Art. 136, 149 and 114 ff. Bundesstrafrechtspflege; civil claims in the federal assize procedure after a jury verdict of not guilty: the injured party is not entitled to be heard on its civil claims once the jury has denied guilt. The civil claim is treated as an accessory to the criminal case and may be examined by the criminal court only where the statutory basis for criminal jurisdiction exists, i.e. after a guilty verdict. An acquittal by the president following a not-guilty verdict excludes adjudication of the injured party's claims in the criminal proceedings; they must be pursued before the civil judge. A mere lapsus linguae in the oral announcement of the jury question does not constitute a cassation ground where the written question and the debate made the correct wording clear.
same Vertreibung und Auflösung der Regierung des Kantons Tessin zum Zwecke hatte, aus gerechter Nothwehr gehandelt, um sein und seiner Nebenmenschen Leib, Leben, Eigenthum oder Frei heit zu schützen?" Gleiche Frage für 1. Bruni Germano; u. s. w. Der Generalanwalt erhebt gegen die Fragestellung keine Ein wendung. Dagegen erhebt die Vertheidigung Einwendung gegen dieselbe, indem sie ausführt, daß die Nothwehr den rechts widrigen Vorsatz ausschließe und daher entweder nur Eine Frage zu stellen oder doch aus der ersten Frage die Worte mit rechts widrigem Vorsatze auszumerzen seien; sie ruft den Entscheid der Kriminalkammer an. Diese hält indeß mit Rücksicht auf Art. 101 der Bundesstrafrechtspflege, wonach über die Behauptung der Nothwehr eine besondere Frage gestellt werden muß, die Frage stellung des Präsidenten aufrecht. Sodann übergibt der Präsident dem Vorsteher der Geschwornen die geschriebenen Fragen. Die Geschwornen ziehen sich in das Berathungszimmer zurück, wel ches bewacht wird. Um 5 Uhr 10 Minuten treten die Geschwor nen wieder ein und nehmen ihre Sitze ein. Der Bundesanwalt, die Angeklagten und deren Vertheidiger, ebenso wie die Richter und der Gerichtschreiber sowie die Uebersetzer sind anwesend. Der Präsident frägt den Obmann der Geschwornen an, ob bei der Berathung der Geschwornen alle gesetzlichen Formen genau seien beobachtet worden. Derselbe bejaht diese Frage und erhebt sich sodann um den Wahrspruch der Geschwornen zu eröffnen. Der selbe geht (mit mehr als 10 Stimmen) dahin: Auf die erste Frage: Ist der Angeklagte Rinaldo Simen schuldig, mit rechts widrigem Vorsatze an einem Unternehmen, welches am 11. Sep tember 1890 die gewaltsame Vertreibung und Auflösung der Re gierung des Kantons Tessin zum Zwecke hatte, Theil genommen zu haben? Nein; ebenso wird die gleiche Frage für die sämmt lichen übrigen Angeklagten ...... einzeln mit Nein beant wortet. (Die zweite Frage fällt in Folge dessen für sämmtliche Angeklagte dahin). Der Obmann der Geschwornen übergibt den von ihm unterzeichneten Wahrspruch dem Präsidenten, in Gegen wart der Richter, der Geschwornen, des Bundesanwaltes, der Angeklagten und ihrer Vertheidiger. Daraufhin hat der Präsident des Assisenhofes, gestützt auf den Wahrspruch der Geschwornen gemäß Art. 114 der Bundesstraf rechtspflege erkannt: Die sämmtlichen Angeklagten sind von Schuld und Strafe freigesprochen. Nachdem die Vertheidigung erklärt hatte, die Angeklagten verzichten auf eine Entschädigungsforderung und die Bundesanwaltschaft erklärt hatte, sie habe weitere Anträge nicht zu stellen, erklärte der Präsident die Sitzung für geschlossen, in der Meinung, daß die Kosten des Verfahrens, nachdem ein gegentheiliger Antrag nicht gestellt sei, gemäß Art. 121 der Bun desstrafrechtspflege vom Bunde zu tragen seien. Nach geschehener Eröffnung des Wahrspruches hatten die Advokaten Dr. Feigen winter und Dr. Schmid dem Präsidenten des Assisenhofes eine schriftliche Eingabe eingereicht, dahin gehend: Die unterzeichneten Vertreter der Civilparteien melden sich hiemit zum Worte an, um über den Civilanspruch eventuell über die Frage, ob nicht trotz des freisprechenden Wahrspruches der Geschwornen über unsere Civilansprüche ein Entscheid zu fällen und wir mit den selben zu hören seien. Der Präsident des Assisenhofes gab indeß dieser Eingabe keine Folge. B. Mit Eingabe datirt den 18./20. Juli 1891, eingereicht am 22. gleichen Monats stellen die Advokaten Dr. E. Feigenwinter und Dr. F. Schmid beim Kassationsgerichte des Bundesgerichtes als Vertreter einer Anzahl durch die Ereignisse vom 11. September 1890 geschädigter Personen unter Berufung auf Art. 149 der 5trafprozeßordnung das Gesuch: Es sei das Urtheil des eid genössischen Assisenhofes vom 14. Juli 1891, durch welches die des Aufstandes vom 11. September 1890 angeklagten Tessiner Rinaldo Simen und Konsorten freigesprochen wurden, hinsichtlich des Civilpunktes zu kassiren. Sie machen folgende Kassationsgründe geltend:
müssen in demselben enthalten sein. b. Die Verfügung bezüglich der Prozeßkosten, des Schadenersatzes und anderer Civil entschädigungen, wenn solche stattfinden. Solle nun aber die Urtheilsausfertigung eine solche Verfügung über den Civilpunkt enthalten, so müsse doch gewiß über diesen Punkt ein Urtheil ergehen und müsse doch sicherlich auch der Civil partei zur Begründung ihres Anspruches das Wort ertheilt werden, wenn diese nämlich trotz der Freisprechung noch ihren Anspruch aufrecht erhalte. Demnach liege in der Weigerung des Assisen präsidenten den Kassationsklägern, nach Eröffnung des Wahr pruches, das Wort zur Begründung ihrer Ansprüche zu ertheilen, ein so wesentlicher Mangel des Verfahrens, daß die Kassations beschwerde begründet sei. Art. 136 der Bundesstrafrechtspflege gebe den Geschädigten das Recht in Betreff des Civilpunktes die Kassa tion zu verlangen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach der Praxis des Bundesgerichtes habe nun die Civilpartei im Bundes strafprozesse überhaupt kein anderes Recht als die Akten einzusehen, der Verhandlung beizuwohnen, und nach erfolgtem Wahrspruch der Geschwornen über die Entschädigungsforderung das Wort zu verlangen. Es wäre doch offensichtlich gegen das Gesetz, wenn man nun der Civilpartei auch noch dieses Recht bestreiten und ver kümmern wollte. 2. Der Vorsteher der Geschwornen habe bei Eröffnung des Wahrspruches in Verlesung der ersten der an die Geschwornen ge stellten Fragen, statt der Worte mit rechtswidrigem Vorsatze zweimal gelesen mit regelwidrigem Vorsatze, ohne daß dies korrigirt worden wäre. Es müsse angenommen werden, die den Geschwornen übergebenen Fragen seien so undeutlich geschrieben ge wesen, daß der Obmann das Wort rechtswidrig nicht habe lesen können und mit regelwidrig verwechselt habe und daß also die Geschwornen in der That nur die Frage mit Nein beantwortet haben, ob die Angeklagten mit regelwidrigem Vorsatze die That vom 11. September 1890 ausgeführt haben. Dieser Punkt sei von wesentlicher Bedeutung; denn daß die Geschwornen unter dem regelwidrigen Vorsatze das Gleiche verstanden haben, was die Kriminalkammer unter rechtswidrigem Vorsatze sei nicht bewiesen und in der That gar nicht wahrscheinlich. 3. Es sei nicht eröffnet worden, mit welcher Stimmenzahl der Wahrspruch der Geschwornen gefaßt worden sei. Dieser letztere Kassationsgrund ist bei der heutigen Verhandlung fallen gelassen worden. C. Die Bundesanwaltschaft trägt in schriftlicher Eingabe vom 29. August 1891 auf Verwerfung des Kassationsgesuches an, in dem sie im Wesentlichen ausführt:
von den Kassationsklägern angerufene Art. 126 litt. b beschlage nicht die Ansprüche der Civilpartet, sondern den Schadenersatz, die Entschädigung, welche der freigesprochene Angeklagte für sich fordere und stehe im Zusammenhange mit Art. 122 leg. cit., wonach das Gericht dem freigesprochenen Angeklagten eine Vergütung für Auslagen und andere Nachtheile bewilligen könne. Ein Kassations begehren sei nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur dann be gründet, wenn den Kassationsklägern durch das angegriffene Ur theil ein wirkliches Unrecht zugefügt worden sei. Dies treffe aber hier nicht zu. Die Civilparteien seien mit ihren Ansprüchen nicht abgewiesen, sondern es stehe ihnen die Geltendmachung derselben im Civilprozesse vor dem ordentlichen Richter offen. D. Bei der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Kassa tionskläger den Schluß seines Kassationsgesuches aufrecht erhalten, der Vertreter der freigesprochenen Angeklagten dagegen auf Ab weisung desselben unter Kosten und Entschädigungsfolge ange tragen, letzterer mit dem Beifügen, daß er zu Protokoll erkläre, daß den Civilparteien selbstverständlich das Recht gewahrt bleibe, ihre Civilansprüche (mit Ausnahme natürlich eines Kostenersatzanspruches für das schwurgerichtliche Verfahren) im Civilwege geltend zu machen, vorbehältlich der materiell rechtlichen Einwendungen der Beklagten. Das Kassationsgericht zieht in Erwägung:
nicht obwalten, daß der Jury die Fragen in ihrer richtigen Fassung vorgelegen haben und bekannt waren, und daß die Ant worten der Jury sich auf diese beziehen. Wenn, wie die Kassa tionskläger behaupten, der Vorsteher der Geschwornen bei der mündlichen Eröffnung des Wahrspruches statt rechtswidrig gelesen hat regelwidrig, so ist das offenbar auf ein bloßes Versprechen einen einfachen lapsus linguae zurückzuführen und involvirt in keiner Weise einen Kassationsgrund. 3. Was den ersten Kassationsgrund anbelangt, so ist anzuer kennen, daß die Kassationskläger zu dessen Geltendmachung befugt sind und es ist materiell auf die Prüfung der Beschwerde einzu treten. Der Anwalt der freigesprochenen Angeklagten hat zwar gegen heute eingewendet, das Kassationsgesuch richte sich einzig das Urtheil; das Urtheil enthalte aber über den Civilpunkt irgend welche Bestimmung nicht, wie denn auch vom Gerichte eine Ent scheidung über denselben nicht getroffen worden sei und es könne Civil daher nicht davon die Rede sein, dasselbe hinsichtlich des punktes zu kassiren. Allein dies erscheint doch nicht als richtig. Der ganzSchluß des Kassationsgesuches ist zwar allerdings nicht adäquat gefaßt, allein der Sinn des Gesuches ist offenbar der, die Weigerung des Assisenpräsidenten, den Geschädigten das Wort über ihre Civilansprüche zu ertheilen, respektive die Thatsache, daß die Kriminalkammer, nach dem verneinenden Wahrspruch der Ge schwornen, eine weitere Verhandlung über die Civilansprüche nicht veranstaltet habe, involvire den Kassationsgrund des Art. 149 litt. e. der Bundesstrafrechtspflege, da die Kriminalkammer keine oder eine falsche Anwendung des Gesetzes gemacht habe; der be gangene Verstoß sei dadurch auszugleichen, daß eine nachträgliche Verhandlung und Entscheidung über die Civilansprüche, sei es auch nur im Sinne ausdrücklicher Verweisung derselben an den Civil richter, angeordnet werde. Ein derartiges Kassationsgesuch, welches die Remedur einer behaupteten Gesetzesverletzung durch Anordnung des Nachholens einer unterlassenen Verhandlung und Entscheidung nachsucht, erscheint nach Art. 149 litt. e. des Gesetzes als statthaft. 4. In der Sache selbst ist richtig, daß die Freisprechung der Angeklagten im Strafpunkte nicht nothwendig die Verurtheilung derselben zu einer Civilentschädigung ausschließt. Civil und Straf anspruch sind ja ihrer innern Natur nach verschieden und der Be stand der civilrechtlichen Schadenersatzpflicht ist nicht durch das Vorhandensein eines strafrechtlichen Thatbestandes bedingt. Allein dies ist, wie die Bundesanwaltschaft richtig bemerkt, nicht die im vorliegenden Falle entscheidende Frage. Entscheidend ist hier viel mehr, ob der Strafrichter, die Kriminalkammer, nach der Ver neinung der Schuldfrage durch die Geschwornen zu Beurtheilung der Civilansprüche gesetzlich noch verpflichtet und berechtigt war. Diese Frage ist zu verneinen. Der Adhäsionsprozeß wird bekannt lich in den Gesetzgebungen sehr verschieden behandelt. Einzelne Ge setze z. B. die deutsche Strafprozeßordnung schließen ihn überhaupt aus; andere lassen eine verbundene Behandlung der Civil und Strafklage zu, allein in verschiedener Ausdehnung und verschiedener Gestaltung. Speziell darüber, ob der Strafrichter auch bei Frei sprechung im Strafpunkte über die Civilansprüche des Geschädig ten zu urtheilen habe, gehen die Gesetzgebungen auseinander; ein zelne Gesetze (z. B. die bernische Strafprozeßordnung) bejahen diese Frage allgemein, andere (z. B. das zürcherische Recht, siehe Streuli, Kommentar zum Rechtspflegegesetz, Art. 907) verneinen ste ebenso allgemein, noch andere endlich (z. B. das französische Recht) unterscheiden je nach der Art des Verfahrens. Fragt sich, welches der Standpunkt des eidgenössischen Gesetzes sei, so ist zu bemerken: Das Bundesgesetz betreffend die Bundesstrafrechtspflege enthält in seinem allgemeinen Theile keine Bestimmung über die Ver bindung von Civil und Strafklage; dagegen ergibt sich aus einer Reihe von Bestimmungen der Bundesstrafrechtspflege, welche von dem Geschädigten und seinen Civilansprüchen handeln, daß der An schluß des Geschädigten an das Strafverfahren nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern unter gewissen Voraussetzungen statthaft ist. Allein die Stellung, welche das Bundesgesetz dem Geschädigten im Verfahren einräumt, zeigt deutlich, daß es den Civilanspruch durchaus nur als ein Akzessorium der Strafsache behandelt wissen will. Allerdings nämlich wird dem Geschädigten als einer betheiligten Person das Recht der Akteneinsicht nach Art. 149 Abs. 2 des Gesetzes nicht bestritten werden können und ist ihm nach Abs. 3 ibidem der Tag der Eröffnung der Hauptverhandlung anzuzeigen. Allein weder in der Voruntersuchung noch in der Hauptverhand
lung bis zum Wahrspruche der Geschwornen stehen ihm irgendwelche weitere Befugniße zu. Er hat während der Parteiverhandlungen über die Schuldfrage und bei Aufstellung der Fragen an die Ge schwornen nicht mitzusprechen; er kann weder Beweise beibringen, noch Fragen an die Zeugen u. s. w. richten, noch über die Schuld frage plädiren oder seine Civilansprüche und Anträge stellen oder begründen. Dies folgt mit Nothwendigkeit aus dem Wortlaute des Gesetzes, welches bei Aufzählung der sich folgenden Prozeßhand lungen des Geschädigten nirgends erwähnt und wird übrigens heute von den Kassationsklägern nicht mehr bestritten, sondern im Gegentheil ausdrücklich anerkannt. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt sich denn auch klar, daß es sich hier nicht etwa um ein bei Ausarbeitung des Gesetzes begangenes Versehen, son dern um eine vom Gesetzgeber bewußt beabsichtigte Anordnung handelt. Der bundesräthliche Entwurf hatte in Art. 79 den be schädigten Personen gestattet, nach Abhörung der Zeugen und Sachverständigen sich nach ihrer Wahl als Civilpartei im Straf prozesse zu stellen oder sich ein Verfahren vor den Civilgerichten vorzubehalten. Die Civilpartei hatte einen schriftlichen, kurz motivirten Antrag zu verlesen und zu den Akten einzureichen. Der so konstituirten Civilpartei stand das Recht zu, den Entwurf einer Fragestellung an die Geschwornen einzureichen, Bemerkungen über die Fragestellung des Präsidenten zu machen und darüber den Entscheid der Kriminalkammer anzurufen; sie hatte das Wort über die Schuld und Straffrage (Art. 79, 81, 82, 90, 105 des Ent wurfes). Alle diese Bestimmungen sind von den eidgenössischen Räthen gestrichen worden; das Gesetz enthält sie nicht mehr; das selbe spricht nicht mehr von einem Auftreten des Geschädigten als Civilpartei während der Parteiverhandlung über die Schuldfrage und vermeidet überhaupt den Ausdruck Civilpartei . Erst in den vom Urtheile handelnden Gesetzesbestimmungen ist von dem Ge schädigten wieder die Rede. Nachdem Art. 114 statuirt hat, daß wenn der Angeklagte durch den Wahrspruch für nicht schuldig er klärt worden sei, der Assisenpräsident denselben freispreche, bestimmt Art. 115, daß, wenn der Beklagte schuldig erklärt worden sei, die Bundesanwaltschaft die Anwendung des Gesetzes verlange und, nöthigenfalls mit Beziehung auf den Schadenersatz, ihren Antrag stelle. In letzterer Beziehung , wird beigefügt, steht auch dem Geschädigten selbst das Wort zu. Danach sieht das Gesetz eine Verhandlung über die Schadenersatzansprüche des Geschädigten überhaupt nur dann vor, wenn der Bundesanwalt über die An wendung des Gesetzes, gestützt auf den Schuldspruch der Geschwor nen, das Wort erhält, mit andern Worten dann, wenn der An geklagte durch den Wahrspruch der Geschwornen für schuldig erklärt worden ist; nur in diesem Falle wird der Geschädigte zur Ver tretung seiner Civilansprüche zugelassen. In Art. 114, welcher von dem Falle handelt, wo der Angeklagte für nicht schuldig erklärt wurde, ist weder, wie selbstverständlich, von einem Vortrage des Bundesanwaltes über die Anwendung des Gesetzes, respektive die Straffrage, noch von einer Verhandlung über den Civilanspruch die Rede. Es ist dies um so bezeichnender, als die Regel des Art. 114, daß bei einem die Schuldfrage verneinenden Verdikte der Jury der Assisenpräsident, ohne Berathung der Beisitzer (durch ordonnance d acquittement) den Angeklagten freispricht, offen bar dem französischen Rechte (Art. 358 des Code d instruction criminelle) entlehnt ist. Art. 358 des Code d instruction crimi nelle aber fügt, nachdem er in seinem ersten Absatze die Regel des Art. 114 der Bundesstrafrechtspflege aufgestellt hat, im zweiten Absatze (abweichend von den gegentheiligen, im polizeilichen und korrektionellen Verfahren geltenden Grundsätzen) bei, daß hernach der Gerichtshof nach Anhörung der Parteien und des General anwaltes über die gegenseitig erhobenen Schadenersatzansprüche entscheide. Diesen Zusatz hat der schweizerische Gesetzgeber nicht aufgenommen, offenbar deßhalb nicht, weil er das darin Ange ordnete nicht gewollt, sondern eine Verhandlung über die Civil ansprüche des Geschädigten vor dem Strafrichter nur im Falle der Schuldigerklärung des Angeklagten hat zulassen wollen. Nur wenn im Strafverfahren, durch den Wahrspruch der Geschwornen die Schuld des Angeklagten festgestellt worden ist, hat, nach der Auffassung des Bundesgesetzes, der Strafrichter sich mit den aus der That entsprungenen Civilfolgen zu beschäftigen. Wird der Angeklagte für unschuldig erklärt, so fällt die Kompetenz des Strafrichters, über die Civilfolgen zu entscheiden, dahin; die Civil ansprüche können im Strafverfahren nur dann beurtheilt werden,
wenn in den Formen des Strafverfahrens, durch den Wahrspruch der Geschwornen, eine schuldhafte That des Angeklagten festgestellt ist. Mangelt es an dieser Grundlage, so erhält der Geschädigte das Wort zur Entwickelung seiner Civilansprüche überhaupt nicht; letztere werden eben blos als Akzessorium der Strafsache behandelt und sind nur dann vom Strafrichter zu beurtheilen, wenn der Wahrspruch die Grundlage hiefür darbietet. Dies erscheint nach dem Wortlaut und Zusammenhange des Gesetzes jedenfalls als unzweifelhaft. Als zweifelhaft mag dagegen erscheinen, ob die Kom petenz der Kriminalkammer, über die Civilansprüche zu entscheiden, auch dann dahinfällt, wenn zwar der Wahrspruch der Geschwornen auf Schuldig lautet, aber die Kriminalkammer gemäß Art. 117 Abs. 1 der Bundesstrafrechtspflege freispricht, weil die That durch kein Gesetz mit Strafe bedroht sei (weil z. B. ein Strafaus schließungsgrund festgestellt ist oder ein außerhalb des Thatbestandes liegendes Erforderniß der Strafbarkeit fehlt). Indeß diese Frage bedarf im vorliegenden Falle der Entscheidung nicht, da hier eben durch den Wahrspruch der Geschwornen die Schuldfrage verneint wurde. Daß in diesem Falle die Kompetenz der Kriminalkammer zur Entscheidung über die Civilansprüche dahinfällt, ist um so mehr festzuhalten, als die im Adhäsionsprozesse den Strafgerichten ein geräumte Befugniß zu Entscheidung über Civilansprüche überhaupt als eine ausnahmsweise erscheint und daher nur in demjenigen Umfange anerkannt werden kann, in welchem sie das Gesetz aus drücklich statuirt (siehe Faustin-Hélie, Traité de l Instruction criminelle, V S. 592). Wenn dem gegenüber auf Art. 126 litt. b der Bundesstrafrechtspflege hingewiesen wird, so ist dieser Hinweis nicht schlüssig. Freilich bestimmt Art. 126 litt. b, die Urtheilsurkunde eines freisprechenden Urtheils habe zu enthalten die Verfügung bezüglich der Prozeßkosten, des Schadenersatzes und anderer Civilentschädigungen, wenn solche stattfinden . Allein daraus folgt durchaus nicht, daß der Strafrichter auch bei Frei sprechung respektive bei Verneinung der Schuldfrage durch die Ge schwornen über die Civilansprüche des Geschädigten zu entscheiden habe. Art. 126 litt. b hat nicht diesen Thatbestand im Auge, sondern erklärt sich in ganz anderer Weise. Er bezieht sich, wie die Bundesanwaltschaft richtig bemerkt, in erster Linie jedenfalls auf die Schadenersatzansprüche für Auslagen und andere Nach theile, welche der freigesprochene Angeklagte gemäß Art. 122 stellen kann und über welche die Kriminalkammer nach diesem Artikel zu entscheiden hat. Hiegegen wird allerdings eingewendet, Art. 126 litt. b gebrauche den gleichen Ausdruck Schadenersatz und andere Civilentschädigungen wie der von dem verurtheilenden Erkenntniß handelnde Art. 125 in litt. p; letztere Gesetzesstelle habe aber unzweifelhaft die Entschädigungsansprüche der Geschädigten, nicht des freigesprochenen Angeklagten, im Auge und der Gesetzgeber könne unmöglich unter den ganz gleichen Worten in Art. 126 litt. b etwas anderes verstehen als in Art. 125 litt. p. Allein diese Ein wendung ist unstichhaltig. Die Art. 125 und 126 bestimmen lediglich darüber, was die vom Gerichtsschreiber zu verfassende Urtheilsurkunde im Falle der Verurtheilung einerseits, im Falle der Freisprechung andrerseits zu enthalten hat; mit der Feststellung der Kompetenzen und Attribute der Kriminalkammer, speziell rück sichtlich der Entschädigungsansprachen, beschäftigen sie sich nicht; diese sind in den vorhergehenden Bestimmungen des Gesetzes ge ordnet. Die litt. b und p der Art. 125 und 126 besagen da her einfach, daß die Urtheilsurkunde diejenigen Verfügungen über Schadenersatz und andere Civilentschädigungen zu enthalten habe, welche die Kriminalkammer im Falle der Verurtheilung einerseits im Falle der Freisprechung andrerseits, nach Maßgabe der Art. 114 u. ff. zu treffen hat. Diese Verfügungen aber betreffen eben gemäß Art. 117 im Falle der Verurtheilung die Civilansprachen des Geschädigten, im Falle der Freisprechung gemäß Art. 122 in erster Linie die Entschädigungsforderungen des freigesprochenen An geklagten. Es ist denn auch schon deßhalb ohne Weiteres klar, daß Art. 126 litt. b nothwendigerweise auf die Entscheidung über die Entschädigungsansprache des freigesprochenen Angeklagten jeden falls mit sich beziehen muß, weil andernfalls es an einer Gesetzes bestimmung, daß diese Entscheidung in die Urtheilsurkunde auf zunehmen sei, gänzlich mangeln würde, während doch kein Zweifel darüber obwalten kann, daß sie in dieselbe gehört. Es mag übrigens noch darauf hingewiesen werden, daß auch in Art. 191 und 192 des vom eidgenössischen Gesetzgeber vielfach als Vorbild benutzten französischen Code d instruction criminelle gleichmäßig von
dommages -intérêts, ohne nähere Bezeichnung, die Rede ist, während unbestrittenermaßen im erstern Artikel lediglich die Schaden ersatzansprüche des freigesprochenen Angeklagten, im letztern dagegen die Schadensforderungen der Civilpartei gemeint find. Hat somit Art. 126 litt. b in erster Linie jedenfalls die Entschädigungs ansprüche des freigesprochenen Angeklagten im Auge, so ist derselbe im Fernern, wenn im Falle der Freisprechung durch die Kriminal kammer bei bejahendem Wahrspruch der Geschwornen, die Ver bindung von Civil und Strafsache fortdauern sollte, auch auf diesen Fall zu beziehen, wo er alsdann die Entscheidung über die Civilansprüche der Geschädigten beträfe. Niemals aber kann er den Fall der Freisprechung durch ordonnance d acquittement des Präsidenten der Kriminalkammer, bei Verneinung der Schuldfrage durch die Geschwornen, im Auge haben, in welchem Falle ja über haupt dem Geschädigten gar nicht das Wort zu ertheilen ist. Da nach ist denn klar, daß im vorliegenden Falle, nach dem die Schuldfrage verneinenden Wahrspruches der Geschwornen, die Kri minalkammer weder die Pflicht, noch überhaupt das Recht hatte, auf die Behandlung der Civilansprachen der Geschädigten einzu treten. Mit der Freisprechung fiel ihre Gerichtsbarkeit in Betreff der Civilansprüche dahin; diese konnten nicht mehr im Strafver verfahren, sondern sie mußten im Civilprozesse vor dem ordent lichen Civilrichter verfolgt werden. Demnach hat das Kassationsgericht erkannt: Das Kassationsbegehren wird als unbegründet abgewiesen.