Art. 886 OR; Drittgutsbeschlag und Eigentumsvorbehalt bei beweglichen Sachen; ein im Betreibungswege erworbenes Pfändungspfandrecht kann das Eigentum eines Dritten nicht beeinträchtigen. Art. 886 OR verweist nur hinsichtlich der Begründung und Wirkung von richterlichen Pfandrechten am Vermögen des Schuldners auf das kantonale Vollstreckungsrecht; die Frage, ob eine Pfändung Sachen eines Dritten erfasse und dessen Vindikation ausschliesse, beurteilt sich nach materiellem Bundesprivatrecht. Zwangsvollstreckung wirkt grundsätzlich nur gegen das Vermögen des Verpflichteten; irrtümlich gepfändete Drittgüter sind freizugeben. Ein gutgläubiger Erwerb im Sinne der Regeln über Faustpfand oder Retention setzt ein entsprechendes Rechtsgeschäft voraus und lässt sich auf die exekutorische Pfandnahme nicht übertragen (consid. 2-3).
Das (von der Beklagten anerkannte und daher richterlich nicht zu prüfende) Eigenthum der klägerischen Hypothekarbank an den gepfändeten Mobilien stehe der Gültigkeit des Betreibungspfand rechtes nicht entgegen. Es bestehe keine kantonale Gesetzesbe bestimmung, aus welcher etwas zu Ungunsten der Beklagten folgen würde, und es sei anzunehmen, daß letztere sich in gutem Glauben befunden habe. Der Schutz des gutgläubigen Erwerbes rechtfertige sich aber um so mehr, als auch das Obligationenrecht denselben in Art. 205 und 213, allerdings nur für Eigenthums und Faustpfandrechte, statuire und als, wenn auch keine gesetzliche Bestimmung die Klägerin verpflichtet habe, ihren Eigenthums vorbehalt rechtzeitig der zuständigen Behörde anzuzeigen, doch eine solche Kenntnißgabe im höchsten Interesse der Klägerin gelegen wäre, da hiedurch die Pfandbestellung von Seiten des Nichteigen thümers rechtzeitig verhindert und die Verkäuferin selbst vor even tuellem Schaden beschützt worden wäre. 2. Das Eigenthum der Klägerin wird von der Beklagten aus drücklich anerkannt; bestritten ist dagegen, ob nicht das Pfän dungspfandrecht der Beklagten dem Eigenthum der Klägerin vor gehe, d. h. gültig erworben worden sei, trotzdem die gepfändeten Sachen nicht im Eigenthum des belangten Schuldners sondern eines Dritten (der Klägerin) stehen. Fragt sich in erster Linie, ob das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent sei, so hängt dies davon ab, ob die erwähnte Frage nach eidge nössischem oder aber nach kantonalem Rechte zu beurtheilen ist. Darüber ist zu bemerken: Richtig ist, daß nach Art. 886 O. R. richterliche Pfandrechte von den pfandrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechtes nicht berührt werden, sondern für dieselben bis zum Erlaße eines eidgenössischen Betreibungs und Konkursrechtes die kantonalen Vorschriften maßgebend bleiben. Es ist demnach zweifellos, daß für richterliche, insbesondere Betreibungspfandrechte, die Regel des Art. 210 O. R., wonach ein Pfandrecht an be weglichen Sachen nur als Faustpfand bestellt werden kann, nicht gilt, sondern solche nach Maßgabe der kantonalen Gesetze ohne Uebergabe der Pfänder an den Pfändungsbeamten oder an einen Dritten erworben werden können. Allein Art. 886 O. R. bezieht sich nur auf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Be langten; er behält nur dafür, auf welche Weise und mit welcher Wirkung Betreibungspfandrechte an Sachen des Schuldners be gründet werden können, das kantonale Betreibungs und Konkurs recht vor. Dagegen bezieht er sich nicht auf die Frage ob, eventuell inwiefern die gerichtliche Pfändung von Sachen eines Dritten dessen Rechten präjudizire oder vielmehr von demselben gestützt auf sein Eigenthum abgewehrt werden könne. In letzterer Richtung handelt es sich überall nicht um eine Frage des Zwangsvoll streckungsrechts sondern um die rein privatrechtliche Frage der Grenzen des Eigenthumsschutzes. Diese werden aber nicht durch das Betreibungs und Konkursrecht sondern durch das mate rielle Privatrecht, soweit es sich um bewegliche Sachen handelt, durch das eidgenössische Obligationenrecht bestimmt. Nicht das kantonale Betreibungs und Konkursrecht sondern das eidge nössische Obligationenrecht entscheidet darüber, inwiefern der Eigenthümer beweglicher Sachen gegenüber Dritten geschützt oder aber sein Eigenthum durch gutgläubige Erlangung der Sache zu Eigenthum oder Pfand seitens Dritter zufolge eines für diese eingetretenen entsprechenden Rechtserwerbes aufgehoben oder be schränkt werde. So kann z. B. doch einem Zweifel kaum unter liegen, daß die Vindikation gestohlener oder verlorener Sachen sich schlechthin nach Art. 206 O. R. richtet und ihr eine gerichtliche Pfändung, welcher die Sache beim Diebe oder Finder in kan tonalgesetzlich gültiger Form unterworfen worden sein sollte, nicht entgegengehalten werden kann, vielmehr der Eigenthümer, dieser Pfändung ungeachtet, in seinem Rechte auf unbeschwerte Heraus gabe der Sache geschützt werden muß. Freilich normirt das eid genössische Obligationenrecht den Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachen nicht in erschöpfender Weise, indem es insbesondere die originären Erwerbsarten des Eigenthums (Occupation, Spezifikation ec.) nicht berührt. Allein die hier in Rede stehende Frage, inwieweit der Grundsatz Hand wahre Hand gelte, refpektive inwieweit durch einen gegenüber einem Nichtbe rechtigten erfolgten Erwerbungsakt ein Recht an der Sache wirklich begründet werde, fällt durchaus in den sachlichen Geltungsbereich des eidgenössischen Gesetzes. 3. Ist somit eidgenössisches Recht anwendbar, so erscheint die
Beschwerde ohne weiters als begründet. Freilich erwirbt der gut gläubige Empfänger, welchem bewegliche (nicht gestohlene oder verlorene) Sachen zu Faustpfand gegeben worden sind, auch dann Faustpfand, wenn der Besteller zur Verpfändung nicht berechtigt war (Art. 213 O. R.) und gilt der gleiche Grundsatz auch für das Retentionsrecht (Art. 227 vgl. auch Art. 294 O. R.) Allein dies kann, ganz abgesehen davon, daß im vorliegenden Falle die zur Faustpfandbestellung (wie zur Errichtung eines Retentions rechtes) erforderliche Uebertragung des Gewahrsams nicht statt gefunden hat, auf die im Betreibungswege vollzogene Pfändung nicht erstreckt werden. Denn hier liegt nicht, wie bei Verpfändung durch einen Nichtberechtigten, eine rechtsgeschäftliche, auf Bestellung eines Pfandrechtes gerichtete Verfügung, sondern eine exekutorische Pfandnahme, ein Akt der Zwangsvollstreckung vor, woran es nichts ändert, daß der belangte Schuldner der Pfändung nicht widersprochen, sondern im Gegentheil dem Pfändungsbeamten die betreffenden fremden Sachen selbst zur Pfandnahme dargeboten haben mag. Es mangelt an dem das Recht des gutgläubigen Faustpfandnehmers, trotz des mangelnden Rechtes seines Autors, begründenden Rechtsgeschäfte. In Ermangelung eines solchen muß es einfach dabei sein Bewenden haben, daß Akte der Zwangs vollstreckung nur gegen das Vermögen des Verpflichteten ge richtet werden können und wenn sie irrthümlich auf Sachen Dritter ausgedehnt werden, diese letztern kraft ihres Eigenthumsrechtes befugt sind, die Freigabe der zu Unrecht gepfändeten Gegenstände zu verlangen. Diese Regel ist ein Ausfluß des privatrechtlichen Fundamentalsatzes, daß dem Gläubiger nur der Schuldner mit seinem Vermögen, nicht dagegen (abgesehen natürlich von dinglichen schon vor der Exekution bestehenden, durch diese nur zu realisirenden, Rechten) auch Dritte mit dem ihrigen haften; sie ist daher auch, soviel wenigstens dem Bundesgerichte bekannt, in der Gesetzgebung allgemein anerkannt. Auch das Rechtstriebsgesetz des Kantons Zug bestimmt, wie aus den angefochtenen Entscheidungen selbst sich ergibt, nicht das Gegentheil, erkennt daher den Grund satz stillschweigend an, wie denn übrigens nach dem oben Be merkten eine abweichende kantonalgesetzliche Bestimmung mit dem eidgenössischen Obligationenrechte unvereinbar und daher ungültig wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird für begründet erklärt und es wird mithin in Abänderung des angefochtenen Urtheils des Obergerichtes des Kantons Zug vom 7. Februar 1891 er kannt, die Beklagte sei pflichtig, die Klägerin als Eigenthümerin des alten Betriebsmobiliars vom Schönfels, wie sie solches laut Vertrag vom 25. Mai 1888 und darauf bezüglichem Inventur verzeichniß an Dr. von Ravier überlassen hatte, anzuerkennen.