Art. 57 O.G.; inter-cantonal tax conflict over the tax domicile of a ward under guardianship and over the right to levy municipal and inheritance taxes; the decisive criterion for movable property is the actual, durable place of residence, not the guardian's domicile or the civil-law domicile. Persons under guardianship who in fact live independently at a place for a prolonged period are subject to the taxing power of that canton/commune, unless they are merely institutional inmates. The mere silence or delay of the taxing authority does not amount to waiver. Tax domicile arises from the durable factual stay and not only from the deposit of identity papers; the judgment binds only the authorities involved, leaving taxpayers free to raise personal objections before the competent tax authorities.
Gemeindesteuergesetz ( 34) die volljährigen Bevormundeten, ihr Vermögen da zu versteuern, wo sie selber wohnen und das aar gauische Staatssteuergesetz erkläre schlechthin jeden Einwohner des Kantons für staatssteuerpflichtig. Diese Vorschriften stehen mit dem Bundesrechte vollkommen im Einklang und es habe daher die Steuerhoheit während der ganzen Dauer des Aufenthaltes der Lehmann in Safenwyl dem Kanton Aargau zugestanden. Daß die Lehmann wegen Geistesschwäche unter Vormundschaft gestanden habe, ändere hieran nichts, wie das Bundesgericht schon in wieder holten Entscheidungen anerkannt habe (in Sache Zundel, Amtliche Sammlung V, Nr. 88, in Sachen Bitter, ibidem XII, S. 11 u. ff. und in Sachen Hagenbach XIV, Nr. 2). Das gleiche wie für die gewöhnliche Vermögenssteuer gelte auch für die Erb schaftssteuer. Das aargauische Erbschaftssteuergesetz erkläre alles Vermögen, welches im Kanton durch Erbfolge anfalle, für erb steuerpflichtig und nach Bundesrecht stehe im Konfliktfalle dem jenigen Kanton die Erbschaftssteuer am beweglichen Vermögen zu, in welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen ordentlichen Wohnsitz gehabt habe. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde erklärt der Regierungsrath des Kantons Bern: Nachdem konstatirt worden sei, daß die E. Lehmann noch zur Zeit ihres Todes ihren that sächlichen Aufenthalt in Safenwyl gehabt, habe er den Steuer anspruch des Kantons Aargau weder bezüglich der Vermögens noch bezüglich der Erbschaftssteuer bestritten; er habe seinerseits keinen Grund, sich diesem Anspruche zu widersetzen. Anders verhalte sich dagegen die Gemeinde Hindelbank gegenüber dem Anspruche der Gemeinde Safenwyl. Der Regierungsrath überlasse es dem Bundesgericht, die von der Gemeinde Hindelbank in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung vorgebrachten Einwendungen zu wür digen, ohne seinerseits zu denselben irgendwie Stellung zu nehmen. Dagegen stellt der Gemeinderath von Hindelbank die Anträge:
aufgehalten habe. Dadurch sei ihr durch den Wohnsitz des Vor mundes bedingter rechtlicher Wohnsitz nicht geändert worden. Die Vormundschaftsbehörde habe in eine Veränderung der förmlichen Niederlassung und des Wohnsitzes der Lehmann niemals einge willigt. Allerdings habe sie seiner Zeit beschlossen, die Lehmann vorderhand bei der Frau Diriwächter in Safenwyl zu belassen; allein hierin liege keine Einwilligung in die Veränderung des rechtlichen Wohnsitzes. Die von den Beschwerdeführern angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtes beweisen nichts für dieselben. Die Gemeinde Safenwyl sei erst im Jahre 1884 mit einer Steuer forderung gegenüber der Lehmann hervorgetreten; nach dem abschlä gigen Bescheide des Gemeinderathes von Hindelbank und der damit verbundenen Drohung, daß dieser, falls auf der Steuerforderung beharrt werde, die Lehmann bei der Frau Diriwächter wegnehmen werde, habe die Gemeinde Safenwyl der Sache keine weitere Folge gegeben. Dieses Stillschweigen könne absolut nicht anders gedeutet werden, denn als Verzicht auf den Steueranspruch. Andern falls müßte die Handlungsweise der Gemeinde Safenwyl geradezu als eine dolose bezeichnet werden, da die Gemeindebehörde von Safenwyl durch ihr Schweigen die Gemeinde Hindelbank zu der Annahme provozirt habe, sie habe ihren Steueranspruch fallen lassen und dadurch herbeigeführt habe, daß die Lehmann in Safen wyl belassen worden und dort verstorben