Art. 59 BV; §§ 520, 600 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches: Eine durch kantonales Recht bei Veräußerung eines Liegenschaftenkomplexes begründete und später durch gerichtliches Depositum ersetzte pfandversicherte Forderung unterliegt dem Gerichtsstand der gelegenen Sache, auch wenn sowohl Forderung als auch Pfandrecht bestritten werden. Die bundesrechtliche Einrede der Unzuständigkeit greift nicht, wenn es sich nicht um eine rein persönliche, sondern um eine dinglich gesicherte Ansprache handelt (consid. 1). Ein Angriff auf die Verfassungsmäßigkeit der ursprünglichen Pfandkonstituierung ist verspätet, wenn er erst im Stadium der Realisierung der Sicherheit erhoben wird und nicht bereits gegen deren Begründung (consid. 2).
Weise sicher gestellt seien. Auf diese Ausschreibung hin meldete die Elise Gerber eine Entschädigungsforderung von 350 Fr. aus dem zwischen ihr und Johann Joß am 20. Januar 1881 abge schlossenen Miethvertrage an. Johann Joß bestritt diese Forde rung. Da eine Verständigung über dieselbe nicht zu Stande kam, so wurde sie bei der am 18. August 1882 stattgefundenen Fer tigung unter Rechtsverwahrung des Verkäufers Johann Joß auf das Kaufsobjekt überbunden. Im Jahre 1889 wurde das Haus durch Johann Schneider weiter veräußert; bei dieser Veräußerung wurde die bestrittene Forderung der Elise Gerber nicht überbunden, sondern es wurde, zu anderweitiger Sicherstellung derselben, der Forderungsbetrag sammt Zinsen mit 443 Fr. gerichtlich deponirt. Im August 1890 stellte daraufhin Elise Gerber das Begehren, das Deposttum sei ihr herauszugeben, sofern gegen das zu pu blizirende Begehren innerhalb nützlicher Frist nicht Einwendungen erhoben werden. Auf erfolgte Publikation bestritten Johann Joß sowie Anton Joß das Begehren. Elise Gerber trat deßhalb gegen dieselben beim Bezirksgerichte Lenzburg klagend auf mit dem Be gehren: Die Beklagten haben das Pfandrecht der Klägerin an dem Depositum der 350 Fr. nebst Zins seit dem 18. August 1882 respektive 443 Fr. nebst Zins seit 1889, sowie die Deckung der klägerischen Forderung aus diesem Gelde anzuerkennen respek tive es sei in Verwerfung der beiden beklagtischen Protestationen der Klägerin das Depositum aushinzugeben, unter Folge der Kosten. Johann und Anton Joß bestritten die Kompetenz des Bezirksgerichtes Lenzburg unter Berufung auf Art. 59 B. V., mit der Behauptung, es handle sich um eine persönliche An sprache, sie seien in Langenthal, Kantons Bern, fest niederge lassen und aufrechtstehend. Das Bezirksgericht Lenzburg verwarf indeß diese Einrede durch Entscheidung vom 25. Juni 1891, in dem es ausführte: Nach konstanter bundesrechtlicher Praxis finde auf dingliche oder dinglich gesicherte Ansprachen Art. 59 Abs. 1 B. V. keine Anwendung, sondern gelte für solche der Gerichts stand der gelegenen Sache und zwar auch dann, wenn nicht nur das Pfandrecht sondern die Forderung selbst bestritten sei. Hier handle es sich um eine solche dinglich gesicherte Forderung. Denn bei der Fertigung vom 18. August 1882 habe die ursprünglich rein persönliche Forderung der Klägerin gemäß der aargauischen Gesetzgebung durch Anweisung Pfandrecht an der veräußerten Liegenschaft erlangt. An Stelle des Grundpfandes sei später zu folge der gerichtlichen Hinterlegung des Forderungsbetrages durch den Grundpfandschuldner ein Faustpfand getreten; ohne gerichtliche Hinterlegung des Forderungsbetrages hätte das Grundpfand nicht, respektive nur unter Ueberbindung der Forderung, weiter veräußert werden können. Der Hinterlegung müße daher die Bedeutung einer Ersetzung des Grundpfandes durch ein Faustpfand beige messen werden. B. Gegen diese Entscheidung beschweren sich Johann und Anton foß im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. Sie beantragen: Das Bundesgericht möchte erkennen: 1. Es sei in der Streitsache der Frau Gerber gegen Johann und Anton Foß nach den Vorschriften des Art. 59 B. V. das aargauische Gericht nicht zuständig sondern es sei Frau Gerber gehalten, ihren vermeintlichen Anspruch bei dem Richter des Wohnortes der Be klagten geltend zu machen. 2. Es sei deßhalb die von den Re kurrenten und Incidentalklägern aufgeworfene forideklinatorische Einrede gutzuheißen. 3. Es sei endlich das entgegenstehende Ur theil des Bezirksgerichtes von Lenzburg vom 3. Juli 1891 aufzu heben. Alles unter Kostenfolge. Sie führen aus: Durch die anläßlich einer Liegenschaftenveräußerung geschehene einseitige An meldung einer Forderung an den Verkäufer könne der verfassungs mäßige Gerichtsstand nicht geändert werden. Eine solche Anmel dung vermöge ein gesetzliches Pfandrecht nicht zu begründen jedenfalls wäre eine Bestimmung der aargauischen Kantonalgesetz gebung, welche ein solches Pfandrecht anerkennen sollte, mit Art. 59 Abs. 1 B. V. unvereinbar und daher im interkantonalen Verkehr nicht anwendbar. C. Die Rekursbeklagte Elise Gerber beantragt: Es sei in Aufrechthaltung des Urtheils des Bezirksgerichtes Lenzburg vom 3. Juli 1891 der staatsrechtliche Rekurs der Gebrüder Joß als unbegründet unter Folge der Kosten abzuweisen. Sie macht die bereits im bezirksgerichtlichen Urtheile angeführten Gründe gel tend, indem sie insbesondere noch ausführt: Die Klage mache ein nach dem aargauischen Gesetze gültig begründetes gesetzliches Pfandrecht geltend; sie sei keine persönliche. Dies ergebe sich schon daraus, daß sie nicht gegen den ursprünglichen Schuldner als
solchen gerichtet sei, sondern gegen diejenigen, welche den Bestand des Pfandrechtes bestritten haben. Daß zu diesen auch der ur sprüngliche Schuldner Johann Joß gehöre, sei ein Zufall. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: