Art. 49 Abs. 6 B. V.; cult tax on assets of a collective partnership. A collective partnership is not a legal person comparable to a corporation; its assets constitute, in substance, the assets of the partners. Hence a cult tax levied on partnership property is admissible only pro rata to the share of those partners who belong to the religious community for whose benefit the tax is imposed. The partnership may not be taxed for the share of a partner who does not belong to that confession. By contrast, the fact that a Catholic partner resides in another local parish does not exempt his share from the tax; local residence is immaterial where membership in the taxing confession exists (consid. 1-2).
Kirchensteuer und sei seit 40 Jahren nie mehr katholisch gewesen. Der Regierungsrath des Kantons Luzern wies die Beschwerde durch Entscheidung vom 7. August 1891 ab mit der Begründung: Es könne als erwiesen gelten, daß der eine Theilhaber der Firma Baumann Cie., nämlich C. Baumann in Luzern, nicht An gehöriger der katholischen Kirche sei und daß daher seine per sönliche Besteuerung zum Zwecke dieser Religionsgenossenschaft dem Art. 49 Abs. 6 B. V. widersprechen würde. Allein vorlie gend handle es sich nicht um die Besteuerung des C. Baumann sondern um die Besteuerung der Firma Baumann Cie. Diese letztere sei von den einzelnen Firmatheilhabern verschieden und es könne bei ihr von keiner Konfessionsangehörigkeit die Rede sein. Nach wiederholten bundesgerichtlichen Entscheidungen sei die Auf erlegung von Kultussteuern an blos ideelle Rechtssubjekte, welche weder Glauben noch Gewissen besitzen können, keine Verletzung der Gewissensfreiheit; um letztere könne es sich nur bei physischen Personen handeln. Die Beschwerde könne sich daher auf Art. 49 Abs. 6 B. V. nicht berufen. Ebensowenig sei sie nach dem kanto nalen Steuerrechte begründet. B. Gegen diese Entscheidung beschwert sich die Firma Bau mann Cie. im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bun desgerichte, indem sie ausführt, dieselbe verletze den Art. 49 Abs. 6 B. V. Ob jemand sein Geschäft allein oder mit einem Associé betreibe, könne doch für sein Recht, Schutz der Gewissens freiheit zu verlangen, keinen Unterschied machen. Art. 49 Abs. B. V. könne nur durch eine gewaltsame Rechtsverdrehung im Sinne des luzernischen Regierungsrathes ausgelegt werden u. s. w. C. Der Regierungsrath des Kantons Luzern erklärte, als ihm die Beschwerde zur Vernehmlassung mitgetheilt wurde, dieselbe sei in einem Tone verfaßt, der den Regierungsrath veranlasse, sie unbeantwortet wieder zurückzusenden. Er lehne es grundsätzlich ab, auf beleidigende Eingaben einzutreten und halte sich zu der An nahme berechtigt, das Bundesgericht werde das Nämliche thun. Er stelle alles weitere dem Bundesgerichte anheim. D. Auf Anfrage des Instruktionsrichters erklärte C. Bau mann, daß sein Associé X. Hofer der katholischen Kirchgemeinde Luzern angehöre. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
der katholischen Kirchgemeinde Dagmersellen insoweit unzuläßig, als es den Antheil des Gesellschafters Baumann anbelangt. Denn es ist in der angefochtenen Schlußnahme festgestellt, daß C. Bau mann der katholischen Kirche nicht angehört. Dagegen erscheint die Beschwerde insoweit als unbegründet, als es den Gesellschafts antheil des Xaver Hofer betrifft; denn dieser ist Angehöriger der katholischen Kirche und der Umstand, daß er nicht in Dagmer sellen sondern in Luzern wohnt, berechtigt ihn nicht, die kirchliche Steuerpflicht in Dagmersellen gestützt auf Art. 49 Abs. 6 B. V. abzulehnen. Denn er gehört ja derjenigen Konfession, für welche die Steuer erhoben wird, wirklich an und daß er in einer andern Lokalkirchgemeinde wohnt, ist, nach wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichtes gleichgültig. 3. Die Rekursschrift ist in unziemlichem, beleidigendem Tone gehalten und es ist hiefür dem Rekurrenten Baumann ein Ver weis zu ertheilen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: