Art. 128 OR; third-party beneficiary contracts; Art. 215 OR; perfection of pledge over claims. A contract may validly confer an enforceable direct claim on a third person when the parties' intent so provides. The beneficiary may invoke the stipulation independently, even absent express approval of every contract copy. A party may not rely on the other side's alleged lack of dispositive power where the agreement was concluded with knowledge of the relevant insolvency situation and its own conduct obstructed performance. Under Art. 215 OR, the pledgee's signature is not required for validity, and omission of notice to the debtor cannot be invoked by the pledgee against the pledgor. For pledged claims evidenced by instruments, the existence of such instruments must be substantiated; otherwise the court may treat the claims as unrecorded and uphold the pledge arrangement (consid. 2-5).
Regulirung von Wechsel und Rückbürgschaftsverpflichtungen ge troffen, welche der Kläger Eduard Wohnlich für seinen Bruder Albert Wohnlich eingegangen hatte. Dieselbe lautet: Als Ersatz, bestimmt für die Wechsel und Rückbürgschaftsverpflichtungen des Eduard Wohnlich in Zürich gegen die hierseitigen Mitkon trahenten sorgt Albert Wohnlich für eine Faustpfandverschreibung Seitens der Herren: 1. J. Müller Biland in Basel in Bezug auf dessen eingegebene Forderung Nr. 14 des Geltstagsproto kolls; 2. E. Hierholz in Kolmar, Schwager des Herrn Eduard Wohnlich in Bezug auf dessen auf den Namen der Volksbank in Basel geltend gemachten Ansprüche in Geltstag Albert Wohn lich Cie.; 3. Eduard Wohnlich in Zürich für 2037 Fr. Auf den Zeitpunkt, da diese Verschreibungen rechtsgültig zu Stande gekommen sein werden, erlöschen die fraglichen Ver pflichtungen des Ed. Wohnlich gegen die Spar und Leihkasse Reinach und gegen I. Wälchli. Auf dem dem Albert Wohnlich eingehändigten Exemplar dieses Vertrages ist eine vom 10. De zember 1888 datirte Erklärung des Eduard Wohnlich nachge tragen, wodurch dieser sich mit den ihn betreffenden Bestim mungen des Vertrages vollständig einverstanden erklärt. Im Vertragsexemplar der Beklagten findet sich dagegen dieser Nach trag nicht. I. Müller Biland, E. Hierholz und Eduard Wohnlich errichteten hierauf am 12. und 14. November 1888 Faustpfand verschreibungen, wonach sie ihre in Art. 7 des Vertrages vom 8. November 1888 bezeichneten Forderungen an Albert Wohnlich der Spar und Leihkasse Reinach und dem I. Wälchli für deren im Geltstage des A. Wohnlich angemeldete Ansprachen an letztern als Faustpfand verschrieben. Die betreffenden Faustpfandverschrei bungen enthalten übereinstimmend die Bestimmung, daß die über die verpfändeten Forderungen bestehenden Forderungspapiere der Spar und Leihkasse Reinach zu übergeben seien, daß dagegen Eduard Wohnlich seiner Verpflichtungen gegen die Spar und Leih kasse Reinach sowie gegen I. Wälchli in Reinach entlassen werde. Dieselben wurden der Spar und Leihkasse Reinach mit Schreiben des Notars Lüscher in Zürich vom 11. Dezember 1888 über sendet, mit dem Beifügen, daß die Spar und Leihkasse (sowie Notar Wälchli) autorisirt seien, die den faustpfändlich verschriebenen Guthaben zu Grunde liegenden Forderungsausweise, welche bei den Liquidationsakten der Firma Albert Wohnlich Cie. re spektive Albert Wohnlich in Teufenthal als Beilagen zu den da herigen Ansprachen befinden, auf der Gerichtskanzlei Kulm zu erheben. Die Spar und Leihkasse Reinach bescheinigte mit Schrei ben vom 15. Dezember 1888 den Empfang der Faustpfandver schreibungen, die sie in Verwahrung nehme, ohne weitere Monitur. Als nun aber Eduard Wohnlich hierauf gestützt (zum Zwecke seiner Rehabilitirung in Basel) von der Spar und Leih kasse Reinach respektive deren Rechtsnachfolgerin, der Volksbank Reinach, die Erklärung verlangte, er sei von seinen Verpflich tungen ihr gegenüber entlastet, wurde ihm diese Erklärung ver weigert; er trat daher klagend auf, mit dem Begehren, es sei zu erkennen, daß die Forderungen, welche die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Spar und Leihkasse Reinach, im Konkurse des Klägers angemeldet hat, nicht mehr bestehen, beziehungsweise er loschen sind, unter Kostenfolge. 2. Die Beklagte hat der Klage in erster Linie die Einwendung entgegengesetzt, der Kläger Eduard Wohnlich könne aus dem Ver trage vom 8. November 1888 keine Rechte herleiten, da er bei dessen Abschluß nicht mitgewirkt, sie mit ihm überhaupt niemals verhandelt habe. Diese Einwendung ist unbegründet. Nach Art. 128 O. R. sind Verträge zu Gunsten Dritter gültig und ist auch der Dritte berechtigt, selbständig die Erfüllung zu fordern, wenn dies die Willensmeinung der Kontrahenten war. Art. 7 des zwischen Albert Wohnlich und der Spar und Leihkasse Reinach abge schlossenen Vertrages vom 8. November 1888 nun enthält eine Vereinbarung zu Gunsten des Eduard Wohnlich und es ist, wie die Vorinstanz in keineswegs rechtsirrthümlicher sondern im Gegen theil durchaus richtiger Weise feststellt, anzunehmen, daß die Willensmeinung der Kontrahenten dahin ging, der begünstigte Dritte, E. Wohnlich, solle selbständig berechtigt werden, Erfül lung zu verlangen, d. h. geltend zu machen, daß seine Verpflich tungen gegenüber der Beklagten durch die im Vertrage vorgesehenen Leistungen getilgt werden können oder getilgt worden seien. Der Kläger ist daher zur Klage berechtigt, ohne Rücksicht darauf, ob seine, dem einen Vertragsdoppel nachgetragene Erklärung vom
für dieselben keine Schuldscheine des Schuldners der verpfändeten Forderungen, vielmehr handle es sich um unverbriefte Forderungen und die Forderungspapiere oder Forderungsausweise, von welchen in den Faustpfandverschreibungen u. s. w. die Rede ist, bestehen lediglich in Betreibungsakten oder Belegen für Zahlungen, welche die Verpfänder für Albert Wohnlich geleistet haben (Rechnungs aufstellungen, Buchauszügen u. s. w.). Ist aber dem so, so ist die angefochtene Entscheidung zu bestätigen, denn alsdann sind die Faustpfandbestellungen gültig oder lag und liegt es doch in der Hand der Beklagten, dieselben durch Anzeige an den Schuldner jederzeit zur Perfektion zu bringen. Der Umstand, daß die etwa von den Verpfändern im Geltstage des Albert Wohnlich einge reichten Belege nicht übergeben worden sind, kann zur Abwei sung der Klage nicht führen, um so weniger als ja die Beklagte in dem Vertrage vom 10. November 1888 die schriftliche Aner kennung der fraglichen Forderungen durch den Schuldner besitzt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch tenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Aargau sein Be wenden.