Art. 3 and 4 Haftpflichtgesetz; scope of the expanded factory liability: the employer is liable only for accidents arising within the operating circle of its own business, including indirectly connected services and auxiliary work, but not for work belonging to an independent third-party enterprise. If the worker unpermittedly intervenes in a foreign business operation, the employer's liability is excluded, even if the worker was originally engaged on transport or other ancillary tasks. The decisive criterion is whether the activity bears a sufficient functional connection to the employer's own manufacturing enterprise; an autonomous work by a third contractor lies outside that sphere (consid. 2-3).
getragene häusliche Arbeit. Wenn übrigens das erweiterte Haft pflichtgesetz auch anwendbar wäre, so müßte die Klage doch abge wiesen werden, weil der Kläger den Unfall selbst verschuldet habe. 2. In rechtlicher Beziehung ist grundsätzlich festzuhalten: Das erweiterte Haftpflichtgesetz (Art. 3 und 4) dehnt die Haftpflicht der Fabrikunternehmer auf alle auch blos mittelbar mit dem Fabrikbetriebe zusammenhängenden Dienstverrichtungen sowie auf die nicht zum Fabrikbetriebe im engern Sinne gehörigen, aber mit demselben in einem Zusammenhange stehenden Hülfsarbeiten aus. Dagegen erstreckt auch das erweiterte Haftpflichtgesetz (abgesehen von der hier nicht weiter in Betracht fallenden Vorschrift des Art. 2) die Haftpflicht nicht über den eigenen Gewerbebetrieb des Haftpflichtigen hinaus; es macht den Fabrikanten wohl für Be triebsunfälle im weitesten Sinne dieses Wortes verantwortlich, allein immerhin nur für die Betriebsunfälle seines Fabrikge werbes, d. h. für die Unfälle, welche dem Betriebskreise seines Thätigkeit entstehen, die Unternehmens entspringen, aus einer dem auf seine Rechnung geführten Gewerbebetriebe zugehört. Dagegen erstreckt sich die Haftpflicht des Fabrikanten auch nach dem erweiterten Haftpflichtgesetze nicht auf solche Arbeiten, deren Ausführung überhaupt keinen Theil seines Gewerbebetriebes bildet, sondern die dem Betriebskreise eines andern Unternehmens ange hören, insbesondere auch nicht auf solche Arbeiten, welche der Fabrikant einem dritten Unternehmer zur selbständigen Ausfüh rung auf eigene Rechnung verdungen hat. Nun hat im vorliegen den Falle die beklagte Spinnerei nicht etwa die Sägereieinrichtung und die Dienste der Gebrüder Lenzlinger zum Zwecke des eigenen Sägens des Holzes gemiethet, sondern die Gebrüder Lenzlinger hatten das Sägen kraft Werkvertrages, als Unternehmer auf eigene Rechnung, übernommen. Sie hatten dieses Werk allein ohne Mitwirkung der Leute der Spinnerei, auszuführen. Den letztern und speziell dem Kläger war festgestelltermaßen von der beklagten Spinnerei weder Auftrag noch auch nur Erlaubniß theilt worden, beim Sägen des Holzes mitzuwirken; ihre Aufgabe beschränkte sich auf den Transport; sie hatten das Holz Säge hin und wieder zurückzubringen, auf und abzuladen, nicht dagegen bei der Sägereiarbeit mitzuwirken; diese sollte nicht etwa durch Zusammenwirken der Leute der Spinnerei und der Sägerei vollzogen werden, so daß von einem Ineinandergreifen der Be triebskreise gesprochen werden könnte, sondern sie war ausschließlich Sache der Sägereiunternehmer und ihrer Leute. Diese Arbeit fällt also gänzlich außerhalb des Betriebskreises der beklagten Spinnerei, sie gehört nicht zum Betriebe der Spinnerei sondern zu demjenigen der Sägerei der Gebrüder Lenzlinger. Zur Säge reiarbeit aber gehört gewiß auch das Auflegen des Holzes auf den Sägetisch und die Wegnahme der geschnittenen Stücke von diesem Tisch. Indem daher der Kläger in diese letztere Verrich tung, zudem in höchst unvorsichtiger Weise, eingriff, hat er keinenfalls eine zum Betriebe der beklagten Spinnerei gehörige Dienstverrichtung erfüllt, sondern sich unbefugt in den Betrieb der Sägerei der Gebrüder Lenzlinger eingemischt. Durch eine derartige unbefugte Einmischung des Arbeiters einer Fabrik in den Betriebskreis eines Dritten kann aber gewiß die Haftpflicht des Fabrikanten nicht ausgedehnt, auf Unfälle, welche der Ar beiter in dem fremden Gewerbebetriebe erleidet, nicht erstreckt werden. Es kann unter Umständen, wenn z. B. das Unter nehmen, in welches der Arbeiter sich eingemischt hat, der Eisen bahnbetrieb ist, die Haftpflicht des dritten Unternehmers in Frage kommen; diejenige des Fabrikherrn, in dessen Dienst der Arbeiter steht, ist ausgeschlossen. 3. Ist die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen, so mag im Weitern bemerkt werden, daß, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Burkhalter gegen Fabrique de pâte de bois de Rondchâtel vom 8. November 1890 ausge führt hat, zu den mit dem Betriebe in mittelbarem Zusammen hange stehenden Dienstverrichtungen oder zu den Hülfsarbeiten des Fabrikbetriebes im Sinne des erweiterten Haftpflichtgesetzes nur solche Arbeiten gehören, welche in einer, wenn auch vielleicht nur mittelbaren, Zweckbeziehung zum Betriebe des eigentlichen Fabri kationsgewerbes stehen. Von diesem Gesichtspunkte aus wäre die Anwendbarkeit des Haftpflichtgesetzes auf den vorliegenden Fall auch dann zweifelhaft, wenn der Unfall nicht durch das unbefugte Eingreifen des Klägers in den Sägereibetrieb verursacht worden wäre, sondern sich bei dem, dem Kläger aufgetragenen, Holz transporte ereignet hätte. Denn es kann kaum als erwiesen er achtet werden, daß dieser Transport beziehungsweise die Er
stellung der Hecke, wegen welcher er angeordnet worden war, mit dem Betriebe der Fabrikation der beklagten Spinnerei näher oder entfernter zusammenhänge; es ist vielmehr nicht ausge schlossen, daß die fragliche Einfriedigung zu ganz andern Zwecken, z. B. zum Schutze von Kulturen u. dgl., erstellt worden sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 10. Februar 1891 sein Bewenden.