Art. 5 Abs. 2 luzernische Verfassung; Art. 61 B.V.; § 315 luzernischer Civilprozess: Vollziehung außerkantonaler Strafurtheile. Die Gewährleistung, daß niemand gerichtlich verfolgt werden dürfe außer in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen, betrifft nur das innerkantonale Verfahren und steht der freiwilligen Vollziehung eines fremdkantonalen Strafurteils nicht entgegen. Aus Art. 61 B.V. folgt lediglich die bundesrechtliche Sicherung der Civilerkenntnisse; die Kantone bleiben frei, auch Strafurteile anderer Kantone zu vollziehen. Fehlt eine ausdrückliche Zuständigkeitsnorm, so ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die zur Entscheidung berufene kantonale Behörde mangels anderer Anordnung analog der für Civilsachen bestehenden Zuständigkeit handelt und eine gefestigte Praxis fortführt (consid. 1-2).
willigte, hat es keineswegs seine verfassungsmäßige Kompetenz überschritten. Allerdings existirt kein bezüglicher Staatsvertrag mit dem Kanton Aargau, auch keine Verfassungsbestimmung, woraus zu schließen wäre, welche Behörde in solchen Fällen zu enscheiden habe und ebenfalls überträgt das luzernische Organisationsgesetz diese Kompetenz dem Obergerichte nicht ausdrücklich. Erwägt man aber, daß 315 des luzernischen Civilprozesses die Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollziehung außer kantonaler Civilurtheile in die Kompetenz des Obergerichtes legt, daß doch irgend eine Behörde über die Vollziehung außerkanto naler Strafurtheile entscheiden muß und daß das Obergericht bis her stetsfort solche Entscheidungen analog der oben erwähnten Be stimmung des Art. 315 wirklich getroffen hat, so kann der in Sachen gefällte obergerichtliche Entscheid nicht als verfassungs widrig bezeichnet werden, da er mit keiner Bestimmung der Ver fassung oder der Gesetzgebung in Widerspruch kommt und von keiner Seite behauptet wird, daß er aus willkürlichen Motiven entsprungen sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.