Art. 59 Abs. 1 B.V.; öffentlichrechtliche Steuer- und Bußenforderungen sind keine persönlichen Anspracheforderungen im Sinne der Bestimmung und daher nicht am Wohnsitz des Belangten ausschließlich geltend zu machen. Das Anwendungsgebiet von Art. 59 Abs. 1 B.V. beschränkt sich auf das Privatrecht; öffentlichrechtliche, namentlich steuerrechtliche Ansprüche bleiben davon ausgeschlossen (vgl. auch Holliger, Sutermeister). Der Kanton, dessen öffentliches Recht die Forderung beherrscht, darf sie auf seinem Gebiet gegen dort befindliches Vermögen vollstrecken. Der Erbteil eines Miterben an einer ungeteilten Erbschaft haftet für dessen Schulden; ein darauf gelegter Beschlag verletzt die Eigentumsgarantie der übrigen Erben nicht. Art. 52 K.V. betrifft nur Zivilsachen und begründet kein Hindernis für administrative Sicherungsmaßnahmen.
ganz bedeutende Nachsteuer und Strafforderung von Staat und Gemeinde ergeben werde, daß die Einleitung dieser Untersuchung sowie die Einlage des Deposttums bei der kantonalen Spar und Leihkasse zu einer Zeit stattgefunden habe, wo Xaver Siegwart noch in Hergiswyl domizilirt gewesen sei, daß dieser sich der Unter suchung durch die Flucht nach Luzern entzogen habe, während sein Heimatschein noch in Nidwalden deponirt sei, und daß er endlich als Erbe des Alois Josef Siegwart für den sechsten Theil der Verlassenschaft erbberechtigt sei. B. Gegen diesen Beschluß beschweren sich die Erben des Alois Josef Siegwart, sowie Xaver Siegwart in eigenem Namen im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgericht. Sie führen wesentlich aus:
Rekurrenten gar nicht angefochten. Wenn demnach die Kompetenz des Regierungsrathes in Betreff des ganzen Depositums zu ver fügen, nicht bestritten sei, so sei er öffenbar auch kompetent, die über das ganze Depositum getroffene Verfügung ganz oder nur theilweise aufzuheben. 2. Die dem Xaver Siegwart auffallende Nachsteuersumme für Staat und Gemeinde einschließlich der Strafe sei durch Beschluß des Regierungsrathes vom 22. Juni 1891 auf 57,147 Fr. 25 Cts. festgesetzt worden. Da Xaver Siegwart diesen Beschluß nicht an erkenne, sei das strafgerichtliche Verfahren gegen ihn angebahnt worden. Nun sei anerkannt, daß Xaver Siegwart zu einem Sechs theil am Nachlasse des Alois Josef Siegwart erbberechtigt sei. Nach Regulierung der Nachsteuerangelegenheit des Alois Josef Siegwart habe der Regierungsrath den von ihm befugterweise beschlagnahmten Nachlaß des Alois Josef Siegwart bis auf den Antheil des Xaver Siegwart freigegeben. Es sei also völlig falsch, daß er den übrigen Erben des Alois Josef Siegwart ihr Eigenthum willkürlich vor enthalte, er habe vielmehr lediglich als Stellvertreter des Xaver Siegwart gegenüber den übrigen Erben gehandelt und zwar bis zum Belaufe der festzustellenden Nachsteuerforderung. 3. Die Untersuchung gegen Xaver Siegwart sei zu einer eingeleitet und die Beschlagnahme vom 10. November 1890 zu einer Zeit verfügt worden, wo der Beklagte noch im Kanton Nid walden gewohnt habe. Durch einen spätern Wohnsitzwechsel des Xaver Siegwart habe also an der Kompetenz der nidwaldenschen Behörden nichts mehr geändert werden können. Uebrigens quali fizire sich das Verlassen des Kantonsgebietes durch Xaver Siegwart als Flucht und es könne der Art. 59 B. V. solche Handlungen nicht decken. Zudem habe die gegen Xaver Siegwart eingeleitete Untersuchung nicht civilrechtlichen Charakter sondern sei eine Ad ministrativstreitigkeit; auf solche Streitigkeiten habe Art. 59 B. V. durchaus keinen Bezug. Die Kompetenz der nidwaldenschen Be hörden sei auch dadurch begründet, daß es sich um eine Strafsache handle, für welche der Gerichtsstand des Vergehens gelte. Dem nach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle die Rekursbeschwerde der Erben des Alois Josef Siegwart und des Xaver Siegwart als unbegründet abweisen und Nidwalden in seinen bundesver fassungsgemäßen Rechten schützen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Rekurs gegen den Beschluß des Regierungsrathes des Kantons Nidwalden vom 1. Juni 1891 ist nicht deßhalb unzu lässig, weil die Rekurrenten den frühern Beschluß vom 10. No vember 1890 nicht angefochten haben. Denn letzterer betrifft, da er sich nicht auf Forderungen an Xaver Siegwart, sondern auf solche an Alois Josef Siegwart resp. dessen Erben bezieht, durchaus nicht die gleiche Sache wie ersterer. Dagegen sind die Erben des Alois Josef Siegwart als solche zur Beschwerde nicht legitimirt, sondern ist dies einzig Xaver Siegwart. Denn der Beschluß vom 1. Juni 1891 richtet sich einzig gegen diesen. Die Behauptung der Re kurrenten, daß solange der Nachlaß zwischen mehreren Miterben nicht getheilt ist, die Erbschaft die juristische Person des Erb lassers fortsetze, entbehrt aller Begründung. Richtig ist freilich, daß in der Doktrin bestritten ist, ob der ruhenden (noch nicht ange tretenen resp. erworbenen) Erbschaft die Eigenschaft einer juristischen Person zuzuschreiben sei. Allein dies steht hier gar nicht in Frage; hier handelt es sich vielmehr um eine von den Erben angetretene Erbschaft; daß aber mit dem Erbschaftserwerbe das Vermögen des Erblassers Vermögen (Miteigenthum im weitern) Sinne der Erben im Verhältnisse ihrer Erbschaftsantheile wird und daß da her der Antheil eines Erben au einer noch unvertheilten Erbschaft für Schulden des Erben haftet, unterliegt doch nicht dem minde sten Zweifel. Im vorliegenden Falle nun aber ist unbestritten, daß Xaver Siegwart zu einem Sechstheil Miterbe des Alois Josef Siegwart ist und es kann daher nicht bezweifelt werden, daß der Erbschaftsantheil des Xaver Siegwart für Schulden dieses Erben mit Beschlag belegt werden konnte. Daraus folgt dann von selbst, daß der auf den Erbschaftsantheil des Xaver Siegwart gelegte Beschlag die übrigen Miterben nicht berührt, also auch nicht eine Verletzung der verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie oder eine Rechtsverweigerung diesen gegenüber enthalten kann.
Eine Verletzung des Art. 52 der nidwaldenschen Kantons verfassung liegt ebenfalls nicht vor, denn es ist richtig, daß, wie die Regierung des Kantons Nidwalden ausführt, Art. 52 K. V. dem Landammann lediglich Kompetenzen in Civilsachen zuweist, ohne dagegen darüber zu eutscheiden, wem die Befugniß zur Anordnung von Sicherungsmaßregeln in Verwaltungssachen zustehe.
Ernstlich in Frage kommen kann nur, ob nicht eine Ver letzung des Art. 59 Abs. 1 B. V. vorliege, weil es sich um eine persönliche Ansprache an Xaver Siegwart handle, für welche dieser an seinem Wohnorte in Luzern belangt werden müsse und für welche außerhalb seines Wohnortskantons ein Arrest auf sein Ver mögen nicht gelegt werden dürfe. Allein auch dies ist zu verneinen. Die Nach und Strafsteuerforderung, um welche es sich handelt, ist nicht eine civilrechtliche, sondern eine öffentlich rechtliche Steuer und Bußenforderung, welche aus dem staatlichen Hoheitsrechte ab geleitet wird und den Belangten nicht als Privatrechtssubjekt son rn als Mitglied der staatlichen Gemeinschaft ergreift. Derartige öffentlich rechtliche Forderungen erscheinen aber, wie das Bundes gericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Holliger vom
November 1884 (Amtliche Sammlung X, S. 458 u. ff.) ausgesprochen hat, nicht als persönliche Ansprachen im Sinne des Art. 59 Abs. 1 B. V.; das Anwendungsgebiet der letztern Ver fassungsbestimmung beschränkt sich auf das Gebiet des Privat rechts; es umfaßt nur civilrechtliche Forderungen, dagegen weder, wie von jeher anerkannt wurde (vergleiche z. B. Entscheidung in Sachen Sutermeister, Amtliche Sammlung XIV, S. 520) straf rechtliche Bußenforderungen, noch überhaupt öffentlich rechtliche, speziell verwaltungsrechtliche Ansprüche. Die Entscheidung über Bestand und Umfang öffentlich rechtlicher Forderungen steht der Natur der Sache nach den Behörden desjenigen Kantons zu, dessen Gesetzgebung diese Forderungen beherrscht. Die Behörden anderer Kantone sind dazu, wie in der citirten bundesgerichtlichen Entscheidung in Sachen Holliger ausgeführt ist, nicht berufen, die Civilgerichte nicht, weil ihr Wirkungskreis sich regelmäßig auf die Entscheidung eivilrechtlicher Streitigkeiten beschränkt, die Verwaltungs behörden oder Gerichte nicht, weil sie nur das Verwaltungsrecht des eigenen Kantons, nicht aber dasjenige anderer Kantone oder Staaten anzuwenden haben. Auch die Realistrung öffentlich rechtlicher Forderungen muß nicht wie diejenige privatrechtlicher An sprachen gemäß Art. 59 Abs. 1 B. V. am Wohnorte des Schuld ners gesucht werden; es ist vielmehr jeder Kanton befugt, die aus seinem öffentlichen Rechte entspringenden Forderungen, soweit ihm dies thatsächlich möglich ist, auf seinem Gebiete in das dort be findliche Vermögen des Schuldners zu vollstrecken. Dies ergibt sich schon daraus, daß eine bundesrechtliche Verpflichtung der Kantone administrative speziell steuerrechtliche Entscheidungen eines andern Kantons zu vollstrecken nicht besteht, da Art. 61 B. V. sich, wie in der bundesrechtlichen Praxis völlig feststeht, lediglich auf Civil urtheile bezieht. Es kann daher gewiß den Kantonen nicht unter sagt werden, administrative speziell steuerrechtliche Entscheidungen ihrer Behörden auch gegen auswärts Wohnende auf ihrem Ge biete zu vollstrecken, andernfalls träte ja bei einer bundesrechtlich völlig zulässigen Vollstreckungsverweigerung des Wohnortskantons ein Zustand vollständiger Rechtslosigkeit ein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.