Art. 5 Markenschutzgesetz; old Swiss trademarks and waiver of the exclusive right. For marks used before 1 October 1879, registration does not create a presumption in favor of the first depositor against a prior user; the claimant must prove prior use. The presumption attached to registration is personal to the registrant and cannot be invoked by a third party who is not the holder of that registration. A trademark right may be waived by any clear express or implied declaration from which the intention to abandon the exclusive right and to free the sign for public use is unequivocally ascertainable; an advertising circular stating that the old sign has been replaced because of imitations may constitute such a waiver (consid. 4-5).
einem durch zwei gegen einander gewundene Laubzweige gebildeten Kranze und der, in rechteckiger Umfassung darunter stehenden, Firmenbezeichnung besteht. In den Kranz wird bei der Verwen dung der Marke im Verkehr jeweilen die Nummer der Tabake eingezeichnet. Nachdem die beklagte Firma ihr Zeichen am 17. Juli 1888 in das eidgenössische Markenregister in Bern hatte eintragen lassen, bewirkte auch die Klägerin am 23. August gleichen Jahres den Eintrag ihres Zeichens (unter Nr. 2394) und trat alsdann gegen die Beklagte vor den solothurnischen Gerichten mit einer Civilklage auf, deren Begehren aus Dispositiv 1 3 des angefoch tenen Urtheils zu ersehen sind. Im Prozesse wurde festgestellt: Die klägerische Firma führt die Marke mit dem Kranze bereits seit 1849 oder doch seit 1850, während die Beklagte eine Benutzung dieses Zeichens durch ihren Rechtsvorgänger nur bis zu Anfang der 1860ger Jahre zurück nachgewiesen hat. Im Jahre 1886 hat die klägerische Firma ihren Kunden durch Cirkular mitgetheilt, daß sie auf ihren Tabakpacketen den seit Jahrzehnten geführten Kranz durch eine neue von ihr damals deponirte Fabrikmarke ersetzt habe. Die vielfache Nachbildung des erwähnten Kranzes veranlaße sie zu dieser Neuerung. Sie hat indeß immerhin seither die Benützung des Kranzzeichens nicht völlig aufgegeben, sondern dasselbe auf besonderes Begehren von Kunden, welche es zu haben wünschten, noch auf ihren Tabakpacketen angebracht. Die Beklagte hat der Klage entgegengestellt: Das streitige Zeichen sei keine eigentliche schutzfähige Marke; dasselbe sei Gemeingut verschiedener mittelschweizerischer Fabrikanten. Jedenfalls sei es nicht Eigenthum der Klägerin. Denn schon am 21. Dezember 1881 habe der Tabakfabrikant Christian König in der Salzwaid bei Gümminen, Kantons Bern, das gleiche Kranzzeichen für sich eintragen lassen; dieser habe dasselbe von seinem Vorgänger Johann Schädelin er worben, welcher es mehr als 60 Jahre lang gebraucht und be nutzt habe. Christian König habe der Beklagten den Gebrauch des Zeichens ausdrücklich gestattet. Ueberdem habe die Klägerin durch das Cirkular von 1886 auf das Kranzzeichen ausdrücklich verzichtet. Der als Zeuge einvernommene Christian König hat unter anderm ausgesagt, gegen den Eintrag seines Zeichens haben Schürch Cie. keine Einwendung erhoben und hätten dies auch nicht thun können, da seine Etiquette älter sei als diejenige von Schürch Cie. Seine Etiquette weiche zudem von derjenigen von Schürch Cie. bedeutend ab, was auf den ersten Blick ersichtlich sei. Sein Sohn habe der Beklagten die Benutzung ihrer, der seinigen etwas ähnlichen, Etiquette mündlich gestattet. Er habe die von ihm am 21. Dezember 1881 deponirte Etiquette von seinem Vorfahren Johann Schädelin erworben; ob derselbe diese Etiquette gegen 50 Jahre lang gebraucht habe, könne er nicht mit Bestimmtheit sagen. Die erste Instanz hat die Klage gutgeheißen; die zweite Instanz dagegen hat sie durch ihr Fakt. A erwähntes Urtheil abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung: Es stehe fest, daß nicht die klägerische Firma, sondern Christian König das streitige Zeichen zuerst habe eintragen lassen. Nach Art. 5 des Markenschutzgesetzes hätte daher die Klägerin dem Christian König als erstem Hinterleger gegenüber den Beweis leisten müssen, daß sie, trotz der diesem zur Seite stehenden Priorität des Eintrages, der wahre Berechtigte d. h. der erste Aneigner des streitigen Zeichens sei. Gegenüber König als einer dritten, am Prozesse unbetheiligten Person, habe sie aber einen solchen Beweis in diesem Prozesse nicht erbringen können. Dem gegenüber falle außer Be tracht, einerseits daß die Klägerin dargethan habe, daß ihr Ge brauch älter sei als derjenige der Beklagten, andrerseits, daß wirklich durch den Zeugen König bewiesen sei, daß die von feinem Rechtsvorfahren Schädelin ihm im Jahre 1881 abgetretene Kranz marke älter sei als die der Kläger und wahrscheinlich von Schädelin bereits gegen 50 Jahre verwendet worden sei. 2. Der Anwalt der Beklagten hat die Kompetenz des Bundes gerichtes deßhalb bestritten, weil der gesetzliche Streitwerth nicht gegeben sei. Diese Einwendung ist indeß unbegründet. Denn die Klägerin hat in ihrer Klage ausdrücklich erklärt, der Streitwerth übersteige 3000 Fr., die Beklagte hat diese Angabe vor den kan tonalen Gerichten nicht bestritten und es liegt auch in der That nichts dafür vor, daß der Streitwerth den gesetzlichen Betrag von 3000 Fr. nicht erreiche. Im Streite liegt nicht ein Schadenersatz anspruch, sondern das Recht auf den Gebrauch des streitigen Zeichens; dessen Werth aber ist ein unbestimmter, einer Abschätzung in Geld nur approximativ fähiger.
weisergebnisses nicht. Bei freier eigener Prüfung der Beweiser gebnisse aber könnte der gedachte Beweis durch die unbestimmten Aussagen der Zeugen König nicht als erbracht erachtet werden. 5. Ist demnach die Begründung des vorinstanzlichen Urtheils eine rechtsirrthümliche, so muß indeß nichts destoweniger die Ent scheidung der Vorinstanz, wenn auch aus andern Gründen, auf recht erhalten werden. Es erscheint nämlich die Einwendung des Verzichtes als begründet. Das eidgenössische Markenschutzgesetz enthält besondere Bestimmungen über den Verzicht auf das Marken recht nicht. Demnach muß angenommen werden, es genüge jede ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung, aus welcher der Ver zichtswille, der Wille des Berechtigten, auf sein ausschließliches Recht an der Marke zu verzichten und den Gebrauch des Zeichens freizugeben, sich unzweideutig ergibt. Insbesondere muß dies für nicht eingetragene Marken gelten, bei welchen eine Erklärung zum Zeichenregister (ein Antrag auf Löschung) nicht möglich ist. Nun hat im vorliegenden Falle die klägerische Firma durch das von ihr im Jahre 1886 an ihre Geschäftsfreunde erlassene Cir kular ausdrücklich erklärt, sie habe ihr streitiges (damals nicht eingetragenes) Zeichen wegen der Häufigkeit der Nachahmungen durch eine andere deponirte Fabrikmarke ersetzt. Hierin muß doch die unzweideutige, in der handelsüblichen Form des Cirkulars zur öffentlichen Kenntniß gebrachte und daher an das Publikum ge richtete Erklärung gefunden werden, daß die Klägerin auf jedes ausschließliche Recht an dem Zeichen verzichte und dessen Benutzung dem Publikum freigebe. Angesichts dieser Erklärung der Klägerin konnte denn das frühere Markenrecht weder durch die spätere Hinterlegung der Marke noch durch vereinzelten Gebrauch des Zeichens wieder aufleben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 12. Fe bruar 1891 sein Bewenden.