Art. 119 OR (impeded or impossible performance), contractual alternative performance and subsequent impossibility; where the creditor has elected a single mode of performance and the promised share delivery becomes impossible without fault of the debtor owing to liquidation of the issuing company, the debtor may discharge the obligation by paying or setting off the liquidation proceeds corresponding to the shares. The creditor cannot revert to a full cash claim contrary to the agreed performance structure; the agreed valuation basis remains decisive. Costs follow the failure of the objection. Interest elements not contested on appeal remain undisturbed (consid. 1-4).
Der Beklagte beantragt, den Kläger mit seiner Klage abzu weisen und zur Zahlung von 6529 Fr. 70 Cts. nebst Zins à 5% vom 21. Juni 1890 sowie sämmtlichen Kosten zu verurtheilen. Beklagter, ohne die Rechnung des Klägers bis auf einen un bedeutenden Punkt zu beanstanden, behauptet, berechtigt zu sein, Zahlung zu verlangen in Aktien oder in baar; da Kläger die erstere Zahlungsart nicht möglich, indem er zur Zeit der Liquida tion der Gesellschaft seine sämmtlichen Aktien an das Haus Von der Mühll Merian verkauft habe, stellt Beklagter, der Aufstellung Fr. 12,846 83 in der Klage konform, seine Forderung auf Hiezu rechnet er die Kosten des Rechtsvor schlages mit Fr. 12,869 83 6,430 13 abzüglich Forderung des Klägers N. N.088 0Rest zu Gunsten des Beklagten welchen Betrag er als Widerkläger geltend macht. Eventuell bestreitet Beklagter den Zinseszins vom 21. Juni 1890 an. Kläger hat Abweisung der Widerklage verlangt; er bestreitet, daß der Beklagte irgend ein Interesse habe, Aktien in natura zu erhalten. Mit Urtheil vom 29. Mai 1891 hat das Civilgericht von Basel stadt Palatini verurtheilt, dem Kläger zu bezahlen 3202 Fr. 30 Cts. nebst Zins à 5% ab 2919 Fr. 95 Cts. seit 21. Juni 1890. Dieses Urtheil wird im Wesentlichen folgendermaßen motivirt: Die Verpflichtung des Klägers zur Erfüllung des Bauvertrages st eine alternative: Er sollte die Wahl haben, entweder in baarem Gelde oder in Aktien zum Nominalwerthe berechnet, zu erfüllen; er hat seine Wahl getroffen, indem er im frühern Prozesse die Verurtheilung des Beklagten zur Abnahme der Aktien beantragte. Die Lieferung der Aktien wurde aber dem Schuldner ohne sein Verschulden dadurch, daß Beklagter den Entscheid erster Instanz weiterzog, unmöglich, denn heute ist die Akliengesellschaft aufgelöst und es bestehen keine Aktien mehr, sondern Kläger könnte dem Be klagten nur noch die Ansprüche an die Liquidatoren auf Ausrich tung des Liquidationsergebnisses, aber kein Mitgliedschaftsrecht an der Gesellschaft mehr abtreten. Es ist gleichgültig, ob Kläger zur Zeit dex Liquidation noch Aktien besaß; es blieb ihm auch dann das Recht, nachdem die Lieferung von Aktien unmöglich geworden war, den Gläubiger durch den nunmehrigen Geldwerth der un möglich gewordenen Leistung zu befriedigen und zwar durch Be zahlung resepktive Verrechnung des Liquidationsergebnisses. Der Beklagte muß demnach verurtheilt werden, sich das Liquidations ergebniß der Aktien auf seine Forderung von Kapital und Zinsen, soweit sie durch 500, den Nennwerth derselben, theilbar ist, an rechnen zu lassen. Dem Beklagten kann der Abzug der Kosten des Rechtsvorschlages nicht gestattet werden, da seine Weigerung, die Abrechnung des Klägers anzunehmen, ungerechtfertigt war; hin gegen muß die Forderung von Zinseszinsen abgewiesen werden. Fr. 820 a Die Zinsen der Forderung Horandts betragen Diejenigen der Forderung Palatini betragen 1703 Fr. 55 Cts. Davon sind in baar zu ent richten Fr. 203 55 und durch Aktien beziehungsweise deren Liquidationswerth zu verrech nen 1500 Fr. 1500 X 111 64 Fr. 538 45 334 90
Die Mehrforderung Horandts an Zinsen beträgt demnach Fr. 282 35 welche Beklagter zu verzinsen nicht kann angehalten werden. Das zu verzinsende Kapital von 3203 Fr. 30 Cts. reduzirt sich so auf 2919 Fr. 95 Cts. Gegen dieses Urtheil des erstinstanzlichen Gerichts hat Palatini direkt an das Bundesgericht rekurrirt und der Kläger hat sich damit einverstanden erklärt. Palatini wiederholt seine in der Klagebeant wortung gestellten Rechtsbegehren, dahingehend, Kläger sei mit seiner Klage abzuweisen und zu Zahlung von 6520 Fr. 70 Cts. zu verfällen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gefällten, insbesonders in den bundesgerichtlichen Urtheilen vom 30. Mai und 5. Dezember 1890 ausgesprochen ist. Die einzige heute noch streitige Frage ist die, ob, nachdem die Gesellschaft nunmehr liquidirt ist, und Horandt nicht mehr in der Lage ist, dem Palatini Aktien zu liefern, letzterer berechtigt ist, volle Zahlung seines Guthabens in Geld zu verlangen, oder ob er sich damit zu begnügen hat, das auf diese Aktien fallende Liquidations ergebniß von 111 Fr. 64 Cts. per Aktie, sich anrechnen zu lassen. Das Civilgericht hat in dieser Hinsicht angenommen, diese Liefe rung von Aktientiteln sei ohne das Verschulden des Klägers un möglich geworden und zwar dadurch, daß der Beklagte Palatini das am 14. Februar 1890 gefällte erstinstanzliche Urtheil an höhere Instanzen weiterzog, so daß der definitive Entscheid des Bundes gerichts erst am 30. Mai fiel, also zu einer Zeit, wo die frag liche Aktiengesellschaft durch Beschluß der Generalversammlung der Aktonäre bereits aufgelöst und das Liquidationsergebniß festgesetzt war. Damals hatte, nach der Annahme des rekurrirten Entscheides, die liquidirte Gesellschaft aufgehört zu eristiren und es gab in Folge dessen keine Aktien derselben mehr. Unter solchen Umständen habe Kläger noch das Recht gehabt, in Ermangelung von Aktien den Beklagten durch den Geldwerth der unmöglich gewordenen Leistung nämlich durch Bezahlung respektive Verrechnung des Liquidations ergebnisses der Aktien, zu befriedigen. 2. Diese Auffassung erscheint keineswegs als eine rechtsirrthüm liche. Angenommen auch, was aus der Aktenlage nicht mit abso luter Sicherheit hervorgeht, daß der Kläger ursprünglich die Er füllung seiner Verpflichtung dem Beklagten gegenüber entweder in baarem Gelde oder in Aktien der Band und Seidenfabrik St. Lud wig habe prästiren dürfen, so steht jedenfalls fest, daß diese Alter native nur so lange bestand, bis Horandt seine Wahl vollzogen hatte, und, wie das rekurrirte Urtheil es mit Recht hervorhebt, diese Wahl war dadurch getroffen, daß Kläger bereits in dem frühern Prozeß die Verurtheilung des Beklagten zur Abnahme der Aktien widerklagsweise gerichtlich verfolgte. Dadurch konzentrirte sich fort an die Obligation auf die einzige Alternative der Aktienlieferung und es muß an dieser Auffassung heute um so mehr festgehalten werden, als ein in Rechtskraft erwachsenes Urtheil des Bundes gerichtes die Verpflichtung des Palatini ausgesprochen hat, für den Betrag seiner Forderung die betreffenden Aktien an Zahlungsstatt zu nehmen. 3. Diese Leistung ist aber ohne Verschulden des Klägers da durch unmöglich geworden, daß die Liquidation der Gesellschaft in zwischen stattgefunden und folglich das Bestehen ihrer Aktien auf gehört hat. Da Kläger in Folge dessen nicht mehr dem Beklagten die Rechte eines Aktionärs einer existirenden Aktiengesellschaft abtreten kann, so muß ihm freistehen, sich dadurch dem Beklagten gegenüber zu befreien, daß er letzterem das volle Betreffniß der Aktien nach dem Liquidationsergebnisse bezahlt, respektive verrechnet, Ein solcher Befreiungsmodus erscheint als mit dem Erfüllungs modus im Einklang, der zwischen den Parteien verabredet wurde: indem Palatini nämlich sich verpflichtete, Gesellschaftsaktien für seine Arbeiten im Nennwerthe in Zahlung zu nehmen, sollte er eben die Schicksale der Unternehmung theilen, und er wußte daher, als er diese Klausel annahm, daß er sich dadurch einem unver kennbaren Risiko aussetzte, indem er sich möglicherweise Titel für voll anrechnen lassen müsse, die eine bedeutende Kurseinbuße be reits erlitten hätten. 4. Muß nach diesen Erörterungen das rekurrirte Urtheil in Hauptsachen bestätigt werden, so folgt daraus, daß die Kosten des Rechtsvorschlages zu Lasten des Beklagten, dessen Bestreitung sich als unbegründet herausgestellt hat, zu verbleiben haben. Da Kläger gegen den Entscheid des Civilgerichtes in Bezug auf die Zinseszinsen nichts eingewendet hat, so rechtfertigt es sich, das rekurrirte Urtheil auch in dieser Beziehung bestehen zu lassen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten Palatini wird als unbegrün det abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem an gefochtenen Urtheile des Civilgerichtes des Kantons Baselstadt vom 15. Mai 1891 sein Bewenden.