Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 20. Juli 1891 in Sachen Kreutz.
A. Rudolf Brenner, Kaufmann, in Basel, hat gegen Ch. Kreutz,
Gerber, in Orbe, beim Civilgerichte Basel Klage erhoben mit dem
Rechtsbegehren: Die vom Beklagten dem Kläger am 3. April
1890 gelieferte Balle Sohlleder von 75 Kilos (beziehungsweise
jetzt 72 Kilos) sei, sofern der Beklagte die klägerische Forderung
von 216 Fr. 85 Cts. nebst Zins à 5% seit dem 20. Mär,
(Tag der Betreibung) innert vier Wochen nach Rechtskraft des
Urtheils nicht bezahlt, zu versteigern und es sei der Kläger für
den Betrag seiner Forderung auf den Steigerungserlös anzuweisen,
unter Kostenfolge für den Kläger. Zur Begründung machte er
geltend: Der Beklagte, mit dem er seit längerer Zeit in Ge
schäftsverbindung stehe, habe ihm unbestellt die im Rechtsbegehren
bezeichnete Balle Sohlleder zugesandt; da sie sich über den Preis
trotz längerer Verhandlungen nicht haben einigen können, so habe
er die Waare dem Beklagten zur Verfügung gestellt. Inzwischen
habe der Beklagte von ihm verschiedene Bezüge gemacht, wofür
Beklagter laut aufgestellter Abrechnung 216 Fr. 85 Cts. schulde
er habe den Beklagten aufgefordert, diese Summe zu bezahlen,
ansonst er zu Versteigerung der bei ihm lagernden Balle Sohl
leder schreiten werde, an die er sich zur Deckung seiner Forderung
halte. Nachdem der Beklagte diese Aufforderung unbeantwortet
gelassen, habe er gegen denselben gemäß Art. 228 O. R. Pfand
betreibung eingeleitet. Der Beklagte habe aber Rechtsvorschlag
erhoben, weil er dem Kläger nicht nur nichts schulde, sondern
im Gegentheil eine Forderung von 81 Fr. 95 Cts. an denselben
besitze und habe überdem eingewendet, er müsse gemäß Art. 59
Abs. 1 B. V. an seinem Wohnorte in Orbe belangt werden.
In Folge dessen sei der Kläger auf den Prozeßweg verwiesen. Er
verlange Realisirung des ihm an der Balle Sohlleder unzweifel
haft zustehenden Retentionsrechtes. Es handelt sich daher nicht
um eine persönliche Forderung und es sei also das baslerische
Forum kompetent.
B. Nachdem dem Beklagten diese Klage auf dem Requisitions
wege mitgetheilt worden war, ergriff derselbe den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht. Er führt aus: Er sei im Kanton
Waadt fest niedergelassen und aufrechtstehend und es handle sich,
da man von ihm die Bezahlung einer Geldsumme von 216 Fr.
85 Cts. verlange, um eine persönliche Forderung, welche gemäß
Art. 59 Abs. 1 B. V. beim Richter des Wohnortes des Schuld
ners geltend gemacht werden müsse. Allerdings beanspruche Brenner
ein Retentionsrecht, allein das Retentionsrecht sei wie das Pfand
recht ein blos akzessorisches Recht, das prinzipale sei immer die
persönliche Forderung. Die dingliche Natur des Akzessorium ver
möge die persönliche Natur des Hauptanspruchs nicht zu ändern
und demnach den Gerichtsstand für diesen nicht zu verrücken.
Brenner möge berechtigt sein, in Basel konservatorische Maßnahmen
zu Wahrung seines Retentionsrechtes zu treffen; dagegen müsse
er die Frage, ob der Rekurrent ihm die geforderte Summe schulde,
durch den Richter des Wohnortes des Beklagten beurtheilen lassen,
da es sich dabei um eine persönliche Ansprache handle. Diese
Lösung scheine der bundesgerichtlichen Entscheidung in Sachen
Potte gegen Favre vom 11. Dezember 1885 zu entsprechen. Da
nach werde beantragt, das gegen den Rekurrenten in Basel ein
geleitete Verfahren sei als gegen Art. 59 B. V. verstoßend auf
zuheben.
C. Der Rekursbeklagte R. Brenner trägt auf Abweisung des
Rekurses an, indem er ausführt: Seine Klage stelle sich nicht
als Geltendmachung einer persönlichen Forderung dar, sondern
sei eine Klage auf Realisation des ihm zustehenden Pfand respek
tive Retentionsrechtes, an der in Basel liegenden Waare des Re
kurrenten. Nach konstanter bundesrechtlicher Praxis werden solche
Klagen nicht als persönliche Klagen im Sinne des Art. 59
Abs. 1 B. V. behandelt. Die Ansicht des Rekurrenten, daß in
derartigen Fällen konservatorische Maßnahmen vom Richter der
gelegenen Sache zu treffen seien, über den Bestand der Forderung
dagegen vom Richter des Wohnortes entschieden werden müsse
sei offenbar unhaltbar aus dem einfachen Grunde, weil das Ge
richt des Wohnortes weder die Pfandrealisirung selbst bewerk
stelligen noch die Behörden des Kantons der gelegenen Sache zu
deren Vornahme zwingen könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die bundesgerichtliche Praxis hat konstant festgehalten, daß
lrt. 59 Abs. 1 B. V. sich nur auf die Geltendmachung rein
persönlicher, nicht aber auf diejenige dinglicher respektive dinglich,
durch vertragliches oder gesetzliches Immobiliar oder Mobiliar
pfand oder Retentionsrecht, gesicherter Forderuugen beziehe (siehe
die Allegata bei Blumer Morel, Handbuch, 3. Auflage I,
- 533 u. ff. und Roguin, Conflits des lois suisses Nr. 428
- ff.). Solche dinglich gesicherte Rechte können auch dann im
Gerichtsstande der gelegenen Sache durch Betreibung und Klage
geltend gemacht werden, wenn der Schuldner nicht nur die Exi
stenz des akzessorischen dinglichen Rechtes sondern auch den Be
stand der Forderung bestreitet (siehe insbesondere Entscheidungen,
Amtliche Sammlung VI, S. 371). Die vom Rekurrenten ange
führte Entscheidung in Sachen Potte gegen Favre (Amtliche
Sammlung XI, S. 439) widerspricht diesem Grundsatze keines
wegs, sondern bestätigt denselben.
- Danach muß denn die Beschwerde ohne weiters als unbe
gründet abgewiesen werden, denn es ist in casu gar nicht be
stritten, daß vom Rekurrenten ein dingliches Retentionsrecht gel
tend gemacht ist und ihm, sofern seine Forderung begründet ist,
klich zusteht. Es handelt sich daher hier jedenfalls nicht um
eine auf Umgehung des Art, 59 Abs. 1 B. V. berechnete Ma
chination.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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