sei, während dieselbe andernfalls sofort anderweitig, das heißt in Hindelbank, wäre ver pflegt worden und dadurch jeder Steueranspruch von Safenwyl dahingefallen wäre. Aus seinem eigenen Dolus könne aber nie mand Rechte herleiten. Es sei auch nicht abzusehen, warum die Lehmann in Safenwyl irgend eine Steuer bezahlen sollte. Dieselbe sei dort rein zufällig, der Pflege halber, untergebracht gewesen; sie habe zu ihrer Unterbringung gar nicht mitreden können, da sie völlig blödsinnig gewesen sei. Wohnsitz oder Niederlassung habe sie, da es dazu einer Willensäußerung bedürfe, nicht erwerben können; es habe sich vielmehr nur um eine vorübergehende Unter ringung handeln können, woran es nichts ändere, daß dieselbe längere Zeit gedauert habe. Eventuell könnte die Gemeinde Safen wyl jedenfalls die Versteuerung des Vermögens der Lehmann erst von dem Zeitpunkte weg verlangen, wo für dieselbe der Heimatschein deponirt worden sei, das heißt vom Jahre 1887 hinweg. Da nur der Wohnsitz zu Bezahlung einer Steuer ver flichte, so könne die Steuer erst von dem Zeitpunkte an verlangt werden, wo die Lehmann die Bedingungen des Wohnsitzerwerbs durch Einlage ihrer Ausweisschriften erfüllt habe. D. In ihrer Replik machen der Regierungsrath des Kantons Aargau und die Gemeinde Safenwyl im Wesentlichen geltend: Da die Gemeinde Hindelbank die Steuerberechtigung der Ge meinde Safenwyl und des Kantons Aargau bestreite und der Regierungsrath des Kantons Bern erkläre, nicht in der Lage zu sein, sie zu dessen Anerkennung zu zwingen, so liege eine Streitig keit staatsrechtlicher Natur zwischen zwei Kantonen oder doch zwischen einem Kanton und einer Gemeinde des andern vor, welche das Bundesgericht, nachdem eine Kantonsregierung die Sache bei ihm anhängig gemacht habe, zu entscheiden berufen sei. Ein Verzicht der Gemeinde Safenwyl auf ihre Steuerberechtigung liege nicht vor. Die Gemeinde Safenwyl habe sich im Jahre 1884 keineswegs bei der Weigerung der Gemeinde Hindelbank beruhigt, sondern im Jahre 1885 die Steuereinschätzung der Lehmann von sich aus vorgenommen und das Bezirksamt und damit mittelbar die aargauische Regierung um Intervention und Weisung ersucht. Die Intervention sei dann allerdings aus verschiedenen Gründen nicht sofort sondern erst nach dem Tode der Lehmann erfolgt. Daß der Gemeinderath von Safenwyl beabsichtigt habe, durch sein Stillschweigen den Wegzug der Lehmann zu verhindern, sei un richtig. Civilrechtlicher und Steuerwohnsitz seien nicht identisch; der Steuerwohnsitz werde im Kanton Aargau nicht durch das privatrechtliche Gesetzbuch, welches sich nur auf privatrechtliche Verhältnisse beziehe, sondern durch die Steuergesetze bestimmt. Nach dem Zusammenhange des 31 des aargauischen Gemeinde steuergesetzes, in Verbindung mit 25 ibidem, unterliege keinem Zweifel, daß der Steuerwohnsitz mehrjähriger Pfleglinge an ihrem eigenen faktischen Wohnorte und nicht am Wohnorte des Vor mundes sich befinde; in diesem Sinne habe denn auch die Praxis das Gesetz stets ausgelegt. Auch hievon abgesehen sei es ja Bundesrecht, daß das Vermögen Bevormundeter am Orte ihres thatsächlichen Aufenthaltes und nicht an demjenigen ihres Vor
mundes besteuert werden müsse. Die Pflicht, ihr Vermögen in Safenwyl zu versteuern, habe für die Lehmann nicht erst mit dem Einlegen des Heimathscheines sondern sofort mit ihrem Aufent halt in Safenwyl begonnen. Der Steuerwohnsitz sei gegeben, sobald jemand seinen Aufenthalt dauernd und nicht nur ganz vorüber gehend an einem Orte wähle, und steuerpflichtig sei nicht nur derjenige, welcher in Nachachtung der Polizeivorschriften seine Schriften deponire, sondern auch derjenige, welcher verpflichtet sei, es zu thun. Ueber die Erbsteuer gehe die Gemeinde Hindelbank ganz hinweg und gebe also stillschweigend zu, daß sie auch An spruch auf die Erbsteuer erhebe und daß beide Streitpunkte konner seien. E. Duplikando hält die Gemeinde Hindelbank an den Auf stellungen ihrer Antwortschrift fest, indem sie bemerkt: Welcher Kanton die Erbschaftssteuer beziehe, sei ihr gleichgültig; allerdings gehe sie auch hier von der Ansicht aus, daß diese Steuer dem Kanton Bern zufließen müsse. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gemeinde Safenwyl von der heimatlichen Vormundschaftsbehörde nicht genehmigt worden, ist offenbar unrichtig; aus den Akten ergibt sich klar, daß die Vormundschaftsbehörde die Unterbringung der Lehmann in Safenwyl nicht nur stillschweigend sondern aus drücklich genehmigt hat. Richtig mag sein, daß die Vormund schaftsbehörde sich nicht bewußt war, durch die dauernde Versor gung der Lehmann in Safenwyl ein Verhältniß zu begründen, welches die Steuerpflicht der Lehmann in Safenwyl zur rechtlichen Folge hatte. Allein dies ist gleichgültig; dasjenige thatsächliche Verhältniß, welches den Steuerwohnsitz der Lehmann in Safen wyl nach bundesrechtlichen Grundsätzen begründete ist von der Vormundschaftsbehörde zweifellos gewollt und genehmigt worden. Danach ist der Steueranspruch des Kantons Aargau respektive der Gemeinde Safenwyl für begründet zu erklären. Denn es kann nicht etwa gesagt werden, daß die Gesetzgebungen der Kantone Aargau und Bern, abweichend von den für die Entscheidung inter kantonaler Steuerkonflikte in der bundesrechtlichen Praxis ausge bildeten Grundsätzen, die Steuerhoheit über das bewegliche Ver mögen mehrjährig Bevogteter übereinstimmend dem Kanton des Wohnortes des Vormundes und nicht demjenigen des thatsächlichen Wohnortes des Mündels zuschreiben. Einen Nachweis, daß die Gesetzgebung des Kantons Bern einen derartigen Grundsatz ent halte, hat die Gemeinde Hindelbank nicht einmal versucht und es scheint dies, angesichts der vom Regierungsrathe des Kantons Bern im gegenwärtigen wie in frühern interkantonalen Doppel besteuerungsfällen eingenommenen Haltung, von vornherein als ausgeschlossen. Ebensowenig ist dargethan, daß die aargauische Gesetzgebung anormalerweise den (rein zufälligen, vielleicht außer halb des Kantons gelegenen) Wohnsitz des Vormundes als Steuer wohnsitz des Mündels erkläre; vielmehr darf aus 34 des aargauischen Gemeindesteuergesetzes gerade im Gegentheil gefolgert werden, daß der Steuerwohnsitz eines mehrjährig Bevogteten an seinem thatsächlichen Wohnorte und nicht am Wohnsitze des Vor mundes oder am Sitze der Vormundschaftsbehörde begründet sei. Ein Verzicht auf die Steuerberechtigung seitens des Kantons Aargau oder der Gemeinde Safenwyl liegt nicht vor. Daraus daß nach der Weigerung der Vormundschaftsbehörde von Hindel bank im Jahre 1884, die Steuerberechtigung der Gemeinde Safenwyl anzuerkennen, von den aargauischen Behörden nicht sofort weitere Schritte gethan wurden, um diese Steuerberechti gung zur Anerkennung zu bringen, folgt ein Verzicht noch durch aus nicht, wie ja überhaupt aus der Säumniß in Geltend machung eines Rechtes ein Verzicht auf dasselbe im Allgemeinen nicht erschlossen werden darf; eine Verpflichtung der Gemeinde behörde von Safenwyl, der Vormundschaftsbehörde von Hindel bank ausdrücklich zu erklären, sie verzichte auf ihren Steueran spruch nicht, bestand gewiß nicht. Ebenso ist unrichtig, daß die Steuerpflicht der Lehmann in Safenwyl erst mit dem Einlegen des Heimathscheines begonnen habe. Der Steuerwohnsitz wird nicht erst durch die wirkliche Einlage von Ausweisschriften sondern durch den dauernden Aufenthalt, welcher zu dieser Einlage ver pflichtet, begründet; daß hier, speziell nach den Bestimmungen des aargauischen Niederlassungsgesetzes ( 2 u. ff.), ein zum Erwerbe einer Aufenthaltsbewilligung und somit zum Einlegen von Aus weisschriften verpflichtender längerer Aufenthalt von vornherein beabsichtigt war und vorlag, liegt auf der Hand. 3. Sind somit, da der dritte Beschwerdeantrag eventuell nicht bestritten ist, den Beschwerdeführern die sämmtlichen An träge ihrer Beschwerdeschrift, soweit streitig, zuzusprechen, so ist dagegen selbstverständlich, daß diese Entscheidung, welche nur zwischen den betheiligten Kantonen und Gemeinden ergeht, auch nur diesen gegenüber, nicht aber gegenüber den Steuerpflichtigen, Rechtskraft erlangt. Den letztern bleiben alle Einwendungen gegen über dem in Rede stehenden Steueranspruche (wie die Einrede der Verjährung u. s. w.) zur Geltendmachung vor den kompe tenten aargauischen Behörden vorbehalten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird für begründet erklärt und es werden mit hin den Beschwerdeführern die Schlüsse ihrer Beschwerdeschrift soweit streitig, zugesprochen.