Art. 59 Abs. 1 B.V.; Anwendbarkeit auf Steuerforderungen und Pfandvollstreckung: Die Bestimmung über den Gerichtsstand des Beklagten erfasst nur privatrechtliche Ansprüche, nicht aber öffentlichrechtliche, namentlich verwaltungsrechtliche Forderungen wie Nach- und Strafsteuern. Solche Ansprüche sind von den zuständigen Behörden desjenigen Kantons festzustellen, dessen Gesetzgebung sie beherrscht, und können im Gebiet dieses Kantons in dort befindliches Vermögen vollstreckt werden. Die Verfassungsrüge ist daher unbegründet, wenn sich die Anfechtung allein gegen die Pfändung bzw. Pfandbestellung zur Sicherung einer öffentlichrechtlichen Steuerforderung richtet (vgl. Erw. 1-2).
forderung beziehe sich auf den gesammten Nachlaß des A. Oetiker Vogel, ohne daß ausgemittelt sei, welcher Betrag auf das unbe wegliche Vermögen des Erblassers entfalle und es sei daher die citirte Gesetzesbestimmung anwendbar. Daß die Nach und Straf steuerforderung bestritten sei, erscheine als unerheblich. Selbstver ständlich habe, sofern eine Einigung zwischen den Parteien nicht zu Stande komme, die Gemeinde Ennetbaden resp. der Staat nur denjenigen Betrag anzusprechen, welcher richterlich als Nach und Strafsteuer bestimmt werde. B. Gegen dieses Urtheil beschwert sich Emil Keller Oetiker in eigenem Namen sowie im Namen der übrigen Erben des A. Oetiker Vogel beim Bundesgerichte mit dem Antrage: Es sei, in Auf hebung des angefochtenen Urtheils des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 15. Juni 1891 die Pfandbestellung vom 21. De zember 1890 für die mehrbezeichnete Steuerforderung von 26,564 Fr. 46 Cts. als unzulässig zu erklären und daher ge richtlich aufzuheben, unter Kostenfolge. Sie führen aus: Es sei bundesrechtlich anerkannt, daß Steuerforderungen, welche sich nicht auf das Grundeigenthum beschränken, sondern sich auf das ganze Vermögen des Eigenthümers beziehen, als persönliche Ansprachen im Sinne des Art. 59 Abs. 1 B. V. zu behandeln seien, somit am Wohnorte des Belangten geltend gemacht werden müssen. Dem nach sei ihre Beschwerde begründet, da sie sämmtlich außerhalb des Kantons Aargau domizilirt und aufrechtstehend seien. Es sei dies um so klarer, als die streitige Steuerforderung sich nicht nur nicht (wie auch das Obergericht des Kantons Aargau anerkenne) aus schließlich, sondern gar nicht auf Grundeigenthum beziehe. Bei letz term könnte ja, da die staatlichen Organe dessen Steuerschatzung selbst feststellen, eine Steuerhinterziehung nicht anders als durch Abrechnung fingirter Hypothekarschulden geschehen; davon sei aber im vorliegenden Falle keine Rede. 31 Alinea 3 des aargaui schen Gemeindesteuergesetzes beziehe sich ausschließlich auf die Steuer für Liegenschaften und es bestehe das dort vorgesehene Pfandrecht nur für nachgewiesene (anerkannte oder gerichtlich fest gestellte) nicht aber für bestrittene Forderungen. C. Der Fiskus des Kantons Aargau sowie die Gemeinde Ennet baden tragen darauf an: Es sei die erhobene Beschwerde der Erben des Albert Oetiker Vogel richterlich abzuweisen unter Folge der Kosten. Sie stellen in sehr ausführlicher Weise die thatsächlichen Verhältnisse dar und führen in rechtlicher Beziehung im Wesent lichen (in Anlehnung an die Gründe der bundesgerichtlichen Ent scheidung in Sachen Holliger vom 20. November 1884, Amtliche Sammlung X, S. 458 u. ff.) aus: Art. 59 Abs. 1 B. V. be ziehe sich nur auf privatrechtliche Forderungen, nicht aber auf Nach und Strafsteueransprüche; letztere seien von den zuständigen Behörden desjenigen Kantons festzustellen, dessen Gesetzgebung sie beherrsche. Uebrigens haben die Rekurrenten vor den kantonalen Instanzen die Gültigkeit der Pfändung vom 20./21. Dezember 1890 gar nicht bestritten und es beurtheile sich deren Zulässigkeit ausschließ lich nach kantonalem Rechte, so daß das Bundesgericht zu Ueber prüfung derselben nicht kompetent sei. Sei aber die Pfändung als gültig zu behandeln, so sei die Ueberbindung der Pfandforderung bei der Fertigung lediglich eine selbstverständliche Folge derselben. Gänzlich indifferent sei, daß die Nach und Strafsteuerforderung ihrem Betrage nach noch nicht feststehe. In dieser Richtung werde, nach Abweisung der gegnerischen Beschwerde, alsbald das Ver fahren vor den kompetenten Behörden eingeleitet werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Behörden desjenigen Kantons, dessen Gesetzgebung sie entspringen und können auch von diesem Kantone innerhalb seines Gebietes in das dort liegende Vermögen des Schuldners vollstreckt werden. Dies muß zur Abweisung der Beschwerde führen, da die streitige Nach und Strafsteuerforderung ohne Zweifel nicht privater, son dern öffentlich rechtlicher Natur ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.