Tax domicile; durable factual stay in a hotel, pension or similar institution as basis of cantonal tax sovereignty; Art. 16 aK/constitutional tax jurisdiction principles. The tax domicile is not determined by civil-law domicile but by a longer-lasting, non-transitory factual residence. A person who voluntarily and durably resides in a Kur-, pension- or hotel-like establishment is subject to the tax sovereignty of the canton of that place. The same applies to mentally impaired or warded persons, provided they are not merely inmates of an asylum and still appear externally as independently residing persons. The Federal Court may decide only the principled question of cantonal tax sovereignty, not the concrete assessment of the taxable amount (consid. 1-2).
Jahre 1888 aus der Irrenanstalt Burghölzli, wo sie bis dahin untergebracht gewesen war, nach dem Heinrichsbade verbracht wor den, wo sie seither unter Aufsicht einer besondern, ihr beigegebenen Wärterin gelebt hat. Weder Frau Blumer Wild noch Frau Trümpy geschiedene Paravicini haben bisher in Herisau Ausweisschriften hinterlegt und es ist für dieselben bis zum Jahre 1890 die Steuer in ihrer Heimat, im Kanton Glarus, bezahlt worden. n Herbste 1890 traten nun aber die appenzellischen Behörden mit dem Anspruche hervor, das bewegliche Vermögen der beiden Damen sei in Herisau respektive im Kanton Appenzell zu ver steuern. Da diese Ansprüche sowohl vom Vormunde der Frau Trümpy geschiedene Paravicini und dem Vermögensverwalter der Frau Blumer Wild als auch von den glarnerischen Staats und Gemeindebehörden zurückgewiesen wurden, so reichten die Landes steuerkommission des Kantons Appenzell Außerrhoden und der Gemeinderath von Herisau am 3./5. März 1891 dem Bundes gerichte eine Beschwerdeschrift ein, in welcher sie die Anträge stellen: I. Mit Bezug auf das bewegliche Vermögen der Frauen Mar garetha Blumer Wild und Maria Trümpy geschiedene Paravicini sei die Steuerhoheit des Kantons Appenzell Außerrhoden prin zipiell anzuerkennen. II. Die Vermögen der Frauen Blumer und Trümpy seien pro 1891 im Kanton Appenzell Außerrhoden mit je 500,000 Fr. beziehungsweise 250,000 Fr. steuerpflichtig erklärt, alles unter Kostenfolge. Zur Begründung wird grundsätzlich im Wesentlichen ausge führt: Das Bundesgericht habe wiederholt ausgesprochen, daß der Steuerhoheit eines Kantons auch solche Personen unterstehen, welche, ohne ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Civil rechts dort zu haben, sich doch in demselben dauernd aufhalten, sowie daß das (bewegliche) Vermögen Bevormundeter nicht am Orte der vormundschaftlichen Verwaltung sondern am Wohnorte des Mündels zu versteuern sei. Danach müsse die Steuerhoheit rücksichtlich des beweglichen Vermögens der Frauen Blumer Wild und Trümpy dem Kanton Appenzell Außerrhoden zugesprochen werden, da beide schon seit Jahren und zwar nicht gezwungen, sondern freiwillig in der Kur und Erholungsanstalt Heinrichsbad sich aufhalten. Frau Blumer Wild sei geistig und körperlich völlig gesund; auch Frau Trümpy, deren geistiger Zustand allerdings ein etwas gestörter sei, bewege sich im Heinrichsbad absolut frei, wie jeder andere Kurgast. B. Die Gemeinderäthe von Ennenda und Schwanden, deren ernehmlassung sich auch der Regierungsrath des Kantons Glarus anschließt, bemerken in ihrer Beantwortung dieser Beschwerde schrift: Zu Beurtheilung des Rechtsbegehrens II der Beschwerde schrift sei das Bundesgericht von vornherein nicht kompetent da die Festsetzung des steuerpflichtigen Vermögens der Frauen Trümpy und Blumer ausschließlich Sache der Steuerbehörden desjenigen Kantons sei, dessen Steuerhoheit dieselben unterworfen seien. Das Rechtsbegehren I der Beschwerde dagegen sei abzu weisen. Wenn freilich für die Besteuerung des beweglichen Ver mögens einer Person nicht schlechthin der civilrechtliche Wohn sitz derselben entscheidend sei, sondern unter Umständen ein that sächlicher Aufenthalt zur Begründung der Steuerhoheit genüge, so sei doch nicht jeder thatsächliche Aufenthalt von kürzerer oder längerer Dauer hiezu vermögend. Es sei dabei ein wesentlicher Unterschied zu machen zwischen einer Person, welche selbständig ihren Aufenthalt wähle, sich im eigenen Besitzthum ansiedle oder bei einem Privaten Wohnung und Unterhalt oder blos die Wohnung beziehe und einer Person, welche in einer öffentlichen oder Privat anstalt Unterkunft nehme oder untergebracht werde. Erstere aller dings genieße an ihrem Aufenthaltsorte für sich besonders die Einrichtungen und den Schutz des Staates und sei daher seiner Steuerhoheit unterworfen, letztere dagegen sei nicht für sich selb ständig an dem betreffenden Orte domizilirt, sondern sie komme nur als Glied der Anstalt in Betracht. Nur als solches nicht für sich selbständig genieße sie die Einrichtungen des Staates. Es könne daher auch nur die Anstalt als solche, nicht aber auch der einzelne Insaße zu Tragung der Staatslasten herangezogen wer den. Die beiden Frauen Trümpy und Blumer gehören nun un zweifelhaft zu den Personen der zweiten Kategorie und seien auch bisher als solche mit Fug und Recht von den Behörden des Kantons Appenzell Außerrhoden behandelt worden. Trotzdem nach
dem appenzell außerrhodischen Polizeigesetze vom 16. Oktober 1859 alle diejenigen, welche ihren Aufenthalt in diesem Kanton nehmen wollen, bei Buße verpflichtet seien, binnen 14 Tagen ihre Aus weisschriften der Polizeibehörde der Gemeinde, in welcher sie wohnen wollen, einzureichen, so seien die Frauen Blumer und Trümpy hiezu doch niemals angehalten worden. Die appenzelli schen Behörden haben dadurch selbst anerkannt, daß deren that sächlicher Aufenthalt in Herisau den Begriff des Wohnens in einer Gemeinde nicht decke und sie also zum Erwerbe einer Aufenthaltsbewilligung nicht verpflichtet gewesen seien. Sie ge hören daher nicht zu den steuerpflichtigen Einwohnern des Kan tons im Sinne des Art. 16 K. V. und ebensowenig zu den Beisäßen, welche nach 2 des appenzell außerrhodischen Steuer gesetzes die Gemeindesteuern da zu bezahlen haben, wo sie woh nen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Trümpy zu Einlage von Ausweisschriften nicht seien verhalten worden, so ist dieser Umstand unerheblich; der Steuerwohnsitz wird nicht durch die wirkliche Einlage von Ausweisschriften be gründet, sondern durch den dauernden Aufenthalt, welcher zu dieser Einlage und zwar gewiß auch nach appenzellischem Rechte verpflichtet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Den Impetranten ist das erste Rechtsbegehren ihrer Beschwerde schrift zugesprochen; auf das zweite Begehren derselben wird nicht eingetreten.