- Urtheil vom 10. Juli 1891 in Sachen
Fischer Gloor.
Jakob Fischer Gloor in Meisterschwanden als Miteigenthümer
des Gasthauses zum Bären in Fahrwangen hat dasselbe sammt
Wirthschaftsinventar dem Th. Spieß, Bierbrauer in Luzern, ver
pachtet. Letzterer seinerseits hat mit Einwilligung des Verpächters
die Pachtobjekte dem X. Brunner in Unterpacht gegeben. Auf
dem von Spieß und Brunner aufgenommenen Pachtinventar
waren auch ein Brückenwagen und drei neue Betten enthalten,
welche Fischer als sein Eigenthum verlangte, da sie zum Wirth
schaftsmobiliar nicht gehörten.
Am 9. August 1890, Abends nach 9 Uhr, ist I. Fischer mit
seinem Knecht und zwei andern Personen in das Gasthaus zum
Bären eingedrungen, hat im obern Stockwerk die von Brunner
verschlossene Gangthüre öffnen lassen und hat ohne die Bewilli
gung des Unterpächters aus einem Zimmer durch seine Gehülfen
ein Bett mit Zubehör, von welchem ein Theil dem Anzeiger ge
hört, hinunter transportiren und auf einen ebenfalls dem Fischer
gehörenden Brückenwagen laden lassen. Nur die Intervention des
Gemeindeammanns von Fahrwangen konnte die Abfuhr der ge
nannten Objekte verhindern.
In Folge dieser Thatsachen hat Brunner gegen Fischer Gloor
eine Strafklage eingereicht und eine Untersuchung wurde einge
leitet. Mit Urtheil vom 4. September 1890 hat das Bezirksge
richt Lenzburg erkannt:
- Der Beklagte Fischer Gloor hat sich eines Vergehens gegen
die öffentliche Ordnung schuldig gemacht,
- In Ahndung desselben wird er verurtheilt:
Zu einer Gefangenschaftsstrafe von 8 Tagen;
Zu einer Buße von 200 Fr.;
c. Zu einer Spruchgebühr von 40 Fr. zu Handen des
Staates.
- Er hat die Untersuchungskosten mit 39 Fr. a Cts. und
die Kosten der Gefangenschaft zu tragen.
- Er hat dem Kläger eine Entschädigung von 200 Fr. zu
bezahlen und demselben die Parteikosten mit 25 Fr. 70 Cts. zu
ersetzen.
Gegen dieses Urtheil rekurrirte der Bestrafte, und mit Urtheil
vom 10. März 1891 hat das Aargauer Obergericht die dem
Rekurrenten auferlegte Gefängnißstrafe auf vier Tage reduzirt.
Im Uebrigen wurde das erstinstanzliche Urtheil bestätigt. Dieses
Urtheil wird im Wesentlichen folgendermaßen motivirt: Der Klä
ger und seine Frau befanden sich in der Innehabung des streiti
gen Bettes kraft eines civilrechtlichen Titels und sie haben gegen
dessen Wegnahme protestirt; diesen Protesten gegenüber hätte der
Beklagte den Rechtsweg einschlagen und sich nicht durch Gewaltthat
in den Besitz des gewünschten Objektes setzen sollen. Er hat sich
einer unerlaubten Selbsthülfe und strafbaren Eigenmacht schuldig
gemacht. Im Kanton Aargau ist von jeher eine solche Selbsthülfe
als Vergehen gegen die öffentliche Ordnung bestraft worden, im
Sinne von Art. 1 Abs. 5 des Zuchtpolizeigesetzes, auch wenn die
Merkmale des Verbrechens respektive des Vergehens der Gewalt
thätigkeit ( 142 des Strafgesetzes) nicht zutrafen. Der Beklagte ist
in einer Weise vorgegangen, wie es nur einem Vollziehungsbeam
ten gestattet wäre. Auch konnte das Eigenthumsrecht des Beklagten
an den betreffenden Objekten die eigenmächtige Selbsthülfe nicht ent
schuldigen. Dadurch, daß der Beklagte widerrechtlich in die Woh
nung des Klägers eindrang, hat er sich auch eines Hausfriedens
bruches schuldig gemacht. Es ist gleichgültig, ob dieses Vergehen
im Kanton Aargau als mit zuchtpolizeilicher Strafe bedroht be
trachtet werden müsse oder nicht, denn die unerlaubte Selbsthülfe
verleiht dem ganzen Vorgang ein rechtliches Gepräge, so daß die
Hausrechtsverletzung nur als eine strafschärfende Qualifikation der
selben im Sinne der 41 und 42 des Strafgesetzes und nicht
als ein selbständiges Vergehen erscheint. Erschwerend für das vom
Beklagten verübte eigenmächtige Verhalten ist, daß die vorge
nommene Hausrechtsverletzung zur Nachtzeit und mit Hülfe einer
Anzahl von Eindringlingen stattgefunden hat.
Gegen dieses Urtheil hat Fischer Gloor das Rechtsmittel des
staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesgericht ergriffen, mit
dem Begehren, es sei besagtes Urtheil wegen Verfassungsverletzung
aufzuheben unter Kostenfolge. Zur Begründung führt Rekurrent
unter Anderem folgendes an: Das rekurrirte Urtheil verstöß
gegen das Prinzip nulla pœna sine lege , welches seit 1831
in der Aargauer Verfassung steht. Die aargauische Gesetzgebung
kennt keine Vergehensbegriffe, unter welche die angebliche Hand
lungsweise des Rekurrenten subsummirt werden kann; die uner
laubte Selbsthülfe kann insbesondere nicht unter Art. 1 des Zucht
polizeigesetzes fallen (S. Stooß, Sammlung der schweizeri
schen Strafgesetzbücher, S. 365). Das materielle Rechtsgefühl
geht dahin, daß jeder sein eigenes Recht schützen dürfe. Selbst die
Lissenschaft sieht die sogenannte eigenmächtige Selbsthülfe, wenn
sie nicht in ein besonderes, vom betreffenden Gesetzbuche mit Strafe
bedrohtes Delikt übergeht, nicht als strafbar an. Die Strafan
zeige spricht nur von Gewaltthätigkeit und Hausfriedensbruch
nicht aber von Selbsthülfe, welche als strafbares Vergehen nach
aargauischem Rechte nicht zu konstruiren ist. Wenn Fischer seinen
Wagen auf der Straße wieder zu sich genommen hätte, so dürfte
Niemand dadurch die öffentliche Ordnung, sondern höchstens die
privatrechtlichen Besitzesrechte des Anzeigers als verletzt ansehen.
Vas den Hausfriedensbruch anbelangt, so hat das Obergericht
selbst anerkannt, daß er nicht unter 1 Alinea 5 des Zucht
polizeigesetzes zu subsumiren sei; ein derartiger Akt bildet jeden
falls nicht ein Vergehen gegen die öffentliche Ordnung. Art. 20
der aargauischen Verfassung bezieht sich offenbar nur auf Ver
letzungen des Hausrechts durch Beamtenwillkür. Rekurrent legt,
um das Vorkommniß in richtigeres Licht zu stellen, eine Reihe von
Zeugnissen ein.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sowie der Re
kursbeklagte Xaver Brunner in Fahrwangen erklären, daß sie sich
zu Gegenbemerkungen auf die Beschwerde nicht veranlaßt sehen;
erstere fügt noch bei, daß sie sich den Ausführungen des ober
gerichtlichen Urtheils auschließe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es versteht sich zunächst von selbst, daß dem Bundesgerichte
jede Kompetenz fehlt, um die durch die kantonale Behörde kon
statirten Thatsachen seiner Nachprüfung zu unterstellen; seine
Kompetenz erstreckt sich vielmehr nur auf die Frage, ob das in
Art. 19 der aargauischen Kantonsverfassung niedergelegte Prinzip
nulla pona sine lege durch das rekurrirte Urtheil mißachtet
respektive verletzt worden sei. Nun hat aber das Bundesgericht
schon zu wiederholten Malen Veranlassung gehabt, diese Ver
fassungsbestimmung zu interpretiren und zwar namentlich im
Hinblick auf 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes. Der von
ihm in dieser Beziehung angenommene Grundsatz ist der im Ur
theil vom 3. Mai 1889 in Sachen Kuhn und Hübscher ausge
sprochene, wonach es dem Gesetzgeber trotz jenem verfassungsmä
ßigen Prinzip dennoch freisteht, von einer genauen Definition der
Thatbestände der strafbaren Handlungen abzusehen und diese That
bestände einfach durch den technischen Namen der Delikte oder
durch allgemein gefaßte Verbrechensbegriffe zu umschreiben. Es ist
also die Anwendung des 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes,
welcher die zuchtpolizeilich strafbaren Thatbestände nur durch ganz
allgemein gehaltene Verbrechensbegriffe bezeichnet, an sich nicht
verfassungswidrig und das Bundesgericht ist nicht befugt zu
prüfen, ob Strafurtheile, welche in Anwendung dieses Gesetzes
erlassen werden, auf richtiger Auslegung desselben beruhen. Da
gegen hat es zu untersuchen, ob solche Urtheile nicht dadurch, daß
sie Thatbestände unter das Gesetz subsumiren, die selbst bei weitest
gehender Auslegung nicht darunter gehören, eine verfassungs
widrige Erweiterung des Gebietes des strafbaren Unrechts schaffen.
- Danach kann im vorliegenden Falle lediglich die Frage auf
geworfen werden, ob Rekurrent, indem er sich auf dem Wege ge
walttäthiger Selbsthülfe und namentlich vermittelst einer Haus
rechtsverletzung Recht zu verschaffen suchte, eine That begangen
hat, welche unter die in 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes
genannten Vergehen gegen die öffentliche Ordnung zu subsumiren
sei. Diese Frage muß nun ohne Zweifel bejaht werden. Denn,
abgesehen davon, ob die unerlaubte Selbsthülfe als solche ein
Vergehen gegen die öffentliche Ordnung involvire oder nicht, so
ist doch nicht zu bestreiten, daß der Hausfriedensbruch in den
weitaus meisten Gesetzgebungen als Delikt verzeichnet und bestraft
wird, und es darf auch nicht geleugnet werden, daß dieses Ver
gehen als ein die öffentliche Ordnung gefährdendes betrachtet und
geahndet werden kann, wie dies ja auch die Auffassung z. B. des
deutschen Strafgesetzes ist.
- Von diesem Gesichtspunkte aus hat das aargauische Ober
gericht dadurch, daß es in einer vermittelst Hausfriedensbruches
verübten Selbsthülfe ein Vergehen gegen die öffentliche Ordnung
erblickte, die Grenzen einer möglichen und daher erlaubten Inter
pretation des Art. 1 Alinea 5 des Zuchtpolizeigesetzes nicht über
schritten. Diese seine Interpretation erscheint um so gerechtfer
tigter, als diese Gesetzesbestimmung, indem sie in ganz allgemeiner
Weise die Vergehen gegen die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicher
heit und Sittlichkeit mit Strafe bedroht, unverkennbar die Absicht
hatte, unter gemeinsamer Benennung eine Reihe von Vergehen
zu bestrafen, über deren Strafbarkeit zwar kein Zweifel obwaltet,
die aber einzeln vorzusehen der Gesetzgeber nicht für nöthig er
achtete. Daß der dem Rekurrenten zur Last gelegte Thatbestand
unter diese Vergehen gehört, bedarf wohl keiner einläßlichern
Ausführung. Ob das Obergericht mit Recht die unerlaubte
Selbsthülfe als das Hauptvergehen und den Hausfriedensbruch
als nur erschwerenden Umstand betrachtet hat, ist aus dem Grunde
nicht zu untersuchen, weil selbst im Falle, wo diese Auffassung
als unrichtig bezeichnet werden müßte, der Thatbestand in seiner
Gesammtheit dennoch als eine Verletzung der öffentlichen Ordnung
involvirend respektive als ein strafbares Eindringen in das Ge
biet der Staatseinrichtungen angesehen werden konnte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.