- Urtheil vom 13. Nov ember 1891
in Sachen Préaud.
A. Leon Préaud in Lyon hatte gegen Homberg und Bock in
München, welche einerseits in Romanshorn, andrerseits in Buchs
(St. Gallen) Bretterlager besaßen, beim Friedensrichteramte Ro
manshorn den Rechtstrieb für eine (bestrittene) Forderung von
10,000 Fr. eingeleitet. Durch rechtskräftig gewordenes Urtheil des
Bezirksgerichtes Arbon vom 31. Dezember 1888 wurden provi
sorische Schatzungsrechte, welche Préaud an einem von Hom
berg und Bock geleisteten Depositum von 10,000 Fr. zufolge
Rechtstriebes und Rechtsöffnung erlangt hatte, unter der Auflage
geschützt, daß Préaud die Forderung von 10,000 Fr. binnen 60
Tagen beim Civilgerichte von Lausanne einklage, welches von den
Parteien durch Vertrag als zuständiges Gericht anerkannt worden
war. Am 21. Juni 1890 geriethen Homberg und Bock in Buchs
und am 1. Juli gleichen Jahres in München in Konkurs.
Préaud, welcher verschiedene Forderungen an Homberg und Bock
besaß, meldete dieselben an beiden Orten an, indem er für die
Forderung von 10,000 Fr. das Depositum, (welches inzwischen
bei der Bank in Winterthur zinstragend angelegt worden war)
beanspruchte. Das Konkursverfahren in München wurde durch Be
schluß des königlichen Amtsgerichtes München I vom 4. März
1891 wieder eingestellt, weil in München keine zu Deckung der
Kosten ausreichenden Aktiven sich vorfanden. Innert der ihm durch
das Urtheil des Bezirksgerichtes Arbon vom 31. Dezember 1888
angesetzten Frist hatte Préaud seine Forderung von 10,000 Fr.
beim Civilgerichte von Lausanne eingeklagt und es wurde ihm die
selbe durch Kontumazialurtheil vom 8. November 1890 zuge
prochen. Gestützt auf dieses Urtheil verlangte Préaud vom Frie
densrichteramte Romanshorn Herausgabe der bei demselben depo
nirten 10,000 Fr. Der Gerichtspräsident von Arbon, an welchen
sich das Friedensrichteramt um Weisung wendete, untersagte indeß
mit Rücksicht auf den inzwischen eingetretenen Konkurs über Hom
berg und Bock und die Einsprache der Konkursbehörde die Heraus
gabe des Geldes, und die Rekurskommission des thurgauischen
Obergerichtes wies durch Entscheid vom 5. März 1891 eine ge
gen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Nunmehr betrat
Préaud den ordentlichen Prozeßweg vor den thurgauischen Ge
richten gegen die Konkursbehörde im st. gallischen Konkurse über
Homberg und Bock (Auffallskommission Werdenberg), indem er
beantragte, dieselbe sei als pflichtig zu erklären, seinen Anspruch
auf das vom Friedensrichteramte Romanshorn verwaltete Deposi
tum im Betrage von 10,000 Fr. nebst Zins anzuerkennen und
ihre Einsprache gegen die Aushingabe desselben zurückzuweisen.
Er wurde indeß mit seinem Begehren in beiden Instanzen abge
wiesen, vom Obergerichte des Kantons Thurgau durch Entschei
dung vom 29. August 1891 und mit der Begründung: Die beim
Friedensrichteramte Romanshorn deponirten 10,000 Fr. gehören
in die st. gallische Konkursmasse von Homberg und Bock, da die
ser nach bundesrechtlichen Grundsätzen das gesammte bewegliche
Vermögen der falliten Firma zufalle, wo in der Eidgenossenschaft
dasselbe auch gelegen sein möge. Es seien deßhalb die thurgau
ischen Behörden nicht befugt, über dieses Depositum irgendwie zu
verfügen, sondern diese Verfügungsbefugniß stehe einzig und allein
dem st. gallischen Konkursrichter zu, welchem sich Préaud außer
dem durch vorbehaltlose Eingabe seiner Forderung im st. galli
schen Konkurse noch ausdrücklich unterworfen habe. Am 7. Sep
tember 1891 fanden die Kollokationsverhandlungen im Konkurse
Homberg und Bock in Buchs statt. Dabei wurde L. Préaud mit
10,398 Fr. als Schatzungsrechtsgläubiger in II. Klasse (mit einer
weitern Forderung von 32,817 Fr. 05 Cts. in IV. Klasse als
Kurrentgläubiger) kollozirt. Am 25. September 1891 wies die
Auffallskommission Werdenberg die Bank in Winterthur an, die
deponirten 10,000 Fr. mit Zins, abzüglich indes eines der Kon
kurskommission für Kosten vorab auszubezahlenden Betrages von
290 Fr., dem L. Préaud auszubezahlen. Der von der Masse be
anspruchte Kostenbetrag setzt sich zusammen aus 140 Fr. Kosten
des vor den thurgauischen Gerichten geführten Prozesses und
150 Fr. an Konkurskosten, welche die Auffallskommission dem
Préaud wegen durch ihn verursachter Verzögerung der Austragung
des Konkurses aufgelegt hat.
B. Mit Eingabe vom 5. Oktober 1891 ergriff L. Préaud gegen
das Urtheil des thurgauischen Obergerichtes vom 29. August 1891
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem An
trage, es sei dasselbe aufzuheben unter Kostenfolge. Er behauptet,
dieses Urtheil verweigere die Vollziehung der rechtskräftigen Ur
theile des Bezirksgerichtes von Arbon vom 31. Dezember 1888
und des Civilgerichtes von Lausanne vom 8. November 1890,
welche ihm ein Pfandrecht an dem Depositum zusprechen und nur
im Kanton Thurgau vollzogen werden können. Es liege daher
eine Verletzung des Art. 61 B. V. sowie eine Rechtsverweigerung
vor.
C. Die rekursbeklagte Auffallskommission Werdenberg bean
tragt:
a. Es sei der staatsrechtliche Rekurs des L. Préaud in Lyon
gegen das Urtheil des thurgauischen Obergerichtes vom 29. Au
gust laufenden Jahres abzuweisen;
b. Es seien ihr für ihre Bemühungen angemessene Kosten zu
sprechen.
Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die de
ponirten 10,000 Fr. bilden, wie das angefochtene Urtheil dar
thue, ein Aktivum der st. gallischen Konkursmasse. Habe der Re
kurrent ein rechtskräftiges Urtheil rücksichtlich dieses Aktivum zum
Vollzuge bringen wollen, so habe er sich an die st. gallischen,
konkordatsmäßig einzig zuständigen Behörden wenden müssen und
XVII 1891
nicht an die Behörden des Kantons Thurgau. Der Rekurrent
habe sich auch dem st. gallischen Konkursgesetze und Konkursver
fahren unterworfen, indem er seine Forderung im st. gallischen
Konkurse eingegeben und gegen seine Kollokation in demselben
nicht protestirt habe. Der Bestand der Forderung des Rekurren
ten sowie dessen Stellung als Schatzungsgläubiger seien von der
Masse nicht bestritten worden; es habe sich nur um die Klassifi
kation im st. gallischen Konkurse gehandelt. Hierüber habe aber
nur der st. gallische Richter entscheiden können. Eine Verletzung
des Art. 61 B. V. liege also nicht vor, da der Rekurrent ein Be
gehren um Vollstreckung eines rechtskräftigen Urtheils bei einer
zuständigen Behörde nicht gestellt habe; überdies sei ein solches
Begehren gar nicht nöthig gewesen, da die Vollstreckung nie ver
weigert worden sei. Gegen den ihm gemachten Abzug könne sich
der Rekurrent nicht beschweren, da in dieser Richtung das Bundes
gericht nicht kompetent sei und er die Rektifikation des kollozirten
Betrages, bei dessen Festsetzung die Kosten abgezogen worden seien,
binnen nützlicher Frist nicht verlangt habe.
D. Das Obergericht des Kantons Thurgau verweist auf die
Gründe seiner angefochtenen Entscheidung und die Vernehmlassung
der Rekursbeklagten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Art. 61 B. V. bezieht sich, wie das Bundesgericht stets fest
gehalten hat, nur auf die Vollstreckung außerkantonaler schweize
rischer Civilurtheile, nicht dagegen auf die Vollstreckung von Ur
theilen der Gerichte des eigenen Kantons. Danach liegt hier eine
Verletzung des Art. 61 B. V. nicht vor. Denn die Pfandrechts
ansprache des Rekurrenten, deren Vollziehung dieser bei den thur
gauischen Gerichten verlangte, stützt sich auf das Urtheil des Be
zirksgerichtes Arbon vom 31. Dezember 1888 und nicht auf das
Kontumazialurtheil des Civilgerichtes Lausanné vom 8. Novem
ber 1890. Allerdings war die Vollstreckbarkeit des erstern, das
Pfandrecht des Rekurrenten für den Fall des Bestandes seiner
Forderung anerkennenden, Urtheils dadurch bedingt, daß der Be
stand der Forderung vorerst festgestellt werde und ist letzteres durch
das Kontumazialurtheil des Civilgerichtes Lausanne vom 8. No
vember 1890 geschehen. Allein der Pfandrechtsanspruch des Re
kurrenten stützt sich doch nicht auf dieses Urtheil, aus welchem,
sich allein genommen, er ja gar nicht folgt, sondern auf das Ur
theil des Bezirksgerichtes Arbon. Indem der Rekurrent die Reali
sirung seines Pfandrechtes verlangte, hat er die Vollstreckung des
letztern Urtheils betrieben, wobei durch das Kontumazialurtheil
des Civilgerichtes Lausanne lediglich festgestellt war, daß die Be
dingung der Vollstreckbarkeit des das Pfandrecht anerkennenden
thurgauischen Urtheils eingetreten sei.
- Liegt somit eine Verletzung des Art. 61 B. V. nicht vor,
so beruht dagegen das angefochtene Urtheil auf einer unrichtigen
Auslegung der eidgenössischen, das Konkursrecht betreffenden Kon
kordate, speziell des Konkordates vom 7. Juni 1810. Wie näm
lich das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, (siehe
Entscheidungen, Amtliche Sammlung VIII, S. 231 u. ff.; XI,
S. 457) können nach Art. 2 des Konkordates vom 7. Juni 1810
auch richterliche (Pfändungs ) Pfandrechte, wie vertragliche und
gesetzliche Pfandrechte, trotz des über den Schuldner ausgebroche
nen Konkurses, im Gerichtsstande der gelegenen Sache realisirt
werden. Danach war denn der Rekurrent berechtigt, die Reali
sirung seines Pfändungspfandrechtes im Kanton Thurgau zu ver
langen, d. h. also, da nach Lage der Sache die Realisirung des
Pfandrechtes eben hierin bestand, dort die Aushändigung der de
ponirten Geldsumme zu verlangen und war letztere also nicht kraft
Konkordates an die st. gallische Konkursmasse auszuliefern oder
als Bestandtheil derselben zu behandeln. Zweifelhaft mag zwar
sein, ob nicht die Kantonalgesetzgebung, unerachtet der Konkordats
bestimmungen, befugt wäre, auch für interkantonale Verhältnisse
vorzuschreiben, daß Pfänder in die Konkursmasse abzuliefern seien
und der Pfandgläubiger in derselben seine Befriedigung suchen
müsse. Allein hierum handelt es sich im vorliegenden Falle nicht.
Denn das angefochtene Urtheil stützt sich nicht darauf, daß die
kantonale Gesetzgebung dieses Verfahren vorschreibe, sondern viel
mehr darauf, daß die eidgenössischen Konkordate dasselbe postu
liren. Dies ist aber eben, wie gezeigt, nicht richtig. Wenn auch
vielleicht die eidgenössischen Konkordate die Kantonalgesetzgebung
nicht hindern, aus der Universalität des Konkurses den gedachten
Folgesatz zu ziehen, so schreiben sie denselben doch jedenfalls nichi
vor; vielmehr hat es nach den Konkordaten dabei sein Bewenden,
daß Pfandrechte aller Art, auch nach ausgebrochenem Konkurse,
im Gerichtsstand der gelegenen Sache realisirt werden können.
3. Die Beschwerde erscheint danach als begründet, sofern nicht
etwa der Rekurrent auf seine konkordatsmäßigen Rechte verzichtet
hat. Dies ist indeß nicht der Fall. Bei Anmeldung der Forde
rung von 10,000 Fr. im st. gallischen Konkurse hat der Rekur
rent erklärt, daß er für diese Forderung das Depositum von
10,000 Fr. beanspruche, nicht aber, daß er im Konkurse auf das
selbe angewiesen zu werden verlange. In der bloßen Anmeldung
der Forderung aber liegt ein Verzicht auf die Realisirung des
Pfandrechtes im Gerichtsstande der gelegenen Sache noch nicht;
dieselbe hatte ihre Bedeutung insbesondere auch für den Fall, daß
das Pfandrecht des Rekurrenten richterlich nicht anerkannt worden
wäre. Ebensowenig liegt in dem Stillschweigen des Rekurrenten
auf die Mittheilung der Konkurskollokation ein Verzicht auf seine
konkordatsmäßigen Rechte. Durch die Konkurskollokation konnte ja
der Rechtsstellung des Rekurrenten nicht präjudizirt, es konnte
ihm dadurch das Recht, die von ihm verlangte Realisirung des
Pfandrechtes weiter zu betreiben, insbesondere gegen den abwei
senden Entscheid des kantonalen Obergerichtes in der bundesgesetz
lichen Rekursfrist an das Bundesgericht zu rekurriren, nicht ent
zogen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es wird mit
hin dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.