Art. 11, 42 and 50 Bernese Constitution; competence in disputes over public charges and preliminary civil-law questions: the Constitution requires separation of administrative and judicial powers but does not itself exhaustively define the boundary between civil actions and pure administrative disputes. The legislature may assign tax disputes, including inheritance and gift tax matters, to administrative authorities. The decisive criterion is the nature of the principal claim; the fact that its adjudication depends on incidental civil-law issues does not transform the matter into a civil case. Unless the law provides otherwise, the authority competent for the main public-law claim may also decide the preliminary private-law question (consid. 1-3).
gericht trat gemäß Schreiben vom 2. Mai 1891 der Anschauung des Regierungsrathes bei und anerkannte die Kompetenz der Administrativbehörden. Der Rezierungsrath brachte daher durch Schreiben seiner Justizdirektion an den Regierungsstatthalter von Fraubrunnen vom 6. Mai 1891 den Parteien zur Kenntniß daß die Kompetenzeinrede des Johann Marti durch die überein stimmenden Beschlüsse des Regierungsrathes vom 4. April 1894. und des Obergerichtes vom 2. Mai 1891 abgewiesen und dem nach die Zuständigkeit der Administrativbehörden anerkannt wor den sei. B. Nunmehr ergriff Johann Marti den staatsrechtlichen Re furs an das Bundesgericht. Er beantragt: Es sei zu erkennen, die unter Parteien obwaltende Streitfrage, ob J. Marti in Folge des mit den Schwestern Rutsch untem 14. Heumonat 1887 ab geschlossenen Kaufvertrages mit Wiederlosungsrecht pflichtig sei, eine Schenkungsgabe an den Staat zu entrichten, sei gemäß 11 der bernischen Staatsverfassung nicht als reine Verwaltungs streitigkeit nach 42 K. V. von der vollziehenden Behörde sondern als Rechtsfrage von den Gerichten zu entscheiden, unter Folge der Kosten. Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgen des geltend gemacht: 11 der bernischen Kantonsverfassung schreibe vor: Die administrative und richterliche Gewalt ist in allen Stu fen der Staatsverwaltung getrennt; 42 derselben behalte nur reine Verwaltungsstreitigkeiten der Entscheidung der Regierungs behörde vor. Im vorliegenden Falle sei nun die Entscheidung über die Steuerpflicht des Rekurrenten davon abhängig, ob eine Schenkung vorliege oder nicht. Diese Frage aber sei nicht eine reine Verwaltungsfrage sondern eine Rechtsfrage, welche nach der bernischen Verfassung nicht von den Administrativbehörden sondern von den Gerichten zu entscheiden sei. Voraussetzung der Schen kungssteuerpflicht sei das Vorhandensein einer Schenkung; der Begriff der Schenkung aber bestimme sich nach den Vorschriften des Civilgesetzbuches und es sei somit die Frage, ob eine Schen kung vorliege, ausschließlich nach Rechtsgrundsätzen und daher verfassungsmäßig von den Gerichten zu entscheiden. Auch die Frage, ob eine Zuwendung, welche nicht in Form einer Schen kung geschehe, dennoch im Sinne des Steuergesetzes einer Schen kung gleich zu behandeln sei, qualifizire sich als Rechtsfrage und der Streit darüber als Rechts und nicht als Administrativstreitigkeit. Die Bedeutung und Tragweite der Bestimmungen, des hier in Rede stehenden Kaufvertrages können überhaupt nur von den Gerichten, nicht von den Administrativbehörden festgestellt werden. Nur die Gerichte können entscheiden, ob danach hier der Begriff der Schenkung zutreffe. Allerdings handle es sich nicht um einen rein privatrechtlichen sondern um einen öffentlich rechtlichen An pruch. Allein dies genüge nicht zu Begründung der Kompetenz der Administrativbehörden und der Inkompetenz der Gerichte und verwandle eine Rechtsfrage nicht in eine reine Verwaltungsfrage. Entscheidend sei der Umstand, daß der Anspruch des Staates aus einem civilrechtlichen Verhältnisse hergeleitet werde, nämlich aus einem Schenkungsvertrag. Ueber den Bestand dieses civilrechtlichen Verhältnisses können regelrecht nur die Civilgerichte, nicht die Administrativbehörden entscheiden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
keiten andrerseits enthält sie nicht, sondern überläßt die genauere Ausscheidung der Kompetenzen der Gerichts und Verwaltungs behörden der Gesetzgebung. Wenn der Rekurrent hie und da die Ansicht durchblicken läßt, als ob nach der bernischen Verfassung alle Streitigkeiten, öffentlich rechtliche sowohl als privatrechtliche, die überhaupt nach Grundsätzen des Rechts zu beurtheilen seien, in die Kompetenz der Gerichte fallen, so ist dies gewiß nicht richtig. Einen derartigen Grundsatz, wonach die Rechtsprechung nicht nur auf dem Gebiete des bürgerlichen und Strafrechtes son dern auch auf dem Gebiete des gesammten öffentlichen Rechts (speziell also des Staats und Verwaltungsrechts) den ordentlichen Gerichten übertragen würde, spricht die Verfassung nirgends ausz sie weist vielmehr, wie bemerkt, in 50 blos die Rechtspflege in bürgerlichen und Strafrechtssachen, dagegen nicht diejenige auf dem Gebiete des Staats und Verwaltungsrechts, den Gerichten zu. Danach erscheint es denn prinzipiell durchaus nicht als ver fassungswidrig, daß die bernische Gesetzgebung, wie sie dies in dem Gesetze betreffend das Verfahren bei Streitigkeiten über öffentliche Leistungen von 1854 und dem Gesetze über die Erb schafts und Schenkungssteuer von 1864 und 1879 unzweifelhaft gethan hat, die Streitigkeiten über öffentliche Leistungen überhaupt und speziell über Erbschafts und Schenkungssteuern den Gerichten entzogen und den Verwaltungsbehörden zur Entscheidung zuge wiesen hat. Denn derartige Streitigkeiten gehören, da die Steuer nicht kraft Privatrechts sondern kraft des staatlichen Hoheitsrechts gefordert wird, jedenfalls ihrer Natur nach nicht zu den bürger lichen Rechtssachen. 3. Dies muß zur Abweisung der Beschwerde führen. Wenn der Rekurrent ausführt, es werde vorliegend der streitige Anspruch aus einem eivilrechtlichen Verhältnisse, einem Schenkungsvertrage, hergeleitet, so ist dies nicht richtig. Der Steueranspruch des Staates entspringt hier, wie überhaupt, nicht aus einem privatrechtlichen Vertragsverhältnisse, sondern wird aus dem staatlichen Hoheits rechte hergeleitet. Daß einzelne für den Bestand des öffentlich rechtlichen Anspruchs präjudizielle Fragen nach eivilrechtlichen Grundsätzen zu beurtheilen sein mögen, ist für die verfassungs mäßige Kompetenz der Administrativbehörden gleichgültig. Denn für die Frage, ob eine Verwaltungssache oder eine Civilprozeß sache vorliege, entscheidet (wie das Bundesgericht bereits früher, z. B. in seiner Entscheidung in Sachen Chur gegen Graubünden vom 10. April 1880 Erw. 2 c, Amtliche Sammlung VI, S. 290 ausgesprochen hat) regelmäßig einzig die Natur des streitigen Anspruchs; darauf, ob einzelne Vorfragen u. dergl. nach Rechts sätzen des öffentlichen oder des Privatrechts zu beurtheilen sind, kommt nichts an, vielmehr ist die in der Hauptsache, zu Beur theilung des streitigen Anspruches selbst, kompetente Verwaltungs oder Gerichtsbehörde, sofern nicht etwa das Gesetz ausdrücklich das Gegentheil bestimmt, auch zu Beurtheilung etwaiger civil rechtlicher respektive verwaltungsrechtlicher Präjudizialpunkte kom petent. Jedenfalls enthält die bernische Verfassung keine Bestim mung, welche diesen, in der schweizerischen Praxis wohl weitaus überwiegend angenommenen, Grundsatz ausschlöße. Somit liegt eine Verfassungsverletzung hier auch dann nicht vor, wenn die bernische Steuergesetzgebung ihren Bestimmungen den civilrechtlichen Be griff der Schenkung zu Grunde gelegt hat und nicht etwa, was nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint, nach dem Zu sammenhange ihrer Bestimmungen einen besondern steuerrechtlichen Schenkungsbegriff postulirt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.