Federal Act of 22 June 1881 on personal capacity; old cantonal female guardianship and legal capacity after entry into force of federal law. Upon the commencement of the federal act, a pre-existing female guardianship lapses ex lege; the person concerned becomes fully capable without prior administrative cancellation. Incapacity may thereafter be established only by a formal interdiction procedure based on a federally admissible ground. Earlier refusals of emancipation do not preclude a new request, since the continued legal status may be challenged anew in light of the current situation (consid. 1-2).
rechtlich zuläßigen Entmündigungsgrund nicht fest, da dieselbe kein körperliches oder geistiges Gebrechen der Rekurrentin feststelle und noch weniger sage, daß die Rekurrentin wegen eines solchen zur Verwaltung ihres Vermögens unfähig sei. Der Regierungsrath stelle vielmehr einfach auf die Erklärungen des Gemeinderathes ab; das sei aber kein Motiv; in Wirklichkeit könne denn auch der Regierungsrath einen Entmündigungsgrund nicht feststellen, eben ein solcher nicht vorliege, die Rekurrentin gegentheils sehr wohl fähig sei ihre Angelegenheiten selbst zu verwalten. Es handle sich um ein verstecktes Festhalten der abgeschafften Geschlechtsvor mundschaft. C. Der Regierungsrath des Kantons Uri bemerkt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde im Wesentlichen: Da die Sachlage sich seit den frühern die Entvogtigungsbegehren der Re kurrentin abweisenden Entscheidungen der kantonalen Instanzen nicht erheblich verändert habe, so müsse sich zunächst fragen, ob die Beschwerde überhaupt noch als zulässig zu betrachten und nicht das Beschwerderecht verwirkt sei. Die Beschwerde sei aber auch materiell unbegründet. Das Bundesgericht habe stets anerkannt, daß von einer Verletzung des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit dann keine Rede sein könne, wenn die Be vogtigung sich auf einen bundesrechtlich zuläßigen Grund stütze und blos streitig sei, ob dieser Grund in concreto zutreffe; in einem solchen Falle könnte nur dann etwa von einer Verletzung des Bundesgesetzes gesprochen werden, wenn ein bundesrechtlich zuläßiger Entmündigungsgrund blos vorgeschoben worden sein sollte, um eine bundesrechtlich offenbar unzuläßige Bevogtigung zu begründen, respektive aufrecht zu erhalten. In concreto nun sei der Grund, aus welchem die Bevogtigung der Rekurrentin aufrecht erhalten werde, ein bundesrechtlich zuläßiger, aus Art. 5 Ziffer 1 B. G. geschöpfter. Derselbe sei auch, wie des nähern ausgeführt wird, keineswegs ein blos vorgeschobener. Demnach werde beantragt, es sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: