Art. 50 ff. OR; press delict and damages claim; identification of the injured person and proof of damage. A newspaper article need not name the injured person expressly if, in light of the circumstances, it is recognisable as directed against him by persons familiar with the facts; lack of explicit naming does not exclude standing. Damages arising from unlawful acts, including press offences, are governed by federal obligations law notwithstanding adhesively joined criminal proceedings. However, compensation presupposes proof of actual pecuniary loss; moral damages under Art. 55 OR are excluded where the injured party has substantially caused the injurious situation by his own conduct (consid. 2-4).
tannenholz bekanntlich bedeutend billiger, ließ derselbe die Schwel len von diesem Holze anfertigen und mit Farbstoff tränken, so daß dieselben wie Lärchenholz aussahen. Der brave Mann hat nur übersehen, daß die Schwellen noch gedeixelt werden müssen, wodurch natürlich das Weißtannenholz zum Vorschein kam, sonst hätte dieser Streich noch fast gelingen können. Fünf Eisenbahn wagenladungen solcher Schwellen waren bereits hier angelangt. Durch diese Einsendung fühlte sich Holzhändler L. Steußi in Unterierzen, welcher zu jener Zeit Schwellen für den Bahnbau Landquart Davos nach der Station Landquart geliefert hatte, an seiner Ehre verletzt. Er verlangte von der Redaktion des Freien Rhätier Nennung des Einsenders und Veröffentlichung einer von ihm redigirten Einsendung ( Mitgetheilt ), durch welche die fragliche Nachricht dementirt wurde. Die Redaktion nahm diese Einsendung zwar auf, allein in etwas abgeänderter Fassung, nach welcher das Dementi nicht, wie Steußi wünschte, als eine Mittheilung der Redaktion, sondern als Kundgebung eines Ein senders aus Unterterzen erschien. Daraufhin erhob L. Steußi gegen den in der Folge von der Redaktion des Freien Rhätier genannten Einsender des Artikels in Nr. 86 dieses Blattes, O. Martin, und gegen den verantwortlichen Redaktor und Herausgeber des Freien Rhätier , F. Gengel, Injurien und Entschädigungsklage, indem er Bestrafung der Beklagten wegen Preßinjurie, gerichtliche Satisfaktion, Veröffentlichung des Ur theils und solidarische Verurtheilung der Beklagten zu einer Ent schädigung von 6000 Fr. wegen Kreditschädigung verlangte. Die Beklagten hatten dem Kläger vor Vermittleramt Satisfaktion an geboten. Im Prozesse machten sie geltend, die Einsendung enthalte keine Ehrverletzung gegenüber dem Kläger und traten den Be weis dafür an, daß der Kläger wirklich gefärbte Schwellen ge liefert habe. Das Beweisverfahren hat, wie die erste Instanz fest stellte, nicht ergeben, daß der Kläger statt lärchener weißtannene Schwellen geliefert oder zu liesern versucht habe; wohl aber ist festgestellt worden, daß mit dem Wissen des Klägers von dessen Leuten zwar nicht fünf Wagenladungen, wohl aber eine gewisse Anzahl föhrener statt lärchener oder eichener Schwellen geliefert wurden und daß ebenfalls mit seinem Wissen einige dieser (ge genüber den Lärchenschwellen minderwerthigen) Föhrenschwellen um sie als solche aus Lärchenholz erscheinen zu lassen, mit Ziegelfarbe gefärbt worden waren. Die Direktion der Schmal spurbahn Landquart Davos hatte mit Schreiben vom 2. April 1889 deßwegen bei der Eisenbahnkommission Prättigau und Davos reklamirt und dieselbe ersucht, diesem betrüglichen Unwesen zu steuern. Die Eisenbahnkommission hatte daraufhin eine Unter suchung des Sachverhaltes angeordnet und nach deren Beendigung den Kläger für die hiefür erwachsenen Kosten verantwortlich ge macht und ihn vor einer Wiederholung ähnlicher Handlung ge warnt. Die