Art. 210 OR; creation of a pledge over movables requires effective transfer of possession, and mere contractual designation or later labeling of items remaining in the owner's operational possession does not suffice; a right of retention fails for the same reason where no possessory control is transferred. Art. 136 OR; set-off between reciprocal claims may be invoked in the accounting between a director and the estate/business for which he acted. In construing employment benefits, free station is determined according to contractual purpose and commercial usage, not by literal wording alone; absent an express limitation, it may extend to the employee's family. Counterclaims for ordinary operating expenses must be credited where they are shown to have been incurred for the business and not disproved as unjustified.
tentionsrecht für alle im Jahre 1890 auf Schönfels (Zug) er wiesenermaßen angeschafften Gegenstände (Pferde, Wagen, In ventur) anzuerkennen und es sei die beklagtische Widerklage angebrachtermaßen ab eventuell zu neuem Verfahren an die zu gerischen Instanzen zurückzuweisen unter Kostenfolge. Bei der am 17. Oktober 1891 stattgefundenen mündlichen Verhandlung hält der klägerische Vertreter diese Anträge aufrecht. Der Anwalt der Beklagten trägt auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des vorinstanzlichen Urtheils unter Kostenfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
11,250 Fr., eine Lidlohnforderung für seine Geschäftsführung als Direktor der Kuranstalt von 4000 Fr. (für welche er das Re tentionsrecht an den Inventurgegenständen beanspruchte) und eine laufende Forderung von ebenfalls 4000 Fr. (für Bruch seines Anstellungsvertrages) geltend. Da diese Ansprachen nicht aner kannt wurden, erhob Lobenstein gerichtliche Klage gegen die Falli mentsmasse Ravier sowie gegen die Konkursgläubiger Cavallasca, Wörner, Speck und Hürlimann, welche für ihre Forderungen an Ravier ein Pfändungspfandrecht an dem gesammten Inventar der Kuranstalt Schönfels beanspruchten, er stellte das, auch in der bundesgerichtlichen Instanz festgehaltene, aus Fakt. B ersicht liche Rechtsbegehren. Die Beklagten erkannten blos eine Dar lehensforderung von 8000 Fr. und eine Forderung für Geschäfts leitung von 1600 Fr. an und bestritten, daß dem Kläger ein Pfand oder Retentionsrecht oder (für seine Gehaltsforderung ein Konkursprivileg zustehe; sie beantragten, das klägerische Rechtsbegehren sei im Uebrigen abzuweisen und demgemäß der Kläger pflichtig, die von den Beklagten C. Cavallasca, F. Wör ner, J. Speck und Moritz Hürlimann beanspruchten Pfandrechte als rechtsgültig anzuerkennen. Widerklagsweise stellten sie die Be gehren: Kläger sei schuldig, a. über seinen Betrieb der Kuranstalt Schönfels d. h. über seine bezüglichen Einnahmen und Ausgaben, mit Ausschluß seiner prätendirten Forderungen aus Darlehen, eine richtige Rechnung zu erstellen respektive die von der Massekuratel des Fallimentes Dr. v. Ravier darüber erstellte Betriebsrechnung (Beklagtenbeleg Nr. 11) anzuerkennen; b. für die sämmtlichen auf Schönfels vom 1. Juli bis 31. August 1890: 1. aufge laufenen und noch nicht bezahlten Lidlöhne von 753 Fr. oder wie viel; 2. Die von ihm erhaltenen, bestellten, bezogenen und noch nicht bezahlten Waaren und Getränke von zusammen 1613 Fr. 50 Cts. oder wie viel; 3. den Getränkekonsum seit der Pfändung vom 22. Juli 1890 von 528 Fr. 35 Cts. oder wie viel, persönlich zu haften und solche vorab aus dem laut Be triebsrechnung, Beklagtenbeleg Nr. 11, schuldigen Kassasaldo von 7741 Fr. 95 Cts. zu decken sowie den Rest des Kassasaldos in die Fallimentsmasse Dr. v. Navier