Art. 59 Abs. 1 B.V.; forum prorogatum by contract and its effect toward third persons. A waiver of the constitutional forum of domicile is permissible. A contractual jurisdiction clause concluded outside pending litigation may validly establish forum prorogatum if cantonal law allows it. Such a clause, when formulated for the benefit of an indeterminate circle of persons dealing with a business establishment, binds the promisor also in favor of those persons once they enter legal relations falling within the scope of the declaration. The effectiveness of the agreed forum is not defeated by the later cessation of the branch where the dispute arose; this is relevant only where jurisdiction rests on the branch as a statutory forum (consid. 1-5).
Urtheil vom 13. März 1891 in Sachen Heuer. A. Eduard Heuer, Fabrikant in Biel, hatte mit der Gemeinde Sursee am 2. März 1885 einen Vertrag abgeschlossen, wodurch er sich verpflichtete, in Sursee ein industrielles Etablissement (Edelsteinmanufaktur) einzurichten und zu betreiben, wogegen die Gemeinde Sursee versprach, ihm während 10 Jahren eine jähr liche Subvention von 1000 Fr. auszurichten. Art. 4 dieses Vertrages bestimmt: Für alle auf den hierseitigen Geschäftsbe trieb sich beziehenden Verbindlichkeiten verzeigt Herr Heuer Do mizil und Gerichtsstand in Sursee. Ed. Heuer behielt seine Hauptniederlassung und seinen persönlichen Wohnsitz in Biel, da gegen errichtete er in Sursee eine Zweigniederlassung, welche er am 23. September 1885 im Handelsregister des Kantons Luzern eintragen ließ. Als Leiter dieser Zweigniederlassung funktionirte seit 1887 als Angestellter des Eduard Heuer Jean Heuer. Am
April 1890 verkaufte Eduard Heuer das Zweiggeschäft in Sursee; am gleichen Tage zeigte er der Gemeindebehörde von Sursee an, daß er sein dortiges Geschäftsdomizil aufgegeben habe und am 24. April ließ er die Zweigniederlassung im Handelsre gister löschen. Am 21. Februar 1890 hatte er dem Jean Heuer seine Anstellung auf drei Monate gekündigt; dieser reichte am
Juni 1890 beim Bezirksgerichte Sursee eine Civilklage ein, in welcher er Bezahlung von 155 Fr. an rückständigem Dienst lohn und 1500 Fr. an zugesicherter Provision verlangte. Eduard Heuer bestritt unter Berufung auf Art. 59 Abs. 1 B. V. die Kompetenz der luzernischen Gerichte, wurde indeß mit seiner Ein rede in beiden Instanzen abgewiesen, vom Obergerichte des Kantons Luzern durch Entscheidung vom 31. Dezember 1890 und im Wesentlichen mit der Begründung: Die eingeklagte Forderung sei allerdings persönlicher Natur und müßte daher an und für sich am Wohnorte des Beklagten geltend gemacht werden; es sei auch richtig, daß der Beklagte schon vor der Einreichung der Klage sein Geschäft in Sursee aufgegeben habe; allein, abgesehen von der Frage, ob er nicht mit Rücksicht auf den frühern Eintrag im Handelsregister für alle Schulden aus dem Geschäftsbetriebe der Filiale in Sursee dort belangt werden könnte, sei der Gerichts stand in Sursee durch den zwischen dem Beklagten und der Ge meinde Sursee am 2. März 1885 abgeschlossenen Vertrag als forum prorogatum begründet. In Ermangelung einer speziellen bestimmung des luzernischen Gesetzes sei, mit der herrschenden Meinung, anzuerkennen, daß ein forum prorogatum auch durch einen außerhalb des Prozesses abgeschlossenen dahin zielenden Vertrag begründet werden könne. Ein solcher Vertrag liege hier vor. Allerdings sei der Vertrag vom 2. März 1885 nicht zwischen den gegenwärtigen Parteien abgeschlossen worden. Allein der gegenwärtige Kläger könne sich doch auf denselben berufen, denn die Einwohner Gemeinde Sursee habe den Gerichtsstand in Sursee für alle auf den dortigen Geschäftsbetrieb bezüglichen Verbindlichkeiten offenbar im Interesse der in der Edelstein schleiferei Beschäftigten stipulirt und der Beklagte habe denselben in diesem Sinne ohne allen Rückhalt anerkannt. Der Kläger sei aber während mehreren Jahren als Angestellter des Beklagten in Sursee thätig gewesen und es könne über den Zusammenhang der eingeklagten Ansprüche mit dieser Anstellung und dadurch mit dem Geschäftsbetriebe in Sursee kein Zweifel obwalten. B. Gegen diesen Entscheid ergriff Eduard Heuer den staats rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage: 1. Es sei die Erkenntniß des luzernischen Obergerichtes vom 31. De zember abhin aufzuheben und die luzernischen Gerichte zur Beur theilung der vorliegenden Klage als inkompetent zu erklären.
Seien sämmtliche daherige Kosten dem Kläger und Oppo nenten zu überbinden. Zur Begründung bringt er vor: Zur Zei der Klageeinreichung habe er kein Domizil in Sursee mehr be sessen, da er damals sein dortiges Geschäftsdomizil bereits auf gegeben gehabt habe. Eine Prorogation des Gerichtsstandes in Bezug auf den vorliegenden Rechtsstreit habe nicht stattgefunden. Nach luzernischem Recht setze die Prorogation immer einen speziellen Streitfall unter bestimmten Personen voraus; im vor liegenden Prozesse habe er den Gerichtsstand in Sursee nicht anerkannt sondern von Anfang an bestritten. Auf den zwischen dem Rekurrenten und der Gemeinde Sursee abgeschlossenen Sub ventionsvertrag könne sich Jean Heuer nicht berufen; denn einer seits habe dieser bei dessen Abschlusse nicht mitgewirkt und anderer seits habe es auch durchaus nicht in der Intention der Kontra henten gelegen durch diesen Vertrag irgend welche Rechte für den Jean Heuer zu begründen. Die Gemeinde Sursee habe lediglich beabsichtigt, für sich und für die in Sursee wohnenden Fabrik arbeiter und die sonstigen Einwohner von Sursee den dortigen Gerichtsstand zu stipuliren. Zu diesen gehöre aber Jean Heuer nicht; dieser sei gar nicht Arbeiter der Fabrik in Sursee sondern Angestellter des Hauptgeschäftes in Biel gewesen, von welchem er zur Aufsicht und Leitung des Zweiggeschäftes in Surfee abge sandt worden sei; er habe in keinem Vertragsverhältnisse zu der Filiale in Sursee sondern lediglich in einem Mandatsverhältnisse zum Rekurrenten selbst gestanden, wie denn auch der Vertrag mit ihm in Biel abgeschlossen worden sei. In Bezug auf dieses Mandatsverhältniß habe der Vertrag mit der Gemeinde Sursee offenbar nichts bestimmen wollen. Dazu hätte letzterer jedes In teresse gefehlt. Sei somit ein forum prorogatum in Sursee nicht
begründet, so müsse die streitige Forderung gemäß Art. 59 Abs. 1 B. V. am Domizil des Beklagten in Biel geltend gemacht werden. C. Der Rekursbeklagte Jean Heuer trägt auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge an, indem er ausführt: Es sei un richtig, daß er jemals im Geschäfte in Biel angestellt gewesen und von dort blos vorübergehend nach Sursee gesandt worden sei. Er sei vielmehr aus einem andern Anstellungsverhältnisse im Juli 1887 in den Dienst des Eduard Heuer für die Leitung der Fabrik in Sursee übergetreten. Da der Rekurrent in Sursee eine Fabrik betrieben, so habe er sich dort in das Handelsregister eintragen lassen müssen und mußte für alle auf den dortigen Geschäftsbetrieb bezüglichen Rechtsverhältnisse dort Recht nehmen. Sein Domizil in Biel habe mit dem Geschäftsbetriebe in Sursee nichts zu schaffen. Uebrigens liege forum prorogatum vor. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: