Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 11. September 1891 in Sachen
Büchi gegen Brunner.
A. Durch Urtheil vom 27. Mai 1891 hat die Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
- Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin außer den bereits
bezahlten 50 Fr. weitere 500 Fr. Schadenersatz aus Haftpflicht
nebst Zins à 5% seit dem Tage des Unfalls, 4. Januar 1890
zu bezahlen; mit ihrer Mehrforderung ist die Klägerin abge
wiesen.
- Die Staatsgebühr für die erste Instanz ist auf 40 Fr.,
diejenige für die zweite Instanz auf 30 Fr. festgesetzt.
- Die Kosten beider Instanzen sind dem Beklagten auferlegt.
- Derselbe hat die Klägerin für außergerichtliche Kosten und
Umtriebe im Ganzen mit 60 Fr. zu entschädigen.
B. Gegen dieses Urtheil erklärte die Klägerin und, ihrer Be
schwerde sich anschließend, auch der Beklagte die Weiterziehung an
das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der
Vertreter der Klägerin, es sei die vorinstanzlich gesprochene Ent
schädigung auf 3000 Fr. sammt Zins à 5% seit dem Tage des
Unfalles zu erhöhen, unter Kostenfolge.
Der Vertreter des Beklagten dagegen trägt, für den Fall, daß
überhaupt die Weiterziehung an das Bundesgericht als statthaft
erscheinen sollte, darauf an, es sei in Abänderung des vorinstanz
lichen Urtheils die Klage des gänzlichen abzuweisen, unter Kosten
und Entschädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 4. Januar 1890 verunglückte die zwanzigjährige Tochter
der Klägerin Babette Bücht, welche seit dem 9. Dezember 1889
in der Fabrik des Beklagten mit einem Taglohn von 1 Fr. a Cts.
angestellt war, bei Bedienung der Reibmaschine. Im Momente
des Unfalles war Niemand zugegen; die Verunglückte wurde, den
Kopf zwischen Walze und Bremse eingeklemmt, das Gesicht nach
aufwärts gerichtet, todt aufgefunden. Es steht fest, daß die Ver
unglückte ihren ganzen Verdienst jeweilen ihrer Mutter, der
42 Jahre alten verwittweten Klägerin, mit welcher sie nebst fünf
andern Kindern in gemeinsamer Haushaltung lebte, abgegeben hat.
Gestützt auf das eidgenössische Fabrikhaftpflichtgesetz belangte die
Klägerin den Beklagten auf Bezahlung einer Entschädigung von
6000 Fr. Die erste Instanz (Bezirksgericht Zürich) hat die
Klage abgewiesen, weil sie gestützt auf das von ihr eingeholte
Expertengutachten die Einrede des Selbstverschuldens für be
gründet erachtete. In der zweitinstanzlichen Verhandlung reduzirte
die Klägerin ihre Forderung auf 3240 Fr., als den Betrag des
sechsfachen Jahresverdienstes der Verunglückten. Die zweite In
stanz hat durch ihr Fakt. A erwähntes Urtheil die Klage bis
zum Betrage von 500 Fr. für begründet erklärt.
- Wenn der Beklagte zunächst die Kompetenz des Bundesge
richtes bezweifelt hat, weil der gesetzliche Streitwerth nicht gegeben
sei, so erscheint diese Einwendung als unbegründet. Der Streit
werth bemißt sich nach den Anträgen der Parteien, wie dieselben
sich vor der letzten kantonalen Entscheidung gegenüberstanden und
demnach ist derselbe im vorliegenden Falle unzweifelhaft gegeben
Wenn der Beklagte ausgeführt hat, daß die vor den kantonalen
Instanzen gestellte Forderung der Klägerin unmöglich ernst ge
meint sein könne, sondern dem Betrage nach offenbar übersetzt sei,
so ist darauf zu erwidern, daß für die Streitwerthsberechnung
einfach die Anträge der Parteien maßgebend sein müssen und
nichts darauf ankommen kann, ob dieselben nach den gesetzlichen
Bestimmungen und der Auffassung des Gerichts haltbar sind oder
nicht. Der Streitwerthsberechnung müssen diejenigen Forderungen
zu Grunde gelegt werden, welche die Parteien in ihren Anträgen
stellen; darauf, ob die Parteien sich mehr oder weniger Hoffnung
machten oder machen konnten, mit ihren Forderungen durchzu
dringen kann nichts ankommen.
- In der Sache selbst erscheint die vom Beklagten aufgewor
fene Einrede des Selbstverschuldens nach dem vorinstanzlich fest
gestellten Thatbestande ohne weiters als unbegründet. Nach der
für das Bundesgericht verbindlichen thatsächlichen Feststellung der
Vorinstanz ist die Ursache des Unfalls überhaupt nicht ermittelt,
sondern sind darüber nur Vermuthungen, welche ebensowohl auf
einen unglücklichen Zufall als auf ein schuldhaftes Verhalten der
Verunglückten führen können, möglich; es ist demnach nicht be
wiesen, daß der Unfall in kausaler Beziehung zu einer schuld
haften Handlung oder Unterlassung der Verunglückten stehe. Der
Beweis des Haftbefreiungsgrundes des Selbstverschuldens ist somit
nicht erbracht; denn dazu bedürfte es des bestimmten Nachweises,
daß der Unfall durch ein schuldhaftes Verhalten, eine schuld
hafte Handlung oder Unterlassung, der Verunglückten verur
sacht sei.
- Erscheint demnach der klägerische Schadenersatzanspruch prin
zipiell als begründet und kann es sich nur um das Quantitativ
desselben handeln, so ist dagegen festzuhalten, daß wenn einerseits
ein Selbstverschulden der Verunglückten nicht nachgewiesen ist,
andrerseits ebensowenig irgend etwas dafür vorliegt, daß der Un
fall durch ein Verschulden des Beklagten oder seiner Leute verur
sacht sei. Der Unfall erscheint somit als ein zufälliger und es
greift daher jedenfalls der Reduktionsgrund des Art. 5 litt. a
des Fabrikhaftpflichtgesetzes Platz. Im Uebrigen fällt in Betracht:
Es ist festgestellt und nicht bestritten, daß die Getödtete ihrer
Mutter, der Klägerin, gegenüber nach kantonalem Rechte unter
stützungspflichtig war und daß somit der Klägerin durch den Tod
der Verunglückten ein nach dem Gesetze erstattungsfähiger Schaden
erwachsen ist. Die Vorinstanz nimmt nun an, daß bisher circa
ein Dritttheil von dem in die gemeinsame Haushaltung abgege
benen Verdienste der Klägerin, also circa la Fr. per Jahr,
thatsächlich auf die Erfüllung dieser Unterhaltungspflicht seien
verwendet worden. Diese Annahme erscheint nicht als rechtsirr
thümlich, sondern entspricht im Gegentheil den Verhältnissen.
Hievon ausgegangen erscheint es als angemessen, die der Klä
gerin zusprechende Entschädigung auf 850 Fr. festzusetzen. Zwar
würde bei dem Alter der Klägerin eine lebenslängliche Jahresrente von
la Fr. nach den Grundsätzen der Rentenanstalten ein erheblich
höheres Kapital erfordern. Allein es muß nun in Betracht gezogen
werden, daß, wie bereits bemerkt, der Reduktionsgrund des Zufalles
vorliegt und daß insbesondere die Unterstützungsbeiträge seitens
ihrer Tochter, auf welche die Klägerin rechnen konnte und welche
zu fordern sie bei längerm Leben derselben berechtigt gewesen
wäre, für den Fall, daß die Tochter sich verheirathet oder auch
nur von dem mütterlichen Haushalte getrennt hätte, eine wesent
liche Verminderung gegenüber den bisherigen Leistungen erleiden
konnten. Werden alle diese Momente in billiger Berücksichtigung
gezogen, so erscheint eine Entschädigung von 850 Fr. einerseits
als angemessen, andrerseits als genügend, um den Schaden aus
zugleichen, welchen die Klägerin dadurch erleidet, daß ihr durch
den Unfall die Unterstützungsbeiträge ihrer Tochter entzogen
werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Weiterziehung der Klägerin wird, unter Abweisung der
Beschwerde des Beklagten, dahin als begründet erklärt, daß der
Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin außer den bereits be
zahlten 50 Fr. weitere 850 Fr. Schadenersatz aus Haftpflicht
nebst Zins à 5% seit dem Tage des Unfalles, 4. Januar 1890,
zu bezahlen; mit ihrer Mehrforderung ist die Klägerin ab
gewiesen.
Disposittv 2, 3 und 4 des angefochtenen Urtheils sind
bestätigt.
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