lage der Sache, insbesondere nach der vom Kläger eingenommenen Stellung, konnte der Werk führer zu der Ansicht gelangen, der letztere habe die Ausführung des Manövers selbst bemerkt. 3. Kann es sich somit nur um Ersatz eines Vermögensschadens handeln, so ist die vorinstanzliche Entscheidung einfach zu be stätigen. Die Einrede des Selbstverschuldens, sofern dieselbe über haupt noch (gegenüber dem klägerischen Autrage auf Erhöhung der Entschädigung) festgehalten wird, ist zwar unbegründet. Denn es ist nicht dargethan, daß das Durchgehen zwischen den Puf fern nahe beieinander befindlicher stillstehender Wagen allgemein speziell auch für die Vornahme von Reparaturarbeiten, reglemen tarisch untersagt war und es kann darin auch nicht unter allen Umständen eine, jedem ordentlichen Eisenbahnarbeiter von selbst, ohne reglementarisches Verbot als unstatthaft erscheinende unvor sichtige Handlung erblickt werden. Unter den gegebenen Verhält nissen, wo es sich um Wagen, die zur Reparatur auf dem Re paraturgeleise standen, handelt, war vielmehr der Kläger gewiß berechtigt, anzunehmen, daß dieselben nicht, ohne vorherige deut liche Warnung des mit der Reparatur beschäftigten Arbeitsper sonals, in Bewegung werden gesetzt werden. Daß eine solche deutliche Warnung erfolgt sei oder der Kläger bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit das Heranschieben eines Wagens selbst hätte be merken müssen, ist nicht dargethan. Wegen Selbstverschuldens kann also, wie gesagt, dem Kläger die von ihm begehrte Ent seiner Arbeitsfähigkeit schädigung für dauernde Verminderung nicht verweigert werden. Dagegen muß dies deßhalb geschehen, weil nach den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen eine dauernde Verminderung der Arbeitsfähigkeit des Klägers über haupt nicht eingetreten ist. Die Vorinstanzen sprechen aus, durch die verschiedenen ärztlichen Gutachten sei festgestellt, daß dem Kläger aus dem Unfalle vom 9. August 1889 keine bleibende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit erwachsen sei. Diese Feststel lung ist rein thatsächlicher Natur und daher für das Bundesge richt gemäß Art. 30 O. G. verbindlich; sie beruht nicht etwa auf einer unrichtigen rechtlichen Auffassung des Begriffes der Erwerbsfähigkeit sondern auf der thatsächlichen Annahme, es sei durch den Unfall für den Kläger ein solcher bleibender köperlicher Nachtheil, welcher seine Fähigkeit zu Arbeiten aller Art beeinflusse, nicht eingetreten. Ob diese Annahme auf richtiger Würdigung der eingeholten medizinischen Gutachten, speziell des gerichtlichen Gutachtens des Professors Socin, beruht, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen. Bemerkt werden mag nur, daß auch das Gutachten des Professors Socin nicht, wie der Kläger behauptet, eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit des Klägers in Folge des Unfalles positiv feststellt, sondern nur ausführt, daß in Folge der durch den Unfall herbeigeführten geringen Verminderung der Ausdehnungsfähigkeit des linken Lungenflügels bei der ohnehin nicht kräftigen Konstitution des Klägers eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sein könne, deren Grad sich aber objektiv gar nicht näher feststellen lasse. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt sein Bewenden.