Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 10. Juli 1891 in Sachen Häfliger.
Am 14. Mai 1890 verurtheilte das Bezirksgericht Zofingen
die Wittwe Maria Häfliger geb. Haller und deren Tochter Maria
Häfliger, beide in Kulmerau, Kantons Luzern, wegen Forstfre
vels zu einer Geldstrafe eventuell Gefängnißstrafe zu Entschädi
gung und Kosten.
Die Gerichtskasse Zofingen suchte die Bewilligung zur Voll
ziehung des genannten Urtheils im Kanton Luzern nach, und
durch Entscheid vom 4. April 1891 ertheilte das Obergericht des
Kantons Luzern diese Bewilligung.
Gegen diese Entscheidung rekurriren die Wittwe Maria Häfliger
und deren Tochter an das Bundesgericht mit dem Begehren, es wolle
den Entscheid des Obergerichtes aufheben. Zur Begründung dieses
Gesuches führt der Vertreter der Rekurrentinnen folgendes an:
Der Kanton Luzern darf nur dann Strafurtheile außerkantonaler
Gerichte vollziehen, wenn er sein Recht und seine Verpflichtung
dazu vorerst auf dem verfassungsmäßigen Wege festgestellt
hat,
was er in casu nicht gethan; der Große Rath hat niemals
Abschließung eines Staatsvertrages in der Materie seine Ein
willigung ertheilt. Das aus der konstanten bisherigen Praxi
abstrahirte Motiv des rekurrirten Entscheides ist aus dem Grunde
unstichhaltig, weil in frühern Fällen die Vollziehung nicht streitig
war. Art. 5 Abs. 2 der Luzerner Verfassung garantirt, daß
kein Bürger gerichtlich verfolgt werden darf, außer in den vom
Gesetze vorgesehenen Fällen. Ein den obergerichtlichen Entscheid
unterstützendes Gesetz existirt nicht, und die Rekurrentinnen sind
deßhalb in einem verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte verletzt.
Das Obergericht war ohnehin verfassungsmäßig nicht befugt, die
Vollziehung auswärtiger Strafurtheile zu bewilligen.
In ihrer Beantwortung trägt die Kriminal und Anklagekammer
des Kantons Luzern auf Abweisung des Rekurses an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die dem Urtheile des Bezirksgerichtes Zofingen durch den
obergerichtlichen Entscheid ertheilte Vollziehungsbewilligung wird
nicht etwa aus dem Grunde bemängelt, weil das zu vollziehende
Urtheil nicht rechtskräftig, z. B. von einem inkompetenten Ge
richte gefällt worden wäre, sondern einzig vom Standpunkte einer
behaupteten Verletzung des Art. 5 Abs. 2 der luzernischen Ver
fassung, respektive der Inkompetenz des Obergerichtes zum Er
lasse des rekurrirten Entscheides. In dieser Hinsicht ist zuerst zu
bemerken, daß die oben citirte Verfassungsbestimmung, nach welcher
niemand gerichtlich verfolgt werden kann, außer in den vom Ge
setze vorgesehenen Fällen, sich öffensichtlich nur auf das Verfahren
innerhalb des Kantons bezieht und nicht auf die Fälle des Voll
zuges außerkantonaler Urtheile.
Wenn Art. 61 B. V. nur den außerkantonalen Civilurtheilen
den Vollzug sichert, so bleibt es selbstverständlich den Kantonen
unbenommen, die Vollziehung auch den Strafurtheilen aus freien
Stücken zu gewähren, wie es ihnen auch freisteht, eine Ausliefe
rung wegen Verbrechen oder Vergehen, die in dem Bundesgesetze
nicht enthalten sind, zu gestatten (siehe Entscheidung des Bundes
gerichtes in Sachen Frey, Amtliche Sammlung V, S. 535).
- Indem das Obergericht die nachgesuchte Vollziehung be
willigte, hat es keineswegs seine verfassungsmäßige Kompetenz
überschritten. Allerdings existirt kein bezüglicher Staatsvertrag mit
dem Kanton Aargau, auch keine Verfassungsbestimmung, woraus
zu schließen wäre, welche Behörde in solchen Fällen zu enscheiden
habe und ebenfalls überträgt das luzernische Organisationsgesetz
diese Kompetenz dem Obergerichte nicht ausdrücklich.
Erwägt man aber, daß 315 des luzernischen Civilprozesses
die Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollziehung außer
kantonaler Civilurtheile in die Kompetenz des Obergerichtes legt,
daß doch irgend eine Behörde über die Vollziehung außerkanto
naler Strafurtheile entscheiden muß und daß das Obergericht bis
her stetsfort solche Entscheidungen analog der oben erwähnten Be
stimmung des Art. 315 wirklich getroffen hat, so kann der in
Sachen gefällte obergerichtliche Entscheid nicht als verfassungs
widrig bezeichnet werden, da er mit keiner Bestimmung der Ver
fassung oder der Gesetzgebung in Widerspruch kommt und von
keiner Seite behauptet wird, daß er aus willkürlichen Motiven
entsprungen sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
Schlagwörter
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