abzugeben; c. für die fehlenden Inventarstücke laut Beklagtenbeleg Nr. 8 zu haften und solche zu ersetzen; d. für die Wohnung und Verköstigung seiner Familie (Frau, Kind und Nichte) 300 Fr. in die Fallimentsmasse Dr. von Ravier zu vergüten, unter Kostenfolge. Dabei ist rück sichtlich der klägerischen Forderung von 11,250 nd der Widerklagsbegegren a und b zu bemerken: Die klägerische Forde rung von 11,250 Fr. macht nicht ausschließlich Darlehensan sprüche des Klägers an Ravier geltend, sondern sie stellt den Saldo der gesammten zwischen Ravier und dem Kläger bestan denen Beziehungen dar, sowohl der auf die gewährten Vorschüsse als der auf die Geschäftsführung des Klägers als Direktor der Kuranstalt Schönfels bezüglichen. Der Kläger hat in seiner letztern Stellung in das von ihm geführte Kassabuch nicht nur die auf den Betrieb der Kuranstalt bezüglichen Einnahmen und Ausgaben (unter welch letztern auch die Zahlung seines gesamm ten Gehaltes mit 4000 Fr. für die Saison von 1890 figurirt), sondern auch die von ihm dem Ravier gemachten Vorschüsse (welche zu verschiedenen Wechseloperationen Veranlassung gaben eingetragen. Wesentlich gestützt auf dieses Kassabuch berechnet er nun einerseits was er an Vorschüssen und an Ausgaben für den Anstaltsbetrieb für Ravier ausgegeben, andrerseits was er aus dem letztern für denselben eingenommen habe und klagt in seiner Forderung von 11,250 Fr. die Differenz zwischen den beiden Beträgen ein. Die Beklagten haben eingewendet, es sei dieses Ver fahren ein unzuläßiges; es müsse der Darlehensverkehr aus der Rechnung über den Anstaltsbetrieb ausgeschieden werden; sie haben alsdann ihrerseits eine Rechnung über den letztern auf gestellt, in welcher sie zu dem Ergebnisse gelangen, daß Lobenstein aus seiner Geschäftsführung der Masse einen Saldo von 7741 Fr. 95 Cts. schulde. Bei dieser Aufstellung haben sie als von Loben stein in Rechnung gebrachte Wechsel und Baarzahlungen für Ravier, welche sich nicht auf den Anstaltsbetrieb beziehen, den Betrag von 14,761 Fr. ausgeschieden; im Fernern haben sie aus der Rechnungsaufstellung Lobenstein's gestrichen: a. Dessen Zah lungen von 4000 Fr. für sein eigenes Honorar; b. von ihm verrechnete Honorarzahlungen von zusammen 2000 Fr. an den Kurarzt Dr. Bovet, sowie, c. eine Reihe von Ausgabeposten von zusammen 846 Fr. 30 Cts., welche sie als ungerechtfertigt aus
bezahlte, nicht ausgewiesene und vernachläßigte Posten bezeichnen. Im Weitern haben sie geltend gemacht, Lobenstein hafte per sönlich für die während seiner Verwaltung aufgelaufenen und nicht bezahlten Dienstbotenlöhne und Waarenschulden, da er diese aus den Betriebseinnahmen der Kuranstalt hätte bezahlen sollen; er habe diese Ausgaben in erster Linie aus dem Kassasaldo zu tilgen, welchen er der Masse schulde; ebenso hafte er in gleicher Weise persönlich für den Konsum gepfändeter Getränke. Die erste Instanz, Kantonsgericht Zug, hat mit Bezug auf die Vorklage eine Darlehensforderung des Klägers im Betrage von 9690 Fr. und eine Honorarforderung von 1600 Fr. anerkannt, dagegen dem Kläger das von ihm beanspruchte Faustpfand und Reten tionsrecht ebenso wie das Konkursprivileg für die Gehaltsforderung abgesprochen und ist auf das (zur Vorklage gestellte) Begehren um Anerkennung der beklagtischen Pfandrechte sowie auf die Widerklage aus prozeßualen Gründen nicht eingetreten. Die zweite Instanz (Obergericht des Kantons Zug) hat durch ihr Fakt. A angeführtes Erkenntniß die erstinstanzliche Entscheidung rücksichtlich der Vorklage bestätigt; dagegen ist sie auf die Widerklage ein getreten und hat dieselbe im Wesentlichen gutgeheißen. 