Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 21. März 1891 in Sachen
Köhler gegen Lichtenberger.
A. Durch Urtheil vom 17. Januar 1891 hat die Polizei
kammer des Appellations und Kassationshofes des Kantons
Bern erkannt: Karl Lichtenberger ist der Ehrbeleidigung gegen
über Elise Köhler geb. Balli, Heinrichs Ehefrau, dato wohnhaft
im Storchengäßchen Nr. 20 in Bern, schuldig erklärt und in
Anwendung der Art. 179, 183, 256 St. G., 50 u. ff. O. R.,
365 und 368 St. V. polizeilich verurtheilt: 1. zu 10 Fr. Buße:
2. zu 50 Fr. Entschädigung, a Fr. erstinstanzliche und 20 Fr.
Rekurskosten an Elise Köhler Balli; zu den Kosten des Staates,
bestimmt: a. die erstinstanzlichen auf 16 Fr. 20 Cts.; b. die
Rekurskosten des Richteramtes Bern auf 5 Fr.; c. die oberge
richtlichen auf 22 Fr.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung ist dieselbe
weder persönlich erschienen noch vertreten. Dagegen erscheint der
Beklagte persönlich. Derselbe erklärt auf Befragen, er habe das
Gefühl, daß er hätte freigesprochen werden sollen, was er wünsche
und beantrage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Weiterziehung der Klägerin kann sich natürlich nur auf
den Civil , nicht auf den Strafpunkt beziehen. In letzterer
Beziehung ist das Bundesgericht offenbar nicht kompetent; da
gegen ist dasselbe, da die Entschädigungsforderung der Klägerin
auf 3500 Fr. gestellt ist, also den gesetzlichen Streitwerth erreicht,
und nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilen ist, zu Beurtheilung
des Civilpunktes kompetent. Was sodann die heutige Erklärung
des Beklagten anbelangt, er beantrage freigesprochen zu werden, so
kann dieselbe nicht in Betracht fallen, da das Bundesgericht zu
Beurtheilung des Strafpunktes, wie gesagt, nicht kompetent ist.
- In der Sache selbst ist die vorinstanzliche Entscheidung ein
fach zu bestätigen. Der Beklagte hat der Klägerin, nach mehrfachen
vergeblichen Mahnungen, durch eine offene Postkarte eine letzte
Frist zur Bezahlung zweier photographischer Bilder angesetzt, mit
der Drohung, sie, wenn sie nicht bezahle, im Blatte , öffentlich
machen zu wollen, und mit dem Beifügen, daß wenn er damit
auch nichts erreichen sollte, doch wenigstens andere vor dergleichen
Schwindeleien gewarnt würden; er hat im Fernern das photo
graphische Porträt der Klägerin in seinem an auffälliger Stelle
angebrachten Schaukasten ausgestellt, mit der deutlich lesbaren
Inschrift Ausgestellt weil nicht bezahlt , und zwar geschah dies,
trotzdem die Klägerin behauptete, daß nicht sie persönlich, sondern
vielmehr ihr Ehemann zu Bezahlung der Rechnung des Beklagten
verpflichtet sei.
In diesem Verhalten des Beklagten liegt ohne Zweifel eine
unerlaubte Handlung und es mußte auch dadurch, insbesondere
durch die Ausstellung ihres Porträts, die Klägerin in ihren
versönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt werden, wurde sie doch
öffentlich in verletzender Weise als böswillige Schuldnerin gekenn
zeichnet und dem Gespötte des Publikums Preis gegeben. Allein
die vorinstanzlich gesprochene Entschädigung erscheint als vollständig
genügend; deren Ausmaß beruht in keiner Weise auf unrichtiger
Anwendung des Gesetzes. Ein ökonomischer Schaden ist nicht dar
gethan; es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin ein Gewerbe
betriebe oder sonst in einer Stellung sich befände, in welcher ihr
durch Gefährdung ihres Kredites ein materieller Schaden hätte
entstehen können; für das blos moralische Leid, welches der Klä
gerin zugefügt wurde, ist die vorinstanzlich gesprochene Entschädi
gung um so mehr vollgenügend, als der Beklagte offenbar in
gutem Glauben der, wenn auch vielleicht irrigen, Meinung war,
eine Forderung an die Klägerin zu besitzen, deren Bezahlung diese
zu Unrecht verweigere, sein Verhalten also wenn auch zweifellos
tadelnswerth und widerrechtlich, so doch kein besonders schuld
haftes war.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung wird abgewiesen und es hat demnach in
allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile der Polizeikammer
des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom
- Januar 1891 sein Bewenden.
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