Art. 1 Ziff. 2, Art. 2 Haftpflichtgesetz; Art. 62, 50 ff., 54, 67 OR: Haftung für Betriebsunfälle bei Bauarbeiten trifft grundsätzlich den Bauunternehmer, nicht den Bauherrn, wenn dieser die Ausführung an selbständige Unternehmer vergibt und nur die Oberleitung behält. Eine Haftung des Bauherrn nach OR setzt entweder die Zurechenbarkeit eines Verschuldens seiner Leute oder einen nachgewiesenen kausalen Mangel der Anlage voraus; fehlt es daran, besteht kein Schadenersatzanspruch. Die Beweislast für die haftungsbegründenden Tatsachen bleibt beim Kläger (vgl. Erw. 2–3).
nun dem Beklagten gegenüber, wie auch die Vorinstanz annimmt, jedenfalls nicht. Der Bau, bei dessen Ausführung der Unfall sich ereignete, ist für den eigenen Bedarf des Beklagten, zum Zwecke der Ausübung des Bierbrauergewerbes, erstellt worden. Es könnte sich daher sogar dann, wenn der Beklagte den Bau selbst mit ge dungenen Arbeitern (in Regie) ausgeführt hätte, fragen, ob der Beklagte, da er ja ein Baugewerbe nicht betreibe, für diesen Bau gemäß Art. 1 und 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes der gesetzlichen Haftpflicht unterstehe. Allein es mag dies dahin gestellt bleiben. Denn nach den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann überhaupt keine Rede davon sein, daß der Beklagte den Bau selbst mit von ihm gedungenen Leuten ausgeführt habe; es muß viel mehr angenommen werden, er habe die einzelnen Partien des Baues an Unternehmer vergeben, so speziell die Arbeiten, bei welchen der Unfall sich ereignete, an die Unternehmer Schei ber Pflimlin und habe selbst nur als Bauherr die Bauaus führung überwacht oder überwachen lassen, sowie gelegentlich Weisungen für dieselbe gegeben und einzelne Baumaterialien zur Verfügung gestellt. Es ist ja denn auch, dem entsprechend, der Sohn des Klägers nicht vom Beklagten, sondern von den Unter nehmern Scheiber Pflimlin angestellt und bezahlt worden. Hievon ausgegangen aber ist klar, daß gegenüber dem Beklagten ein Haftpflichtanspruch nicht besteht. Denn nach Art. 1 Ziffer 2 und Art. 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes trifft ja die Haft pflicht für Betriebsunfälle in dem Baugewerbe nicht den Bau herrn, sondern den Bauunternehmer. Danach braucht denn nicht untersucht zu werden, ob die weitere Ausführung der Vorinstanz zutreffend sei, daß der Kläger aus dem Haftpflichtgesetze jedenfalls ein Mehreres als den Ersatz von Heilungs und Beerdigungs kosten nicht beanspruchen könnte, weil im Momente des Unfalles der Verunglückte zu Unterstützung seines Vaters nicht verpflichtet gewesen sei (siehe übrigens hierüber Entscheidung des Bundes gerichtes in Sachen Weibel gegen Graubünden, Amtliche Samm lung XVI, S. 414 u. ff.). 3. Findet somit die Haftpflichtgesetzgebung keine Anwendung, so muß sich fragen, ob nicht, wie in zweiter Linie behauptet ist, der Beklagte nach den Bestimmungen des gemeinen Rechtes, des Obligationenrechtes, verantwortlich sei. Auch dies ist indeß, nach dem Thatbestande der Vorinstanz, ohne weiteres zu verneinen. Da die Unternehmer Scheiber Pflimlin nach dem Bemerkten keinenfalls Angestellte oder Arbeiter des Beklagten waren, so kann von vorn herein keine Rede davon sein, daß der Beklagte gemäß Art. 62 O. R. als Geschäftsherr für ein von ihnen etwa begangenes Ver schulden verantwortlich wäre. Ueberhaupt mangelt es nach den thatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters an jedem Anhalts punkte, um den Beklagten, sei es gestützt auf Art. 50 u. ff., speziell Art. 54, sei es etwa gestützt auf den, vom Kläger übri gens nicht angerufenen, Art. 67 O. R. schadenersatzpflichtig zu erklären. Denn die Vorinstanz stellt fest, es sei nicht bewiesen, daß das Gerüst, von welchem der Sohn des Klägers herunter stürzte, mangelhaft konstruirt gewesen oder daß diese mangelhafte Konstruktion in kausalem Zusammenhange mit dem Unfalle ge standen habe. Danach kann denn der Beklagte, ganz abgesehen davon, daß nicht feststeht, daß er das Gerüst erstellt oder daß dasselbe ihm gehört habe, für den Unfall nicht verantwortlich gemacht werden; es mangelt eben jede thatsächliche Unterlage für die Annahme eines mit dem Unfalle in kausalem Zusammenhange stehenden Verschuldens des Beklagten oder seiner Leute oder einer aus Art. 67 O. R. entspringenden Verantwortlichkeit desselben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch tenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern sein Be wenden.