- Urtheil vom 14. Februar 1891 in Sachen Kohler.
A. Die Tochter des Rekurrenten, Rosina Kohler in Roggwyl,
Kantons Bern, hatte im Jahre 1890 als burgerliche Nutzung
aus dem, auf aargauischem Territorium gelegenen Walde der
bernischen Burgergemeinde Roggwyl gemeinsam mit einem I.
Schneider ein doppeltes Holzloos zugewiesen erhalten; sie ver
kaufte ihren Antheil, vorbehältlich des Abholzes und unter der Be
redung, daß das Holz vom Verkäufer gehörig zu fällen sei, an
Ferdinand Glur, welcher denselben in gleicher Weise weiter an den
Rekursbeklagten A. Künzli Jakob, Fabrikanten, in Murgenthal
verkaufte. Dieser erwarb auch den Antheil des I. Schneider,
welcher denselben, ebenfalls unter dem Vorbehalte des Abholzes,
zunächst an den Zimmermeister Wanner abgetreten hatte. Im
April 1890 fällte der Rekurrent, im Auftrage seiner Tochter,
die beiden Tannen; dabei nahm er als Abholz in Besitz: den
Gipfel, den Wurzelstock, den sog. Sohn (verkrüppelten Zwillings
bruder der Tanne) und die Rinde. Die Leute des Rekursbe
klagten wollten ihn davon abhalten, den sog. Sohn und die
Rinde in Besitz zu nehmen, da diese Theile nicht zum Abholz ge
hören; der Rekurrent beharrte indeß darauf, dieselben gehören
zum Abholz. Hierauf reichte der Rekursbeklagte gegen den Rekur
renten beim Bezirksamte Zofingen eine Strafanzeige wegen Dieb
stahls ein. Das Bezirksgericht Zofingen erkannte auch wirklich
am 18. Juni 1890: 1. Jakob Kohler werde für den begangenen
Diebstahl zu einer Gefangenschaft von drei Tagen verurtheilt.
- Derselbe habe an den Anzeiger 6 Fr. Ersatz zu leisten und
die diesfalls entstandenen Gerichts und Gefangenschaftskosten,
worunter eine Spruchgebühr von 12 Fr., mit 25 Fr. 10 Cts.
an die dasige Gerichtskasse zu bezahlen. Durch Entscheidung
vom 20. September 1890 erkannte das Obergericht des Kantons
Aargau, die in Dispositiv 1 des untergerichtlichen Urtheils dem
Jakob Kohler auferlegte Gefängnißstrafe werde gestrichen und
Kohler für sein Vergehen mit einer Geldbuße von 20 Fr., im
Falle der Uneinbringlichkeit mit fünf Tagen Gefängniß belegt
im Uebrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urtheil, indem es
den Rekurrenten überdem verurtheilte, dem Anzeiger die Kosten
seiner Rekurseinrede mit 47 Fr. 60 Cts. zu ersetzen. In der
Begründung des obergerichtlichen Urtheils wird wesentlich ausge
führt: Als Abholz gelten nach forstwirthschaftlichen Begriffen
und übungsgemäß nur der Wurzelstock, der Gipfel und die Aeste
einer Tanne, nicht dagegen ein sog. Sohn oder die Rinde. Da
etwas gegentheiliges nicht vereinbart worden sei, so müsse dies
auch im vorliegenden Falle gelten. Der sog. Sohn sei ein be
sonderes, wenn auch nicht selbständiges, weil mit der Tanne
organisch verbundenes Pflanzenindividuum von beträchlicher Größe,
er habe einen Ster Spältenholz ergeben gewesen; schon
dies habe dem Rekurrenten die Ueberzeugung verschaffen müssen,
daß der Sohn nicht zum Abholz gehöre und die Behändigung
desselben widerrechtlich sei. Ebenso sei, wie das Gutachten des
einvernommenen Sachverständigen ergebe, die Rinde, wenn
Tanne vor der Entrindung verkauft werde Bestandtheil der
Tanne und daher nicht Abholz. Sohn und Rinde seien also
ipso jure mit der Tanne an den Käufer veräußert worden und
in das Eigenthum desselben übergegangen. Nach dem durch
Rekurrenten besorgten Fällen der Tanne sei für dieselbe
Qualifikation des 123 des Forstgesetzes eingetreten. Da dem
Rekurrenten bei Behändigung des Sohnes und der Rinde ent
schieden das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit sich habe aufdrängen
müssen und zwar um so mehr, als er noch gewarnt worden sei,
da auch eine spätere Reklamation bei ihm kein Gehör gefunden
habe, so habe er einen Forstdiebstahl im Sinne des citirten Gesetzes
begangen. Innehabung der entwendeten Forstprodukte durch den
Käufer sei bei diesem Delikte nicht erforderlich, wie beim krimi
nellen und korrektionellen Diebstahl; dasselbe sei gleichsam ein
delictum sui generis. Mit dieser Betrachtung sei die Annahme,
es liege ein blos civilrechtlicher Anspruch vor, ausgeschlossen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff I. Kohler den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht. Er führt aus: Von einem Dieb
stahl könne in casu absolut nicht die Rede sein, weil die ver
kauften Tannen sich noch gar nicht im Eigenthum und in der
Innehabung des Käufers befunden haben, dieser vielmehr Eigen
thum nur durch Tradition habe erwerben können. Es könne sich
also nur darum handeln, ob der Kaufvertrag gehörig erfüllt
worden sei. Das gargauische Recht enthalte nun keine Norm,
welche die nicht gehörige Erfüllung eines Kaufvertrages um eine
Tanne respektive das Zurückbehalten der Rinde von Seite des
Verkäufers mit Strafe bedrohe. Das vom Obergericht konstruirte
delictum sui generis sei in That und Wahrheit dem aargaui
schen Rechte fremd. 123 des Forstgesetzes statuire keinen vom
gewöhnlichen Diebstahlsbegriffe verschiedenen, vom Begriffe des
Besitzes gänzlich losgelösten, Thatbestand des Forstdiebstahls,
wie das Obergericht dies annehme. Das angefochtene Urtheil
stelle deßhalb dem 19 K. V. zuwider einen gesetzlich nicht mit
Strafe bedrohten Fall wegen vermeintlicher Analogie des Thatbe
standes mit dem Forstdiebstahl des 123 unter Strafe. Ferner
involvire das von den aargauischen Gerichten beobachtete Verfahren
eine Rechtsverweigerung, weil die Gerichte vom Rekursbeklagten
produzirte schriftliche Privatzeugnisse zu dessen Gunsten berück
sichtigt, dagegen solche, welche der Rekurrent eingelegt habe, ohne
weiters als unrichtig bezeichnet und die Unterzeichner nicht, wie
dies hätte geschehen sollen, als Zeugen gerichtlich einvernommen
haben, obschon deren Aussagen z. B. darüber, ob nach Rogg
wyler Gewohnheit die Rinde zum Abholz gehöre u. s. w., erheb
lich gewesen wären. Endlich liege auch eine Verletzung des Art. 59
Abs. 1 B. V. vor. Es habe sich um eine rein civilrechtliche
Frage, um die Erfüllung eines Kaufvertrages gehandelt, auf
welche der Rekurrent vor seinem natürlichen Richter im Kanton
Bern habe belangt werden müssen. Demnach werde beantragt:
Das Urtheil des aargauischen Obergerichtes vom 20. September
1890 sei aufzuheben und der vorliegende Rekurs begründet zu
erklären, unter solidarischer Auferlegung der Kosten an die Re
kursiten.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der
Rekursbeklagte A. Künzli Jakob auf Abweisung derselben unter
Kostenfolge an, wesentlich bemerkend: Die Behauptung des Re
kurrenten, das angefochtene Urtheil verletze den in 19 K. V.
niedergelegten Grundsatz nulla pœna sine lege, entbehre jeder Be
gründung. Der Rekurrent werde auf Grund eines noch in Kraft
bestehenden Gesetzes, des 123 des aargauischen Forstgesetzes,
also einer geltenden lex bestraft. Ob dieses Gesetz vom kantonalen
Richter richtig sei angewendet worden, entziehe sich der Nach
prüfung des Bundesgerichtes. Uebrigens sei dies, wie des nähern
ausgeführt wird, zu bejahen. Der Rekurrent habe sich in der
That im Walde lagerndes Holz, das ihm nicht gehört habe,
widerrechtlich angeeignet. Ebenso unbegründet sei der Vorwurf,
daß das Gericht das gesetzliche Verfahren nicht beobachtet habe.
Im Strafprozesse gelte der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Wenn der Richter von der Wahrheit einer Thatsache überzeugt
sei, so brauche er darüber keine Zeugen mehr einzuvernehmen.
Die Beschwerde sei eine muthwillige.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Insoweit der Rekurs eine Verletzung des Art. 59, Abs. 1
V. behauptet, ist derselbe unbegründet, da nach konstanter
bundesrechtlicher Praxis Art. 59, Abs. 1 cit. nicht ausschließt,
daß Civilansprüche aus einer strafbaren Handlung im Adhä
sionsverfahren am forum delicti commissi gegen den Thäter
geltend gemacht werden. Ebenso ist die Beschwerde, daß durch
Beschränkung des Entlastungsbeweises eine Rechtsverweigerung
sei begangen worden, wohl nicht begründet.
- Dagegen fällt in Betracht: Die angefochtene Entscheidung
des aargauischen Obergerichtes erkennt selbst an, daß der Thatbe
stand eines Diebstahls im Sinne des allgemeinen Strafrechtes
hier nicht gegeben sei; es liegt dies denn auch auf der Hand,
da ja der Rekurrent nicht eine fremde bewegliche, in der Inne
habung eines Andern befindliche Sache sich angeeignet, sondern
vielmehr einfach die in seiner Innehabung befindlichen Holztheile
dem Käufer nicht abgeliefert, sondern zurückbehalten hat. Dagegen
stellt das obergerichtliche Urtheil darauf ab, 123 des aargaui
schen Forstgesetzes statuire ein besonderes, in seinen Thatbestands
merkmalen vom Diebstahle im Sinne des allgemeinen Strafrechts
verschiedenes Delikt des Forstdiebstahls , dessen Thatbestand hier
zutreffe. Hiedurch wird dem Gesetze eine Bedeutung und Trag
weite beigelegt, welche es offenbar nicht hat und nicht haben
kann. 123 cit. bestimmt die Entwendung von gefälltem oder
aufgearbeitetem Holz werde als Diebstahl bestraft. Die Bedeutung
dieser Gesetzesbestimmung springt sofort auf's unzweideutigste in
die Augen, wenn man sie in ihrem Zusammenhange betrachtet;
ste schließt sich an diejenigen Bestimmungen an, welche die Forst
frevel, die Entwendungs oder Beschädigungsfrevel an stehendem
Holze und sonstigen Forstprodukten betreffen. Während diese
Frevel, auch insoweit bei ihnen die allgemeinen Begriffsmerkmale
des Diebstahls an sich zutreffen würden, nicht als Diebstahl,
sondern bei weitem milder, als besonderes Delikt (gewissermaßen
als bloßer Verstoß gegen die Bestimmungen über die gemeine
Nutzung des Waldes) bestraft werden, soll dies für Entwendungen
d. h. eben Diebstähle an gefälltem und aufgearbeitetem Holz nicht
gelten, sondern sollen diese nach den Regeln des Diebstahls be
straft werden. Davon daß 123 einen besondern Begriff des
Forstdiebstahls statuire, unter welchen auch Thatbestände der vor
liegenden Art fielen, kann gar keine Rede sein. Bei Zugrunde
legung der Auffassung des obergerichtlichen Urtheils gelangt man
denn auch in That und Wahrheit dazu, die bloße (böswillige
Nichterfüllung einer Vertragspflicht, sofern diese auf Lieferung
von Holz geht, als Diebstahl zu behandeln und zu bestrafen.
Dies ist aber doch sprachlich und sachlich offenbar vollständig un
möglich. Durch das angefochtene Urtheil wird demnach der Kreis
des strafbaren Unrechts in einer dem klaren Willen des Gesetzes
widersprechenden Weise erweitert, es wird in Folge willkürlicher,
weder im Wortlaute noch im Zusammenhange des Gesetzes be
gründeter Annahmen diesem ein Sinn beigelegt, der ihm voll
ständig fremd ist. Hierin aber ist eine Verletzung der in 19
K. V. ausgesprochenen Gewährleistung nulla poena sine lege zu
erblicken.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird für begründet erklärt und es wird mithin
das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aargau
vom 20. September 1890 aufgehoben.