Art. 512 OR; difference transactions and gambling defence; the enforceability of a delivery contract depends not on its outward commercial form or the market usage invoked, but on whether the parties, by express or implied agreement, excluded actual delivery and acceptance so that only the price difference constitutes the object of the contract. A commission or agency relationship does not preclude the gambling defence where the intermediary acts as self-contractor under Art. 446 OR. The determination whether the parties intended a pure difference transaction is a factual finding binding on the Federal Court, unless a legal error appears.
Auftrag für klaglos erkläre; jedenfalls gelte dies für denjenigen Theil der klägerischen Forderung, welcher sich auf die aus der Ausführung des Auftrages erwachsenen Auslagen für Kabel depeschen 2c. und die versprochene Provision beziehe. Denn inso weit jedenfalls sei das Rechtsverhältniß als Mandat zu bezeichnen. Diese Behauptung ermangelt schon deßhalb der Begründung, weil die Klägerin nach den Bestimmungen des Vertrages von allem Anfang an der Beklagten als Selbstkontrahent gegenüberstand, woran der Umstand, daß sie Anspruch auf Ersatz von Auslagen und auf Provision hatte, nichts ändert, da dadurch der rechtliche Charakter des Vertragsverhältnisses nicht berührt wird. Uebrigens unterliegt keinem Zweifel, daß auch dem Kommissionär, welcher Börsenaufträge ausführt, jedenfalls dann, wenn er den Namen seines Käufers oder Verkäufers nicht nennt und daher nach Art. 446 O. R. als Selbstkontrahent gilt, die Einrede des Spiels entgegengestellt werden kann; andernfalls wäre ja die Vorschrift des Art. 512 O. R. praktisch nahezu bedeutungslos (siehe Ent scheidung des Bundesgerichtes in Sachen Rüegger gegen Knörr Amtliche Sammlung XII, S. 461 Erw. 3). 3. Im Weitern hat sich der Anwalt der Klägerin darauf be rufen, die streitigen Geschäfte seien nach den am Newyorker und Liverpoolerterminmarkt geltenden Usancen abgeschlossen worden und können schon deßhalb nicht als Spiel oder Wettgeschäfte im Sinne des Art. 512 O. R. angesehen werden. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, wie sie in Schneider und Ficks Kommentar dargestellt sei. Während der Ständerath der, dem Art. 512 Abs. 2 des Gesetzes entsprechenden, bundes räthlichen Vorlage zugestimmt habe, sei dagegen vom National rathe in der ersten Berathung eine Bestimmung des Inhalts aufgenommen worden, daß in den nach den Handelsgebräuchen ab geschlossenen Lieserungsgeschäften über Waaren und Börsenpa piere die Einrede des Spiels nicht erhoben werden könne. Bei dieser Meinungsverschiedenheit der Räthe sei der Artikel an den Bundesrath zurückgewiesen worden. Dieser habe berichtet: Aus Opportunitätsrücksichten werde an der ursprünglichen Fassung des Entwurfes festgehalten, in der Meinung, daß das, was der nationalräthliche Beschluß anstrebe, in der Praxis der Gerichte sich von selbst Bahn brechen werde. Allein hieraus kann nicht geschlossen werden, daß die Einrede des Spiels bei Geschäften, die in der handelsgebräuchlichen Form des Lieferungsgeschäftes ab geschlossen wurden, stets unzuläßig sei. Dem steht der klare Wortlaut des Gesetzes entgegen, welches Lieferungs und Diffe renzgeschäfte über Waaren oder Börsenpapiere, welche den Cha rakter eines Spiels oder einer Wette haben, schlechthin für klaglos erklärt, ohne alle Rücksicht darauf, ob sie in die handelsgebräuch lichen Formen eines Lieferungsgeschäftes eingekleidet wurden oder nicht, wie ja denn auch bei einer andern Auslegung der gesetzlichen Vorschrift irgendwelche erhebliche paktische Bedeutung nicht zukäme. Der Meinungsäußerung des Bundesrathes, welche im Gesetzes texte keinen Ausdruck gefunden hat, kann die Bedeutung einer verbindlichen Feststellung des Sinnes des Gesetzes nicht beigemessen werden; sie will übrigens wohl kaum etwas anderes besagen, als daß die Gerichte gegenüber den nach den Handelsgebräuchen ab geschlossenen Lieferungsgeschäften die Einrede des Spiels ohne zwingende Gründe nicht gutheißen, solche Geschäfte vielmehr nur dann für klaglos erklären werden, wenn klar vorliegt, daß es sich trotz der gewählten Form des Lieferungsgeschäftes in Wahrheit um ein bloßes Spiel oder Wettgeschäft handle. Das Kriterium des klaglosen reinen Differenzgeschäftes ist nicht in der äußern Einkleidung des Geschäfts sondern gemäß der konstanten Praxis des Bundesgerichtes darin zu finden, ob nach übereinstimmender ausdrücklich oder stillschweigend erklärter Willenseinigung der Par teien Recht und Pflicht wirklicher Lieferung und Abnahme der gekauften oder verkauften Warren oder Börsenpapiere ausge schlossen ist, so daß blos die Kursdifferenz den Gegenstand des Vertrages bildet, oder ob dies nicht der Fall ist. 4. Von dieser richtigen rechtlichen Auffassung des Begriffs des reinen Differenzgeschäftes ist denn auch im vorliegenden Falle der Appellationsrichter ausgegangen. Er stellt auf Grund der ge wechselten Korrespondenz und der Bestimmungen des Vertrages selbst fest, daß die Parteien übereinstimmend Recht und Pflicht wirklicher Abnahme und Lieferung der Waare haben ausschließen wollen und also blos die Kursdifferenz den Gegenstand des Ver trages gebildet habe. Gegenüber der Behauptung der Klägerin, XVII 1891