Expropriation proceedings; competence of the Federal Court limited by Art. 28 and Art. 35 of the Federal Expropriation Act of 1 May 1850. The Federal Court has no power to order the initiation of an expropriation procedure; this lies with the Federal Council. It may only decide, as appellate instance, compensation claims already determined by a valuation commission and supervise the commission’s performance of its statutory duties. Where the controversy concerns whether a settlement granted a private right or whether such a right exists, the matter is one for the cantonal judge, not for the Federal Court (consid. 1-2).
C. In ihrer Vernehmlassung vom 16. September gibt die Jura Simplon Bahngesellschaft zu, daß eine Verständigung zwi schen der Jurabahn und der Impetrantin stattgefunden habe, da ansonst die Schatzungskommission einen Entscheid gefällt haben würde. Wenn dies aber der Fall sei, bemerkt sie darauf, so leide das Gesuch der Impetrantin an einem innern Widerspruch. Denn durch die getroffene Verständigung wäre die damals anhängig ge machte Expropriationssache dahingefallen. Letztere könne dadurch daß die Verständigung von einem Theil nicht befolgt werde, nicht mehr aufleben. Vielmehr sei in diesem Falle auf Erfüllung der Uebereinkunft zu klagen, was nicht vor Bundesgericht, sondern nur vor den kantonalen Instanzen geschehen könne. Ueberdies qualifizire sich der nun erhobene Anspruch auf Entschädigung als eine per sönliche Forderung und unterliege als solche der gewöhnlichen Ver jährungsfrist von 10 Jahren. Da nun die Pläne für den Bahn hof Delsberg im Jahre 1873 oder 1874 aufgelegt worden seien, so sei diese Frist schon längst verstrichen und damit auch jedes Recht auf Entschädigung verwirkt. Aus diesen Gründen sei das Gesuch abzuweisen. D. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik an ihrer frü hern Auffassung fest und leitet die Kompetenz des Bundesge richtes daraus her, daß sie nicht auf Erfüllung des Abkommens, sondern auf Bestimmung einer Expropriationsentschädigung klage. Nach Bundesgesetz habe nun das Bundesgericht in letzter Instanz über das Maß solcher Entschädigungen zu urtheilen. Eventuell sei die Jura Simplon Bahn nicht berechtigt gewesen, ohne weiters vom getroffenen Abkommen zurückzutreten und das wohlerworbene Weg recht der Impetrantin über die Bahnhofanlagen plötzlich aufzu heben, sondern auch hiefür sei die Bahngesellschaft zu Einleitung des Expropriationsverfahrens verpflichtet gewesen. Der Einwand der Verjährung treffe nicht zu. Das Recht auf Entschädigung bei zwangsweiser Enteignung sei kein persönliches sondern ein ding liches Recht und somit der zehnjährigen Verjährungsfrist nicht unterworfen. Wäre dies auch der Fall, so würde die Verjährungs frist nicht vom Jahre 1873, sondern vom Erlaß des Durchgangs verbotes an zu laufen beginnen. Denn erst mit diesem Augen blick hätte eine Klage gegen die Jura Simplon Bahngesellschaft geltend gemacht werden können. Das Bundesgericht zieht in Erwägung