Art. 41 ff. OR; liability for filing a criminal complaint based on an asserted right; a complaint is not wrongful per se. Damages require, in addition to the failure of the complaint, proof that the complainant acted maliciously or negligently, i.e. knew or should have known that the claimed right did not exist. Where the circumstances objectively make infringement plausible, the initiation of proceedings is protected exercise of a legal entitlement and cannot found compensation, even if the criminal investigation is later discontinued (consid. 2).
partie habe er nach dem Fahrtenplan der Pilatusbahn, einem ihm übergebenen kleinen Cliche und eigenen Aufnahmen erstellt, Die Strafuntersuchung wurde durch Beschluß des Regierungs rathes des Kantons Basellandschaft vom 19. Juli 1890 sistirt. Daraufhin belangte H. Puhlmann die Firma Orell Füßli Cie. auf Schadenersatz von 4000 Fr., weil dieselbe ihn durch bewußt oder fahrläßig falsche Anschuldigung geschädigt habe. Zu bemerken ist noch, daß die Firma Orell Füßli Cie. in ihrer Strafan zeige den Antrag gestellt hatte, es seien die nöthigen vorsorglichen Maßregeln zu treffen, damit weitere Veröffentlichungen des Puhl mannschen Werkes verhindert werden und es sei der Selbstverlag Puhlmanns mit Beschlag zu belegen. Eine Beschlagnahme hat indeß nicht stattgefunden, nach der Behauptung Puhlmanns deß halb nicht, weil er, im Einverständniß mit dem Untersuchungs beamten, die sämmtlichen Exemplare seines Büchleins in den verschiedenen Buchhandlungen zurückgezogen habe. 2. In rechtlicher Beziehung ist klar, daß ein Entschädigungs anspruch nicht schon dann begründet ist, wenn die von der Be klagten erhobene Strafklage wegen Urheberrechtsverletzung eine unbegründete gewesen sein sollte, daß es vielmehr hiezu noch Nachweises eines Verschuldens der Beklagten bedarf. In der civil oder strafrechtlichen Verfolgung eines vermeintlichen Rechtes liegt a eine widerrechtliche Handlung an sich nicht, vielmehr macht derjenige, welcher den richterlichen Schutz für ein vermeintliches Recht anruft, lediglich von einer jedem Bürger zustehenden Be fugniß Gebrauch. Widerrechtlich handelt er nur dann, wenn Vorgehen ein arglistiges oder fahrläßiges war, wenn er sich bewußt war oder nach Lage der Sache bewußt sein mußte, daß ihm ein Anspruch in Wirklichkeit nicht zustehe und ihn daher der Vorwurf böswilligen oder leichtfertigen Handelns trifft. Im vor liegenden Falle trifft nun die Beklagte ein solcher Vorwurf jeden falls nicht. Daß sie nicht eine bewußt falsche Anschuldigung erhoben hat, ist vom Kläger heute selbst zugegeben worden. Allein auch eine Fahrläßigkeit liegt nicht vor. Zwar ist demjenigen, welcher die Verhängung einer so einschneidenden Maßnahme, wie die rich terliche Beschlagnahme eines Verlagsartikels, beantragt, wohl zuzu muthen, daß er dies nicht leichthin, sondern erst nach ernstlicher Prüfung der Verhältnisse thue und ist bei Würdigung seines Ver haltens ein strengerer Maßstab anzulegen, als wenn es sich blos um die Anhebung einer gerichtlichen Civilklage oder um einen Akt der ordentlichen Schuldbetreibung handelte. Allein im vorliegenden Falle lagen Momente vor, welche die Annahme einer Fahrläßig keit auf Seiten der Beklagten ausschließen. Jedenfalls in einer Richtung, nämlich in Betreff der Illustration der obersten Bahn partie, welche blos in den Wanderbildern erschienen und nicht der Pilatusbahn zur Verwendung in ihren Prospekten über lassen worden war, mußte für die Beklagte die Annahme einer Urheberrechtsverletzung durch den Kläger zum Mindesten nahe liegen. Hier handelt es sich einerseits wohl unzweifelhaft um eine schutz fähige Zeichnung, an welcher das Urheberrecht der Beklagten zusteht, und ist andrerseits kaum zu verkennen, daß der Kläger dieselbe in seiner Publikation in unbefugter Weise nachgebildet hat, Konnte aber somit die Beklagte zu Einleitung rechtlicher Schritte gegen den Kläger in gutem Glauben und ohne Leichtfertigkeit sich für berechtigt erachten, so erscheint dessen Entschädigungsforderung als unbegründet, ohne daß weiter untersucht zu werden brauchte, ob und wie weit der Thatbestand der Urheberrechtsverletzung zum Nachtheile der Beklagten hier wirklich gegeben war. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 1891 sein Bewenden.