erste Instanz (Bezirksgericht Unterlandquart) hat die Beklagten, da der Beweis der Wahrheit für den in der inkrimi nirten Einsendung gemachten Vorwurf in demjenigen Sinne und Umfange, wie derselbe dort erhoben wurde, nicht erbracht worden sei, wegen Verleumdung solidarisch zu einer Buße von 50 Fr. verurtheilt, dagegen, da die Handlungsweise des Klägers immer hin als eine nicht ehrenhafte bezeichnet werden müsse und, wenn auch nur in relativ geringfügigem Maße, den Charakter der be trügerischen Handlung an sich trage, die Schadenersatzklage abge wiesen und die gerichtliche Satisfaktion nur in beschräktem Sinne ausgesprochen, auch dem Kläger einen Dritttheil der Kosten des Verfahrens auferlegt. Auf Beschwerde des Klägers hat dagegen die zweite Instanz abändernd in der aus Fakt. A ersichtlichen Weise erkannt, im Wesentlichen mit der Begründung: Der Kläger sei zu dem von ihm in erster Linie gestellten Satisfaktionsbegehren nicht legitimirt, da er in dem eingeklagten Artikel weder mit Namen genannt, noch sonst in einer derart deutlichen Weise be zeichnet werde, daß sich der Artikel auf ihn und nur auf ihn be ziehen müsse; es könne danach auch der animus injuriandi, welcher einen bestimmten Zweck und ein bestimmtes Objekt voraussetze, bei dem Beklagten Martin um so weniger angenommen werden, als die Darstellung des eingeklagten Artikels, welche eher humoristisch sein solle, denselben ausschließe, womit die Erklärungen vor Ge richtsschranken und das schon vor der Vermittlung erfolgte und in der Verhandlung widerholte Satisfaktionsanerbieten überein stimme. Nachdem die Satisfaktionsklage wegen mangelnder Legiti mation des Klägers abzuweisen sei, entfalle auch jede Begründung
für die nur auf Basis derselben zuläßige Entschädigungsklage. 2. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Entscheidung über die Schadenersatzforderung des Klägers, nicht gegen diejenige über die Straf und Satisfaktionsklage. In ersterer Richtung ist die Beschwerde zuläßig und das Bundesgericht kompetent. Wenn der Anwalt der Beklagten heute eingewendet hat, da der Kläger seinen Schadenersatzanspruch nicht gesondert, sondern in Verbin dung mit einer Straf und Satisfaktionsklage geltend gemacht habe, so unterstehe derselbe nicht dem eidgenössischen, sondern dem kantonalen Rechte, so ist dies unbegründet. Die Schadenersatzpflicht aus unerlaubten Handlungen, mögen nun diese den Thatbestand kantonalrechtlich strafbarer Delikte erfüllen oder nicht, wird, soweit nicht das Obligationenrecht selbst das kantonale Recht vorbehält, ausschließlich durch das eidgenössische Recht, die Vorschriften der Art. 50 u. ff. O. R., und nicht durch das kantonale Recht be herrscht; insbesondere gilt dies auch für die Schadenersatzpflicht aus Preßdelikten. Die sachbezüglichen kantonalrechtlichen Vorschrif ten sind durch das Obligationenrecht aufgehoben. Ob ein Schaden ersatzanspruch aus unerlaubter Handlung für sich allein, im Wege des Civilprozeßes, oder in Verbindung mit einer Straf oder Injurienklage im Adhäsionsverfahren geltend gemacht wird, ist für dessen rechtliche Natur selbstverständlich gleichgültig; im einen wie im andern Falle erscheint derselbe als ein privatrechtlicher Anspruch eidgenössischen Rechtes, welcher nach den Vorschriften des Obligationenrechtes zu beurtheilen ist. Ist aber eidgenössisches Recht anwendbar, so ist das Bundesgericht kompetent. Denn nach konstanter Praxis wird die Weiterziehung civilrechtlicher Ent scheidungen kantonaler Gerichte an das Bundesgericht dadurch nicht ausgeschlossen, daß dieselben im Adhäsionsverfahren, in Ver bindung mit einem Strafurtheile, ausgefällt wurden. 3. Das Bundesgericht hat selbständig zu prüfen, ob die Voraus setzungen eines Entschädigungsanspruches aus unerlaubter Hand lung gegeben seien. Die Entscheidung der Vorinstanz, welche die Strafklage wegen mangelnder Aktivlegitimation abgewiesen hat, ist für den Civilrichter nicht präjudiziell; ist auch durch dieselbe die Existenz eines Strafanspruchs rechtskräftig verneint, so gilt dies doch nicht für den eivilrechtlichen Entschädigungsanspruch. Wenn auch derselbe aus der gleichen, als widerrechtlich bezeichneten Handlung wie der Strafanspruch abgeleitet wird, so ist er doch von demselben rechtlich seiner Natur und seinen Voraussetzungen nach verschieden und es ist das Vorhandensein der letztern vom Eivilrichter selbständig zu prüfen. 4. Nun kann nach dem gesammten Sachverhalte keinem Zweifel unterliegen, daß der eingeklagte Zeitungsartikel sich auf den Kläger bezog und dies, zwar nicht für jedermann ohne weiters ersichtlich war, wohl aber denjenigen, welche den Verhältnissen näher stan den, klar sein mußte und auch von solchen, welche sich etwa um die Sache besonders interessirten, ohne Schwierigkeit ermittelt werden konnte. Freilich war der Kläger nicht der einzige Schwellen lieferant für die Linie Landquart Davos, wohl aber war er der einzige, welcher um die Zeit des Erscheinens des eingeklagten Artikels eine Lieferung gemacht hatte, bei welcher ein Anstand wegen gefärbter Schwellen erhoben worden war. Die Beziehung des Artikels auf den Kläger mußte also allen denjenigen, welche von dem Stande der Schwellenlieferungen irgend welche Kenntniß hatten, ohne weiters klar sein. Wegen mangelnder Aktivlegiti mation kann danach die Klage nicht abgewiesen werden. Im Weitern mag zugegeben werden, daß ein (fahrläßiges) Verschulden der Beklagten, insbesondere des Beklagten Martin, insofern vor liegt, als der eingeklagte Artikel offenbar im Anhalte an die in Landquart unter den Bahnangestellten u. s. w. umhergebotenen, vom Verfasser ohne weitere, doch leicht mögliche Erkundigung übernommenen Gerüchte die Vorgänge in höchst übertreibender Weise darstellt. Allein nichtsdestoweniger ist der klägerische Schaden ersatzanspruch zu verwerfen. Ein Vermögensschaden ist in keiner Weise dargethan; der Kläger hat es gänzlich unterlassen, dem Richter Anhaltspunkte beizubringen, welche darauf schließen ließen, daß sein Geschäftskredit und dergleichen, durch den eingeklagten Artikel wäre erschüttert worden. Schon aus diesem Grunde ist akso die Gutheißung einer Entschädigung für Vermögensschaden ausgeschlossen. Eine Entschädigung für erlittenes moralisches Leid gemäß Art. 55 O. R. sodann ist deßhalb nicht zu sprechen, weil auf eine Entschädigung wegen ernstlicher Verletzung der persönlichen Verhältnisse nach dem Willen des Gesetzes (Art. 51
Abs. 2 O. R.) gewiß dann nicht zu erkennen ist, wenn der Gekränkte die Kränkung wesentlich durch eigene Schuld sich zu gezogen hat, also die etwa eingetretene Störung seiner persönlichen Verhältnisse in allererster Linie selbst herbeigeführt hat. Dies trifft aber hier zu. Allerdings schießt der eingeklagte Artikel durch seine, übertreibende Darstellung über das Ziel hinaus. Allein der Kläger hat durch sein eigenes Verhalten verschuldet, daß Gerüchte, wie der Artikel sie wiedergibt, sich bildeten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Schadenersatzklage des Klägers wird, unter Verwerfung der von demselben gegen das angefochtene Urtheil des Kantons gerichtes des Kantons Graubünden eingelegten Weiterziehung, als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Kantonsgerichtes des Kantons Graubünden vom 11. November 1890 sein Bewenden.