2. In rechtlicher Beziehung muß im Anschlusse an das von den Vorinstanzen beobachtete Verfahren zwischen den Forderungen des Klägers aus Darlehen einerseits, aus seinem Anstellungsver hältnisse als Direktor der Kuranstalt Schönfels andrerseits unter schieden werden; es sind vorerst diese Forderungen festzustellen und ist hernach bei Beurtheilung der Widerklage zu ermitteln, welche Beträge der Kläger seinerseits der Masse Ravier aus seiner Geschäftsführung schuldet. Wenn der Kläger heute wie vor den kantonalen Instanzen behauptet hat, die Widerklage sei pro zeßualisch nicht zuläßig, so kann für das Bundesgericht hierauf nichts ankommen; das Bundesgericht ist an die gegentheilige Entscheidung der kantonalen Oberinstanz als eine rein prozeßuale, auf der Anwendung kantonalen Rechts beruhende, gebunden. Ein Grund zu Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht liegt nicht vor. 3. Was nun vorerst die Darlehensforderungen des Klägers anbelangt, so hat der Kläger sich im Prozesse zum Nachweise des Bestandes und der Höhe derselben nicht etwa auf die, übrigens festgestelltermaßen unrichtige, Erklärung vom 22. Juni 1890 sondern vielmehr auf die Einträge in dem von ihm geführten Kassabuche und die als Belege für die einzelnen Zahlungen von ihm eingelegten Wechsel, Bankbordereaux 2c. berufen. In Prüfung dieser Belege hat die erste Instanz, deren Urtheil in dieser Be ziehung vom Obergerichte einfach bestätigt worden ist, als erwiesen anerkannt, daß der Kläger für Ravier den Betrag der beiden Wechsel Klägerbeleg Nr. 7 a und b mit 700 Fr. und 990 Fr. bezahlt und ihm gemäß Klägerbeleg 8 a und e und dem Zuge ständnisse der Beklagten weitere 8000 Fr. vorgeschossen habe. Dabei muß es, da die Beklagten diese Entscheidung nicht ange fochten haben, einfach sein Bewenden haben. Dagegen haben die Vorinstanzen die vom Kläger weiter behaupteten Leistungen (nämlich eine Baarsendung von 1000 Fr. vom 28. Juni 1890 eingetragen im Kassabuch sub 9. Juli gleichen Jahres, 2500 Fr. laut Wechsel Nr. 9747, eingetragen im Kassabuch sub 14. Juli 1890, eine Sendung von 600 Fr. durch zwei Postmandate) nicht berücksichtigt. Ueber die Gründe hiefür sprechen sie sich nicht aus es ist indeß offenbar anzunehmen, sie betrachten diese Leistungen als nicht erwiesen. In dieser Entscheidung liegt nun insofern ein Rechtsirrthum, als es die Forderung von 2500 Fr. laut Wechsel Nr. 9747 anbelangt. Denn in ihrer Duplik, Seite 2 und 9, haben die Beklagten ausdrücklich anerkannt, daß Ravier diesen Betrag durch Wechseldiskontirung erhalten habe. Danach ist denn die Darlehensforderung des Klägers nicht, wie die Vorinstanzen an nehmen, auf 9690 Fr. sondern auf 12,190 Fr. festzusetzen. 4. In Bezug auf die Gehaltsforderung des Klägers ist die vorinstanzliche Entscheidung zu bestätigen, diese Forderung also auf 1600 Fr. festzusetzen. Das Gehalt des Klägers betrug 4000 Fr. per Saison; nun hat aber der Kläger nicht für die ganze Saison 1890 als Direktor geamtet sondern nur während eines Theils derselben. Das Saison Engagement des Direktors der Kuranstalt Schönfels dauert (wie nach den Aussagen des Zeugen Utinger angenommen werden muß) von Mitte April bis Ende September; Kläger aber ist erst zu Anfang Juli eingetreten und hat um Ende August zu funktioniren aufgehört. Dieser Dauer XVII 1891
der Thätigkeit des Klägers scheint der vorinstanzlich gutgeheißene Besoldungsbetrag zu entsprechen. Eine Entschädigungsforderung für die vorzeitige Aufhebung des Anstellungsvertrages hat der Kläger, wenn er auch in seinen Vorträgen davon sprach, doch in seinen Rechtsbegehren nicht gestellt und es ist daher auf eine solche nicht einzutreten. 5. In Bezug auf die Widerklageforderung, so ist, was nächst die von den Beklagten aufgestellte Betriebsrechnung für die Kuranstalt Schönfels anbelangt, nicht zu ersehen, warum aus derselben die Zahlungen von 2000 Fr. an den Kurarzt sollten gestrichen werden können. Das zweitinstanzliche Erkenntniß spricht sich darüber in keiner Weise aus; es ist nicht bestritten, daß diese Zahlungen wirklich gemacht wurden und ebensowenig ist etwa dargethan, daß dem Kurarzt das bezahlte Honorar nicht geschuldet worden sei. Es geht also nicht an, diese Zahlungen dem Kläger zu belasten, dieselben sind vielmehr dem Geschäftsherrn (der Masse Ravier) zu verrechnen. Ebenso fehlt es in dem zweitinstanzlichen Erkenntnisse an jeder Begründung dafür, daß dem Kläger die von den Beklagten beanstandeten diversen Ausgabeposten von zusammen 846 Fr. 30 Cts. zu Last gelassen werden; es ist weder ausgeführt, daß diese Ausgaben thatsächlich nicht gemacht worden seien, noch daß sie nicht hätten gemacht werden dürfen; letzteres ergibt sich auch nicht etwa aus der Natur der fraglichen Ausgaben, welche vielmehr derart sind, wie sie beim Betriebe einer Kuranstalt vorzukommen pflegen. Es ist also auch dieser Posten in die Rechnung zu Gunsten des Klägers einzustellen. Im Fernern ist das Gehalt des Klägers, soweit ihm dasselbe ge schuldet war, d. h. nach dem oben ausgeführten bis zum Betrage von 1600 Fr., zu Gunsten des Klägers in die Rechnung auf zunehmen. Denn es ist klar, daß der Kläger berechtigt war, wie andere Löhne oder Besoldungen so auch sein Gehalt als Direktor auszubezahlen. Im Uebrigen dagegen ist nicht ersichtlich, daß die Aufstellung der Betriebsrechnung, wie sie von der Vorinstanz gutgeheißen worden ist, auf einem Rechtsirrthum beruhe. Diese Rechnung ergibt danach, nach Berücksichtigung der von der Vor instanz zu Unrecht gestrichenen Posten, einen Saldo zu Gunsten der beklagten Masse Ravier von 7741 Fr. 95 Cts. 2000 Fr. 846 Fr. 30 Cts. 1600 Fr. 3295 Fr. 65 Cts. 6. Wenn die Beklagten beantragen, es sei der Kläger für die unter seiner Direktion erwachsenen, nicht bezahlten Lidlöhne und Waarenschulden persönlich haftbar zu erklären und auszusprechen, es seien diese Schulden in erster Linie aus dem Saldo der Be triebsrechnung zu bezahlen, so ermangelt dieses Begehren der rechtlichen Grundlage. Die betreffenden Schulden sind nicht im Be triebe eines vom Kläger im eigenen Namen geführten Geschäftes, sondern im Betriebe des Geschäftes des Falliten Ravier kontra hirt worden; nicht der Kläger sondern Ravier oder an dessen Stelle dessen Konkursmasse sind also prinzipal Schuldner der selben. Wenn die Gläubiger der fraglichen Forderungen glau ben sollten, der Kläger hafte ihnen aus irgend einem Grunde persönlich dafür, daß die Masse ihre Forderungen bezahle, so ist es ihre Sache, diesen Anspruch gegenüber dem Kläger geltend zu machen, nicht aber Sache der prinzipalen Schuldnerin, der Masse Ravier. Diese kann lediglich ihre Rechte, nicht aber die jenigen dritter Personen machen. Das sachbezügliche Dispositiv des angefochtenen Urtheils ist also einfach zu streichen. 