Art. 6 and 379 Schwyz StPO; compensation owed by the unsuccessful private complainant to the acquitted accused: such liability is a statutory procedural consequence of the criminal proceedings, ex lege and independent of fault, and is to be determined by the criminal judge together with the costs, under exclusion of a separate civil action. It is not a civil claim ex delicto requiring suit at the defendant's domicile. The same applies, mutatis mutandis, to the allocation of ordinary procedural costs (consid. 2). The Federal Court does not review the mere application of cantonal rules on criminal venue absent a constitutional issue (consid. 1).
kannte es, diese Klage sei (da der Privatkläger Wladar nur rück sichtlich der Entschädigungsfrage appellirt hatte) nicht Gegenstand der Appellation und es bleibe daher das erstinstanzliche Urtheil in Rechtskraft. Die dem Kläger Wladar auferlegte Entschädigung an Frau Neminar setzte es (durch Dispositiv III seines Urtheils) auf 500 Fr. herunter, legte dem erstern (durch Dispositiv IV 16 der Prozeßkosten mit 61 Fr. 03 Cts. auf und verurtheilte ihn zu Bezahlung einer Anwaltsgebühr von 30 Fr. an die Frau Neminar. B. Gegen dieses Urtheil ergriff M. Wladar den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem Antrage, es sei dasselbe mit Bezug auf die Freisprechung der Frau Neminar Aldinger sowie mit Bezug auf Dispositiv III (Entschädigung) und Dis positiv IV (Kosten und Anwaltsgebühr) als verfassungswidrig aufzuheben. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Inkompetenz erklärung gegenüber dem Hauptangeklagten Ehemann Neminar müsse auch für die der Gehülfenschaft angeklagte Ehefrau Neminar gelten; es sei unverständlich, wie man noch von einer speziellen Freisprechung der Frau Neminar sprechen könne. Zu Beurthei lung des civilen Entschädigungs und Kostenanspruches der Ehe frau Neminar gegen den Rekurrenten seien die schwyzerischen Gerichte nicht kompetent gewesen. Zwar sei unerachtet des Art. 59 Abs. 1 B. V. der kompetente Strafrichter befugt, über Entschädi gungsansprüche aus einer strafbaren Handlung zu entscheiden so fern diese gegen den Angeklagten gerichtet seien und letzterer im Strafpunkte verurtheilt werde. Allein hierum handle es sich im vorliegenden Falle nicht; hier sei der schwyzerische Strafrichter nicht kompetent gewesen und es handle sich überhaupt nicht um einen Civilanspruch gegen einen Angeschuldigten sondern um einen solchen gegen den Denunzianten. Zu Beurtheilung eines derartigen Anspruches sei aber der Strafrichter des Begehungsortes nicht kompetent, sondern es müsse der Beklagte als aufrechtstehender Schweizerbürger gemäß Art. 59 Abs. 1 B. V. an seinem ordent lichen Domizile gesucht werden. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt das Kantonsgericht des Kantons Schwyz unter eingehender Dar legung des Thatbestandes im Wesentlichen: Die Kompetenz der schwyzerischen Gerichte zu Beurtheilung der Strafklage des Rekur renten gegen Frau Neminar (trotz der Inkompetenzerklärung gegenüber dem Hauptangeklagten) ergebe sich daraus, daß diejenige Handlung (eine Bürgschaftsleistung), aus welcher der Rekurrent die Theilnahme der Frau Neminar am Betruge ihres Ehemannes hergeleitet habe, im Kanton Schwyz stattgefunden habe. Auch wenn die zürcherischen Gerichte die Betrugsklage gegen den Ehe mann Neminar an Hand genommen hätten, so hätten die schwyzeri schen Gerichte die Frau Neminar doch nicht ausgeliefert, sondern die Klage gegen diese in Schwyz behandelt. Der Rekurrent sei als Kläger gegen die Frau Neminar aufgetreten; nach 6 und 9 der schwyzerischen Strafprozeßordnung hafte der Privatkläger dem Staate für die Prozeßkosten und dem Angeklagten für Ge nugthuung und Schadenersatz, sofern er die Klage nicht zu be veisen vermöge und sei hierüber im Strafurtheile zu entscheiden. Auf diese Gesetzesbestimmungen stütze sich die Verurtheilung des Rekurrenten zu Entschädigung und Prozeßkosten, da eben der Rekurrent seine Klage gegen Frau Neminar in keiner Weise beweisen vermocht habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
nen Angeklagten, wie sie nach Art. 6 und 379 der schwyzerischen Strafprozeßordnung unabhängig von jedem Verschulden des Privat klägers als obligatio ex lege besteht, erscheint, wie das Bundes gericht in seiner Entscheidung in Sachen Eheleute Rickenbacher vom 20./22. November 1884 (Amtliche Sammlung X, S. 593 u. ff.) ausgeführt hat, als eine in Folge der Natur des Straf prozesses eigenthümlich gestattete Ersatzpflicht für die Nachtheile, welche der Prozeß für den Angeklagten zur Folge gehabt hat, also als eine Prozeßkostenersatzpflicht im weitern uneigentlichen Sinne des Wortes. Es hat daher darüber, wie über die Prozeß kosten im engern Sinne, als über eine Folge des Strafverfahrens, unter Ausschluß einer selbständigen Civilklage, der erkennende Strafrichter zu entscheiden. In concreto aber handelt es sich offen bar lediglich um diese Ersatzpflicht des Privatklägers ex lege und nicht etwa um eine auf eine unerlaubte Handlung desselben be gründete Entschädigungsforderung ex delicto, bei welcher aller dings fraglich wäre, ob sie nicht gemäß Art. 59 Abs. 1 B. V. am Wohnorte des Beklagten geltend gemacht werden müßte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.