Swiss-German extradition treaty, Art. 1 No. 14; interpretation of 'Meineid'; negligent false oath not extraditable. The term 'Meineid' is to be understood in its ordinary legal sense as knowingly false oath, both in German and Swiss usage. A broader interpretation cannot be derived from the German Criminal Code’s heading of the title on oath offenses, which is merely a heading a potiori and not determinative of the substantive scope. Where the treaty intended to include negligent conduct, it said so expressly. Extradition duties under the treaty are therefore confined to intentional offenses in the absence of a clear contrary stipulation (consid. 2).
Auslieferungsvertrage anerkannter, Grundsatz des Auslieferungs rechts, daß nur wegen solcher Verbrechen ausgeliefert werde, welche auch im ersuchten Staate als solche bestehen. 2. Der schweizerisch deutsche Auslieferungsvertrag bezeichne als Auslieferungsvergehen schlechthin den Meineid . Darunter sei aber nach allgemeinem Sprachgebrauche und speziell nach der deutschen und schweizerischen Rechts und Gesetzessprache nur der vorsätzlich falsche Eid zu verstehen. Stöcklin dürfe daher, da er nicht wegen vorsätzlich, son dern nur wegen fahrlässig falschen Eides verurtheilt worden sei, nicht ausgeliefert werden. 3. Es sei überhaupt allgemein aner kannte Praxis, daß wegen Fahrläßigkeitsvergehen nur dann aus geliefert werde, wenn dies besonders vereinbart sei. Dieser Grund satz müsse auch für den schweizerisch deutschen Auslieferungsver trag gelten, der in Art. 1 immer speziell betone, wenn auch die fahrläßige Begehung zur Auslieferung führen solle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: