Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 23. Oktober 1891 in Sachen Stöcklin.
A. Durch Urtheil der Strafkammer III des großherzoglich
badischen Landgerichtes Karlsruhe vom 2. Mai 1891 wurde Ma
thias Stöcklin von Weisweil, damals wohnhaft in Bruchsal,
wegen fahrlässigen Falscheides im Sinne des 163 des deutschen
Reichsstrafgesetzbuches zu einer Gefängnißstrafe von acht Monaten
und zu Tragung der Kosten des Strafverfahrens verurtheilt. Ge
stützt auf dieses Urtheil suchte das großherzogliche Staatsministe
rium, unter Berufung auf den schweizerisch deutschen Auslieferungs
vertrag, beim schweizerischen Bundesrathe mit Note vom 28. Sep
tember 1891 um Auslieferung des in Luzern provisorisch verhaf
teten Mathias Stöcklin nach. Da Stöcklin die Anwendbarkeit des
Auslieferungsvertrages bestritt, so hat der Bundesrath mit
Schreiben vom 10. Oktober 1891 die Akten dem Bundesgerichte
zur Entscheidung übermittelt.
B. Die Einsprache gegen die Auslieferung wird in einer Ein
gabe des Anwaltes des Requirirten, des Advokaten Dr. Weibel,
datirt den 22. September 1891 folgendermaßen begründet: 1. Der
fahrläßige Meineid existire im Kanton Luzern strafrechtlich
nicht. Es sei aber allgemeiner, auch im schweizerisch deutschen
Auslieferungsvertrage anerkannter, Grundsatz des Auslieferungs
rechts, daß nur wegen solcher Verbrechen ausgeliefert werde, welche
auch im ersuchten Staate als solche bestehen. 2. Der schweizerisch
deutsche Auslieferungsvertrag bezeichne als Auslieferungsvergehen
schlechthin den Meineid . Darunter sei aber nach allgemeinem
Sprachgebrauche und speziell nach der deutschen und schweizerischen
Rechts und Gesetzessprache nur der vorsätzlich falsche Eid zu
verstehen. Stöcklin dürfe daher, da er nicht wegen vorsätzlich, son
dern nur wegen fahrlässig falschen Eides verurtheilt worden sei,
nicht ausgeliefert werden. 3. Es sei überhaupt allgemein aner
kannte Praxis, daß wegen Fahrläßigkeitsvergehen nur dann aus
geliefert werde, wenn dies besonders vereinbart sei. Dieser Grund
satz müsse auch für den schweizerisch deutschen Auslieferungsver
trag gelten, der in Art. 1 immer speziell betone, wenn auch die
fahrläßige Begehung zur Auslieferung führen solle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn der Einsprecher zunächst darauf scheint abstellen zu
wollen, der fahrlässige Falscheid sei nach luzernischem Rechte nicht
strafbar, so ist dieß, wie sich aus Art. 144 des luzernischen Kri
minalstrafgesetzbuches und Art. 71 des Polizeistrafgesetzbuches er
gibt, nicht richtig. Die erste gegen die Auslieferung erhobene Ein
wendung des Requirirten ist also auch dann unbegründet, wenn
es richtig sein sollte, daß der schweizerisch deutsche Auslieferungs
vertrag unbedingt davon ausgehe, die Auslieferung sei nur für
solche Handlungen zu bewilligen, welche nach der Gesetzgebung
beider Staaten strafbar sind. Es braucht also letztere Frage hier
nicht weiter untersucht zu werden (vergleiche übrigens Entschei
dung des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung IV, S. 124 u. f.;
XIII, S. 302).
- Art. 1 Ziffer 14 des schweizerisch deutschen Auslieferungs
vertrages stipulirt die Auslieferungspflicht nur wegen Meineides
nicht auch wegen fahrläßigen Falscheides. Danach besteht für letz
teren Thatbestand eine Auslieferungspflicht nicht. Denn Mein
eid bezeichnet nach dem sowohl im deutschen als im schweizeri
schen Recht herrschenden Sprachgebrauche nur die wissentlich falsche
Eidesleistung. Freilich setzt das deutsche Reichsstrafgesetzbuch dem
neunten Abschnitt seines zweiten Titels, der nicht nur vom Mein
eid sondern auch von andern Eidesdelikten, speziell vom fahrläßigen
Falscheide, handelt, die Ueberschrift Meineid voraus. Allein diese
Ueberschrift ist a potiori entnommen und beweist durchaus nicht,
daß im Sinne des deutschen Gesetzes alle im neunten Titel behan
delten Eidesdelikte unter die Bezeichnung Meineid fallen, vielmehr
erscheint, wie in der Doktrin anerkannt ist (siehe Olshausen,
Kommentar; Wächter, Vorlesungen, S. 476; Merkel,
Lehrbuch des deutschen Strafrechts, S. 405), als Delikt
des Meineides auch im deutschen Rechte lediglich die wissentlich
falsche Eidesleistung. In der schweizerischen Gesetzgebung sodann
wird als Verbrechen des Meineides durchaus nur die wissentlich
falsche Eidesleistung bezeichnet (siehe Strafgesetzbuch von Thurgau
Art. 182, Schaffhausen Art. 258, Obwalden Art. 57, Bern
Art. 114 u. 115, Glarus Art. 71, Zürich Art. 104, Basel
Art. 78, Zug 65, Schwyz Art. 57, St. Gallen Art. 81
Ziffer 1). Danach kann denn dem Ausdruck Meineid in Art. 1
Ziffer 14 des Auslieferungsvertrages eine andere, umfassendere
Bedeutung unmöglich beigemessen werden. Eine Berechtigung, diese
Bestimmung auch auf den fahrläßigen Falscheid anzuwenden
liegt um so weniger vor, als letzterer Thatbestand nach einer
größern Zahl schweizerischer Gesetze überhaupt nicht strafbar ist
und als dem schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrag offen
bar der Gedanke zu Grunde liegt, es sei die Auslieferungs
pflicht regelmäßig auf vorsätzliche Handlungen zu beschränken.
Dieser Gedanke ergibt sich deutlich daraus, daß in Art. 1 Ziffer 2,
6, 10, 20 u. 23, wo die gebrauchte Deliktsbezeichnung mangels
näherer Bestimmung auch auf Fahrläßigkeitsvergehen könnte be
zogen werden, ausdrücklich erklärt wird, daß nur das vorsätzliche
Vergehen gemeint sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Auslieferung des Mathias Stöcklin an das Großherzog
thum Baden wegen fahrläßigen Falscheides wird nicht bewilligt.
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