- Urtheil vom 16. Oktober 1891
in Sachen Schnieper.
A. Das Bezirksgericht Muri verurtheilte den Schnieper am
- Dezember 1890 wegen Körperverletzung zu einer korrektio
nellen Zuchthausstrafe von zwei Monaten. Der Regierungsrath
des Kantons Aargau gelangte hierauf an denjenigen des Kan
tons Luzern mit dem Gesuche um Exekution jenes Urtheils, ge
stützt auf ein Uebereinkommen, datirt den 1./13. März 1865.
Der Regierungsrath des Kantons Luzern, respektive dessen Ju
stizdepartement, entsprach dem Begehren und wies das Statthalter
amt Sursee an, den Schnieper verhaften zu lassen und das gegen
ihn verhängte Urtheil zu vollziehen.
B. Gegen diese Verfügung hat Silvester Schnieper den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, denselben
folgendermaßen begründend: Das Vergehen, wegen dessen der
Rekurrent verurtheilt worden sei, finde sich im eidgenössischen
Auslieferungsgesetz vom 21. Juli 1852 nicht angeführt. Der Voll
zug des Urtheils sei auch in der That nicht mit Rücksicht auf
jenes Gesetz sondern auf Grund eines angeblichen besondern Ver
trages gewährt worden. Nun existire zwischen dem Kanton Luzern
und Aargau kein solcher Vertrag. Er sei in keinem der luzerni
schen offiziellen Organe publizirt worden, und wenn in der aar
gauischen Gesetzessammlung hievon Erwähnung gemacht werde, so
rühre dies nur daher, daß man in dorten aus einzelnen kon
kreten Fällen eine allgemeine Regel schließen zu dürfen glaubte.
Selbst wenn die luzernische Regierung im Jahre 1865 eine
förmliche Erklärung im Sinne der gegenseitigen Vollstreckung von
zuchtpolizeilichen Urtheilen wirklich gegeben hätte, so wäre denn
verfassungsmäßig kein Staatsvertrag zu Stande gekommen; denn
die Regierung allein sei nach Kantonsverfassung (Art. 55) zum
Abschluß von Verträgen nicht kompetent und vom Großen Rathe
sei sie hiezu auch niemals ermächtigt worden. Liege aber der Ur
theilsvollstreckung weder ein Bundesgesetz noch ein rechtskräftiger
Staatsvertrag zu Grunde, so involvire dieselbe eine Verletzung
des 5 Abs. 2 der luzernischen Verfassung, wonach Niemand
gerichtlich verfolgt oder verhaftet werden dürfe, außer in den vom
Gesetze vorgesehenen Fällen. Die rekurrirte Verfügung sei demnach
aufzuheben.
C. Seine Vernehmlassung auf diesen Rekurs leitet der Regie
rungsrath von Luzern mit der Bemerkung ein, daß es sich in
casu um Verletzung der luzernischen Verfassung nicht handeln
könne und deßhalb die Kompetenz des Bundesgerichtes fraglich
erscheine. Materiell beantwortet er dann die Beschwerde folgender
maßen: Für den vorliegenden Fall treffe allerdings das eidge
nössische Auslieferungsgesetz vom Jahre 1852 nicht zu, wohl
aber die Uebereinkunft vom 1./13. März 1865. Damals hätten
die Luzerner und die Aargauer Regierung miteinander auf dem
Korrespondenzwege verabredet, es sollen die zuchtpolizeilichen Ur
theile des einen Kantons auch auf dem Gebiete des andern voll
zogen werden und zwar sowohl gegen eigene Angehörige als gegen
Angehörige des andern Kantons. Allerdings sei jene Verabre
dung, da sie nicht vom Großen Rathe ausgegangen sei, in der
Gesetzessammlung nicht aufgenommen worden; dagegen habe man
sie in den gedruckten regierungsräthlichen Verhandlungen vom
- März 1865 übungsgemäß publizirt. Uebrigens bilde sie nur
eine Ergänzung eines noch jetzt gültigen Uebereinkommens zwischen
mehreren Ständen betreffend die Untersuchungsgebühren in Krimi
nal und Zuchtpolizeifällen, dem der Kanton Luzern seit dem
- November 1845 angehöre und enthalte auch nur die Be
stätigung einer längst geübten luzernischen Staatsmaxime. Die
Einwendungen gegen die Legitimation der Regierung, die Ueber
einkunft abzuschließen, seien grundlos. Einen förmlichen Staats
vertrag hätte freilich die Regierung von sich aus nicht eingehen
dürfen, aber hier handle es sich um einen Staatsvertrag oder ein
Konkordat absolut nicht, sondern lediglich um einen Kartellver
verband, um einen modus vivendi zwischen zwei benachbarten
Kantonen, und dazu sei die Kantonsregierung ohne Zweifel be
rechtigt gewesen. In ähnlicher Weise seien mehrere jetzt noch be
stehende Uebereinkommen getroffen worden; der Große Rath
habe hievon stillschweigend Kenntniß genommen und somit still
schweigend sie anerkannt. Aus allen diesen Gründen müsse die
Uebereinkunft von 1865 als zu Recht bestehend betrachtet werden
und es sei der Rekurs abzuweisen, unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was zuerst die formelle Seite des Rekurses anbelangt, so
kann über die Kompetenz des Bundesgerichtes, vorliegende Be
schwerde zu beurtheilen, kein Zweifel bestehen. Es ergibt sich diese
Kompetenz sowohl daraus, daß über Verletzung von individuellen
Rechten geklagt wird, welche von einer kantonalen Verfassung
garantirt sind, als auch aus dem Umstande, daß der erhobene
Streit sich auf die Frage der interkantonalen Rechtshülfe bezieht,
eine Materie, über welche Art. 59 O. G. dem Bundesgerichte
den Entscheid überträgt. Formell ist also der Rekurs zuzulassen.
- Anders verhält es sich bezüglich dessen materieller Seite.
Der Rekurrent geht von der Auffassung aus, daß, abgesehen von
einem förmlichen und verfassungsmäßig zu Stande gekommenen
Vertrag, dessen Existenz in concreto bestritten wird, außerkanto
nale Strafurtheile nur in den in Art. 2 des eidgenössischen Aus
lieferungsgesetzes aufgezählten Fällen vollzogen werden dürfen.
Nur in diesen Fällen habe entweder die Auslieferung des Schul
digen oder die Exekution des Urtheils stattzufinden. Diese Auf
fassung ist nicht richtig. Das Bundesgesetz statuirt nur diejenigen
Fälle, in welchen ein Kanton die Auslieferung oder den Straf
vollzug zu bewilligen verpflichtet ist; außerdem steht ihm aber
frei, den diesfälligen Begehren einer Kantonsregierung noch in
andern Fällen zu entsprechen. Ein solches Verfahren steht mit den
Grundsätzen des Bundesstaatsrechts vollständig im Einklang und
es hat dies das Bundesgericht schon wiederholt, sowohl in Bezug
auf die Auslieferung, als auch in Bezug auf die Vollstreckung
von Strafurtheilen anerkannt (siehe Entscheidungen, Amtliche
Sammlung IV, S. 234; V, S. 535 sowie Entscheidung in
Sachen Häfliger vom 10. Juli 1891).
- In einer bloßen Ausdehnung nun der interkantonalen
Rechtshülfe kann eine Verletzung der in Art. 5 der luzernischen
Staatsverfassung enthaltenen Garantie gegen willkürliche Ver
jener
haftung nicht erblickt werden; es bezieht sich überhaupt
Artikel, wie im letzterwähnten Entscheide betont wurde, nur auf
das Verfahren innerhalb des Kantons, nicht aber auf den inter
kantonalen Rechtsverkehr
4. Ist dem so, so erscheint auch eine Untersuchung darüber, ob
zwischen dem rechtsuchenden und dem rechtsgewährenden Kanton
ein wirkliches Uebereinkommen bestehe respektive ob dasselbe ver
fassungsmäßig zu Stande gekommen sei, für den vorliegenden
Fall überflüssig, so wenig auch die Unterscheidung der Luzerner
Regierung zwischen Staatsvertrag und bloßer Willenserklärung
hier als zutreffend anerkannt werden kann; denn in concreto
sollte es sich auch nach ihrer Ansicht um eine zwischen den beiden
Kantonen verbindliche Vereinbarung handeln. Wie oben ausge
führt, braucht aber der Strafvollzug nicht auf einem Vertrag zu
beruhen. Die Regierung, der die Sorge für den interkantonalen
Rechtsverkehr in erster Linie obliegt, war berechtigt, die Urtheils
vollstreckung auch ohne Vertrag zu bewilligen. Auch der fer
nere Einwand des Rekurrenten, daß blos eine Verfügung des
Justizdepartementes vorliege, fällt angesichts der Erklärung, daß
der Regierungsrath dem Verfahren der Justizkommission beipflichte,
außer Betracht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.