7. Anders dagegen verhält es sich mit der Haftung des Klä gers für den Konsum gepfändeter Getränke. In dieser Richtung hat allerdings der Kläger durch seine Erklärung vom 7. August 1890 gegenüber den Pfändungsgläubigern, den Mitbeklagten Cavallasca und Konsorten, eine persönliche Haftung übernommen; er hat sich, damit die gepfändeten Weinvorräthe nicht dem Ge brauche im Betriebe des Etablissements entzogen werden, persönlich verpflichtet, den Fakturabetrag des jeweiligen Wochenkonsums waibelamtlich zu deponiren. Da er unbestrittenermaßen dieser Verpflichtung nicht, jedenfalls nicht vollständig, nachgekommen ist, so haftet er den betreffenden Gläubigern für einen ihnen hieraus entstehenden Schaden. Es ist demgemäß auszusprechen, daß der Kläger den Pfändungsgläubigern Cavallasca und Konsorten, so fern deren Pfandrecht zu Recht besteht und dieselben im Uebrigen aus den Pfändern nicht befriedigt werden, für den Ausfall bis zum Betrage des Fakturawerthes der verbrauchten gepfändeten Weine haftet, daß also den fraglichen Gläubigern das Recht vor behalten wird, ihn auf diesen Ausfall zu belangen. Ob das Pfandrecht der fraglichen Gläubiger zu Recht besteht, kann im gegenwärtigen Prozesse, nach den übereinstimmenden, für das
Bundesgericht ohne weiters maßgebenden Entscheidungen der Vor instanzen, nicht beurtheilt werden, sondern ist eventuell in einem neuen Verfahren zu entscheiden. 8. In Bezug auf die mit der Widerklage im Fernern geltend gemachte Entschädigungsforderung für fehlende Inventurgegen stände ist einfach die vorinstanzliche Entscheidung zu bestätigen. Denn nach dem Inhalte derselben muß angenommen werden, daß allerdings Inventurgegenstände im angegebenen Werthe zufolge vertragswidriger Nachläßigkeit des Klägers abhanden gekommen seien, die Schadenersatzpflicht des Klägers also begründet sei. Dagegen kann die Forderung von 250 Fr. für Wohnung und Verköstigung seiner (aus Frau, Kind und Nichte bestehenden) Familie nicht gutgeheißen werden. Dem Kläger war vertraglich neben seiner Baarbesoldung freie Station zugesichert. Daß nun diese Zusicherung sich nur auf seine Person, nicht auch auf seine Familie bezogen habe, kann nicht angenommen werden, denn es ist bekanntlich in Verhältnissen wie in den vorliegenden das Gegen theil üblich, es hat festgestelltermaßen der Vorgänger des Klägers in der Direktorstelle nicht nur für seine Person sondern auch für seine Familie freie Station genossen und es ist, als der Kläger seine Familie zu sich nahm, von Seiten des damaligen Eigenthümers des Kuretablissements in keiner Weise angedeutet worden, daß diese Aufnahme nur gegen Bezahlung eines Pen sionspreises geschehen dürfe. Bei dieser Sachlage durfte offenbar der Kläger nach den Grundsätzen der guten Treue der Ansicht sein, es sei die freie Station nicht auf seine Person beschränkt, sondern erstrecke sich auch auf seine Familie; wollte dies nicht eingeräumt werden, so hätte ausdrücklich ausgesprochen werden müssen, die freie Station werde nur dem Kläger persönlich ge währt. Die gegentheilige Entscheidung der Vorinstanz verstößt gegen den Grundsatz, daß bei Auslegung von Willenserklä rungen nicht der bloße Wortlaut allein entscheidend ist, sondern auf die Verkehrsübung und die sonstigen, einen Schluß auf den Parteiwillen gestattenden, Thatumstände des Einzelfalles Rücksicht genommen werden muß. 9. Sind sonach die beidseitigen Forderungen in der angegebenen Weise festzustellen, so muß sich noch fragen, ob eventuell inwie weit dem Kläger für seine Ansprüche ein Pfand oder Retentions recht zustehe. In dieser Richtung ist zu bemerken: Das vom Kläger beanspruchte Faustpfandrecht ist von den Beklagten aus einem doppelten Grunde bestritten worden, einmal weil eine Ueber gabe der verpfändeten Sachen nicht stattgefunden habe und sodann weil der Verpfänder Ravier in Folge des gegen ihn ausgewirkten Vetos dispositionsunfähig gewesen sei. Es mag nun dahingestellt bleiben, inwiefern die letztere Einwendung zutrifft, denn jedenfalls ist der Bestand eines Faustpfandrechtes aus dem erstern Grunde zu verneinen. Nach Art. 210 O. R. ist zur Begründung eines Pfandrechtes an beweglichen Sachen die Uebergabe an den Pfand gläubiger erforderlich und gilt die Uebergabe nicht als vollzogen, so lange die Sache im Gewahrsam des Verpfänders verbleibt. In casu hat nun bei Abschluß des vom 22. Juni 1890 datirten Vertrages eine Uebergabe unzweifelhaft nicht stattgefunden. Eine solche könnte also nur darin erblickt werden, daß der Kläger später, nach Antritt der Stelle eines Direktors der Kuranstalt Schönfels, die thatsächliche Herrschaft über die vertraglich als Pfand bezeichneten Gegenstände erlangt und durch deren Anzeich nung auf seinen Namen dieselben übernommen habe; es könnte hierin, bei fortdauerndem Traditionswillen des Verpfänders, die Vollendung der Besitzübergabe gefunden werden. Allein dies kann nicht als richtig anerkannt werden. In That und Wahrheit wollte der Verpfänder Ravier sich des Gewahrsams der zum Betriebe seiner Kuranstalt dienenden Inventargegenstände nicht entäußern und hat dies nicht gethan. Dieselben wurden nicht etwa in einem dem Kläger zu diesem Zwecke überlassenen, seiner ausschließlichen Herrschaft unterstehenden, Raum untergebracht und durften dies nicht; sie sollten vielmehr fortwährend zum Betriebe der im Namen des Eigenthümers geführten Kuranstalt dienen und wur den auch thatsächlich in dieser Weise durch bestimmungsgemäße Aufstellung in den Zimmern der Gäste u. dergl. verwendet. Wie die übrigen zum Betriebe der Kuranstalt dienenden Möbel u. s. w. verblieben sie daher im Gewahrsam des Eigenthümers, für welchen die Anstalt betrieben wurde und welcher daher die Stücke des Betriebsinventars fortwährend, wenn auch nicht persönlich sondern durch seine Angestellten inne hatte und zu seinen Geschäftszwecken
benutzte. Wenn dem Kläger die Verwahrung der fraglichen Ge genstände oblag, womit für ihn selbstverständlich die thatsächliche Möglichkeit körperlicher Einwirkung auf dieselben geschaffen war, so war dies die Folge seiner vertraglichen Stellung als Ange stellter des Eigenthümers; dadurch wurde also der, durch den Direktor wie durch die übrigen Angestellten lediglich ausgeübte, eigene Gewahrsam des Eigenthümers keineswegs ausgeschlossen und nicht bewirkt, daß eine Einwirkung des Eigenthümers vom Kläger als eigenmächtiger Eingriff in seinen Gewahrsam hätte zurück gewiesen werden können. Die Thatsache der Anzeichnung der Gegenstände durch den Kläger ändert hieran nichts; denn da durch wurde ja nichts daran geändert, daß die bezeichneten Ge genstände fortwährend Inventarstücke des Gewerbes des Eigen thümers blieben, über welche die Verfügungsgewalt grundsätzlich dem Inhaber des Gewerbes und dritten Personen nur als dessen Angestellten zustand. Es liegt in dieser Anzeichnung lediglich der Versuch, die gesetzliche Vorschrift, daß zur Begründung eines Faustpfandes die Entäußerung des Gewahrsams durch den Ver pfänder gehört, zu umgehen. 10. Ist danach der Bestand eines Faustpfandrechtes des Klä rs wegen mangelnder Besitzübergabe zu verneinen, so muß die gleiche Entscheidung auch bezüglich des eventuell beanspruchten Retentionsrechtes Platz greifen, denn es fehlt eben, nach dem Ausgeführten, an der zur Entstehung eines Retentionsrechtes erforderlichen Verfügungsgewalt. Uebrigens dürfte auch die er forderliche Konnexität zwischen der Forderung und dem Gegen stande der Retention mangeln. Dagegen muß allerdings dem Kläger das Recht gewahrt bleiben gemäß Art. 136 O. R. die Verrechnung seiner Darlehensforderung gegen die Forderung der beklagten Masse Ravier aus seiner Geschäftsführung als Direktor der Kuranstalt Schönfels geltend zu machen. Demnach hat das Bundesgericht in Abänderung des angefochtenen Urtheils des Obergerichtes des Kantons Zug, erkannt: