Art. 38, 41 K.V.; paternity action and related maintenance claims as civil dispute; appellate jurisdiction of the cantonal court notwithstanding parallel criminal proceedings. The private-law character of a claim for determination of paternity and for alimentary or childbirth compensation is not altered by the circumstance that the same factual complex may also constitute a criminal offense and be prosecuted incidentally in criminal proceedings. Where the cantonal constitution guarantees appeal in all civil disputes, the appellate court must enter into an appeal properly lodged against the civil components of the judgment, even if they were decided in adhesion to a penal case; any prejudicial effect of the criminal court’s findings is a matter for the appellate court upon merits review (consid. 2–3).
Urtheil vom 28. Februar 1891 in Sachen Perini. A. Am 18. Mai 1889 gebar die ledige Maria Magdalena Mittelholzer auf'm Riet in Appenzell ein außereheliches Kind Josef Anton. Als Vater bezeichnete sie den Rekurrenten Severo Perini von Como, in Appenzell. Dieser gab den Beischlaf zu, bestritt aber die Vaterschaft, weil die Mittelholzer noch mit einem Andern fleischlichen Umgang gepflogen habe. Gemäß der appen zellischen Praxis wurde die Sache als Straffall von der kanto nalen Verhörkommission an das Bezirksgericht Appenzell geleitet. Dieses entschied am 17. November 1890: 1. Es sei Severo Perini gerichtlich als Vater des von der Magdalena Mittelholzer unterm 18. Mai 1889 geborenen Kindes erklärt. 2. Beide Be klagte seien wegen Unzucht in eine Buße von 21. Fr. in die Spitalkasse verfällt. 3. An die erlaufenen Verhörkosten von 103 Fr. hat Perini 68 Fr. 60 Cts. und Mittelholzer 34 Fr. 30 Cts. zu bezahlen. 4. Perini ist verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes wöchentlich 3 Fr. bis zum erfüllten 12. Altersjahre des Kindes zu bezahlen und an die Mittelholzer eine Kindbett entschädigung von 50 Fr. zu leisten. Gegen dieses Urtheil erklärte erini rechtzeitig die Appellation an das Kantonsgericht des Kantons Appenzell J. Rh. Dieses beschloß indeß am 15. De zember 1890, auf die Sache nicht einzutreten, mit der Be gründung: Laut einer dem Gerichte letzthin zugegangenen Zu schrift der Standeskommission vom 22. November 1890 betreffend Interpretation des Art. 41 K. V. sei das Kantonsgericht nicht befugt, in Vaterschaftsklagen zu entscheiden, sondern es weise die Standeskommission diese Kompetenz ausschließlich den Bezirksge richten zu. Stehe an Hand der administrativen Weisung sonach die Kognition bezüglich der Vaterschaft dem Kantonsgerichte nicht zu, so finde dasselbe auch keinen Anlaß, auf die Nebenfolgen (Alimentation, Kindbettentschädigung) einzutreten, zumal solche der bisherigen Praxis entsprechend festgesetzt seien. B. Gegen dieses Urtheil ergriff S. Perini den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er behauptet: Als italienischer Staatsbürger sei er in civilrechtlichen Beziehungen gleich einem Schweizer respektive Kantonsbürger zu behandeln. Durch seine auf die regierungsräthliche Schlußnahme vom 22. November 1890 gestützte Weigerung, die Civilklage auf Vaterschaft als Appella tionsinstanz zu behandeln, entziehe das Kantonsgericht des Kantons Appenzell J. Rh. den Rekurrenten dem verfassungs mäßigen Richter und verletze damit die Art. 6, 38 und 41 K. V. sowie Art. 58 und 60 B. V. Die Auffassung der appenzellischen Behörden, daß eine Paterniätsklage zu den Straffällen gehöre, sei eine irrthümliche, wofür auf den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Keller gegen Graf vom 3. Dezember 1881 (Amtliche Sammlung VIII, S. 687) verwiesen werde. C. Das Kantonsgericht des Kantons Appenzell J. Rh. be merkt in seiner Vernehmlassung einfach, das Richterkollegium sei über die Kompetenzfrage getheilter Ansicht und gewärtige daher gerne die Ansichten und Verfügungen des Bundesgerichtes. Auf eine Anfrage des Instruktionsrichters erklärte der Aktuar der Standeskommissin des Kantons Appenzell J. Rh., daß gesetz liche Bestimmungen über die Bestrafung der Vaterschaft nicht be stehen. Die Vaterschaft werde gemäß uralter Gerichtspraxis mit 21 Fr. Buße belegt, wenn zwei ledige Personen Unzucht begangen haben; im Ehebruchsfalle betrage die Strafe für den ledigen Theil 105 Fr. und für den Verheiratheten 210 Fr., eventuell 35 bis 70 Tage Gefängniß. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Wenn der Rekurrent sich über eine Verletzung des Art. 60 B. V. respektive einer staatsvertraglichen Gleichbehandlungsklausel beschwert, so ist diese Beschwerde schon deßhalb unbegründet, weil in keiner Weise ersichtlich ist, daß der Rekurrent anders behandelt worden wäre, als ein Kantons oder Schweizerbürger in gleichem Falle.
Dagegen sind allerdings, sofern es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt, die Art. 6, 38, 41 K. V. und Art. 58 B. V. verletzt. Denn nach Art. 38 und 41 K. V. hat das Kantonsgericht auf nach Vorschrift angehobene Appellation hin über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden; es ist also in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der verfassungs mäßige zweitinstanzliche Richter.
Eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit nun liegt insoweit nicht vor, als die Bestrafung des Rekurrenten wegen Schwängerung oder Unzucht in Frage steht; in dieser Richtung handelt es sich um eine verfassungsmäßig (vergl. Art. 38, 41 K. V.) in die ausschließliche Kompetenz des Bezirksgerichtes fallende Streitsache. Dagegen ist allerdings der, im gleichen Verfahren und von Amteswegen verfolgte Anspruch auf Feststellung der Vaterschaft und die dem Schwängerer auffallenden vermögensrechtlichen Leistungen privatrechtlicher Natur, der Streit darüber also eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Die privatrechtliche Natur des An spruches auf Alimentation und Kindbettentschädigung springt in die Augen; ebenso ist aber der Anspruch auf Feststellung der Vaterschaft privatrechtlicher Natur, denn er geht auf Feststellung eines familienrechtlichen Verhältnisses, dies um so mehr, als das Recht des Kantons Appenzell J. Rh. dem Paternitätsprinzipe huldigt, die Vaterschaftsklage also prinzipiell Statusklage ist. Daran würde es nichts ändern, wenn auch, was dahingestellt bleiben mag, nach innerrhodischem Rechte die außereheliche Schwän gerung (nicht der außereheliche Beischlaf an sich) als strafbare Handlung sollte betrachtet werden, mithin die Thatsache der Schwängerung respektive Vaterschaft gleichzeitig als Thatbestands merkmal des Deliktes vom Strafrichter, müßte festgestellt werden und die vermögensrechtlichen Folgen der Schwängerung als Civil folgen einer strafbaren Handlung erschienen. Denn dadurch, daß dem gleichen Thatbestande wie ein Privatrecht gleichzeitig ein Strafanspruch entspringt, wird die rechtliche Natur des erstern nicht berührt, also nichts daran geändert, daß ein Streit über dasselbe seiner innern Natur nach als bürgerliche Rechtsstreitigkeit erscheint; die innerrhodische Verfassung aber läßt die Appellation an das Kantonsgericht in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu, ohne Rücksicht darauf, ob dieselben für sich allein oder im Adhäsionsverfahren in Verbindung mit einer Strafsache verhandelt werden. Der Rekurs erscheint demnach insoweit als begründet, als er sich gegen die Weigerung des Kantonsgerichtes richtet, auf die Appellation des Rekurrenten in Betreff der Feststellung der Vaterschaft und der vermögensrechtlichen Folgen derselben einzu treten. Ob etwa die Feststellung des Strafrichters (Bezirksge richtes) in Betreff der Thatsache der Vaterschaft für den Civil richter (das Kantonsgericht) präjudiziell sei, ist für die ver fassungsmäßige Zuläßigkeit der Appellation gleichgültig; darüber ist vielmehr vom Kantonsgerichte bei sachlicher Behandlung der Appellation zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägung 2 für begründet erklärt.