Art. 2 no. 12 Swiss-Italian extradition treaty; extradition for fraud and the CHF 1,000 threshold: the statutory damage threshold need not be reached by a single isolated act, but may result from the aggregate damage or intended damage of several fraud offenses. The treaty notion of the offense also encompasses attempted conduct, so that non-completed acts are not excluded from extradition solely for that reason (consid. 1-2).
rathe um Auslieferung des (in Locarno vorläufig verhafteten) Massa wegen Betrugs und Mißbrauchs eines Wechselblanketts für den Betrag von 1000 Fr. übersteigende Summen nach. Massa hat durch Eingabe vom 8. August 1891 die Anwendbarkeit des schwei zerisch italienischen Auslieferungsvertrages bestritten, weil 1. bei keinem der ihm zur Last gelegten Betrugsdelikte, für sich allein ge nommen, der in Art. 2 Ziffer 12 des Staatsvertrages vorgesehene Schadensbetrag von 1000 Fr. erreicht sei; 2. mehrere der ihm zur Last gelegten Delikte nicht über das Stadium der Versuchs handlungen hinausgediehen seien und somit die Auslieferung nicht begründen können. Er beantragt in erster Linie, das von der italienischen Regierung gestellte Auslieferungsbegehren sei abzu weisen, eventuell, wenn das Bundesgericht finden sollte, die Vor aussetzungen des Staatsvertrages seien für einige der in Betracht kommenden Delikte gegeben, die Auslieferung sei nur für diese Delikte zu bewilligen. B. Mit Zuschrift vom 13. August 1891 übermittelt der Bun desrath die Akten dem Bundesgerichte zur Entscheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: