- Urtheil vom 12. Dezember 1891 in Sachen
Stahl gegen Weiß Boller.
A. Durch Urtheil vom 26. September 1891 hat die Appel
lationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
Der Beklagte ist verpflichtet, sich fernerhin des Gebrauches der
Bezeichnung Bollerei für seine Speisewirthschaft an der Schiff
lände Nr. 26 in Zürich zu enthalten.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt: Es sei die Klage des gänzlichen abzuweisen. Da
gegen beantragt der Vertreter der Klagepartei: Es sei die gegne
rische Weiterziehung zu verwerfen, eventuell es sei der Beweis
darüber zuzulassen, daß:
- Im Jahre 1882 zwischen der Eigenthümerin des Hauses
zum rothen Kopf und Frau Weiß Boller die Vereinbarung
troffen worden sei, daß die Bezeichnung Bollerei vom Hause zu
entfernen sei, wenn jemals die Familie Boller den Wirth
schaftsbetrieb dort aufgebe;
- Daß Fräulein Friederike Boller während mehreren Jahren
in der Wirthschaft Aushülfe geleistet habe.
Als Zeugen benennt er Pauline Germann, gewesene Köchin
bei Frau Weiß Boller und Traugott Thuli Bienz zur Kronen
halle. Die Sache sei zu Erhebung und Beurtheilung der ange
tragenen Beweise an die kantonale Instanz zurückzuweisen, eventuell
möge das Bundesgericht die Beweise selbst beurtheilen. Im Fer
nern produzirt er Belege dafür, daß die Gegenpartei die Prozeß
kosten bezahlt und mit der Urtheilsvollstreckung begonnen habe,
woraus sich ergebe, daß sie das kantonale Urtheil anerkannt habe.
Der Anwalt des Beklagten bestreitet letzteres und bestreitet die
klägerischen Beweisanerbieten als verspätet und unerheblich.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In dem Hause zum rothen Kopf an der Schifflände
Nr. 26 in Zürich hatten I
F. Boller, alt Kriminalrichter, und
nach dessen Tode seine Töchter, zunächst Frau Vontobel Boller,
hernach Frau Weiß Boller, (als Miether) eine Wirthschaft unter
dem Namen Café Boller betrieben. Da das Lokal im Publikum
unter dem Namen Bollerei bekannt war, wurde bei einer im
Jahre 1882 ausgeführten Hauptreparatur des Hauses diese Be
zeichnung in goldenen Buchstaben zwischen dem ersten und zweiten
Stockwerke angebracht. Im März 1891 wurde das Haus von
der Eigenthümerin an den gegenwärtigen Beklagten M. Stahl
veräußert, welcher dort selbst eine Wirthschaft betreiben wollte.
Frau Weiß Boller hatte auf ein ihr vertraglich zustehendes Vor
kaufsrecht verzichtet, immerhin unter Wahrung aller Rechte hin
sichtlich des Namens Bollerei . Sofort nach ihrem Auszuge
aus dem Hause verlangte sie denn auch, daß Stahl verpflichtet
werde, sich der Führung jenes Namens zu enthalten. Stahl be
stritt dieses Begehren; es wurde indeß dasselbe in beiden Instan
zen gutgeheißen. Während des Schwebens des Prozesses in der
Appellationsinstanz ist die ursprüngliche Klägerin Frau Weiß
Boller gestorben; an ihrer Stelle haben als ihre Erbinnen ihre
Nichten Friederike und Louise Boller (Töchter eines verstorbenen
Sohnes des alt Kriminalrichter Boller) den Prozeß aufge
nommen.
2. Die Entscheidung der Vorinstanz stützt sich im Wesentlichen
auf folgende Gründe: In der Theorie sei bestritten, ob der per
sönliche Name als solcher den Gegenstand eines Privatrechtes
bilde; auch sei zu bemerken, daß die Klägerin durch ihre Ver
heirathung ihren angeborenen Namen (Boller) verloren und dafür
denjenigen ihres Ehemannes erworben habe und die übliche Bei
fügung des Frauennamens zum Geschlechtsnamen des Mannes
rechtlich gleichgültig sei. Es möge daher dahin gestellt bleiben,
ob die Klägerin rechtlich als Trägerin des Namens Boller an
zusehen und schon aus diesem Grunde mit ihrer Klage zu schützen
sei. Entscheidend dagegen falle in Betracht, daß der Name Bollerei
seit vielen Jahren als Geschäftsbezeichnung für die ursprünglich
vom Vater der Klägerin und später von ihr betriebene Wirth
schaft gebraucht worden sei und sich als solche beim Publikum
eingebürgert habe. Die Behauptung
des Beklagten, daß dieser
Name zur Bezeichnung des Hauses (zum rothen Kopf) gewählt
worden sei, sei entschieden unrichtig. In der Benutzung einer der
artigen Geschäftsbezeichnung seitens eines dazu nicht berechtigten
Dritten liege ein Akt unerlaubter Konkurrenz, welcher nach
Art. 50 und 55 O. R. den dadurch Verletzten berechtigte, den
Schutz der Gerichte auch durch eine bloße, auf Abwendung dro
henden Schadens gerichtete, Präjudizialklage anzurufen. Die Klä
gerin oder nunmehr deren Erben haben auch ein rechtliches
Interesse daran, den Beklagten an der Benutzung des Namens
Bollerei zu verhindern. Zur Zeit der Anhebung der Klage,
welche hiefür maßgebend bleiben müsse, habe die Klägerin offenbar
noch beabsichtigt, wieder eine Wirthschaft unter dem Namen
Bollerei zu eröffnen. Dies ergebe sich aus einer von ihr im
Tagblatt der Stadt Zürich veröffentlichten Anzeige. Sie habe
daher jedenfalls ein Interesse daran gehabt, daß diese Bezeichnung
nicht inzwischen von einem Andern gewählt und gebraucht werde.
Aber auch abgesehen hievon, erscheine das Interesse der Klägerin,
wie auch ihrer Angehörigen (Erben) als ein berechtigtes, daß der
Name Bollerei", der auf die längjährige Führung der Wirth
schaft durch die Familie Boller hindeute, nicht von einem beliebigen
Dritten fortgeführt und dadurch beim Publikum der Glaube er
weckt werde, die Wirthschaft befinde sich immer noch in den Händen
der Familie Boller.
3. In rechtlicher Beziehung kann die Beschwerde des Beklagten
nicht als zufolge Anerkennung des angefochtenen Urtheils ver
wirkt erachtet werden. Verzicht auf ein Rechtsmittel ist nur dann
anzunehmen, wenn der Verzichtswille unverkennbar ausgesprochen
ist. Dies kann nun hier doch nicht gesagt werden.
4. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist nicht bestritten; sie
ist auch gegeben. Denn die Sache ist nach eidgenössischem Recht
zu beurtheilen und auch der gesetzliche Streitwerth darf als ge
geben erachtet werden. Die Klage macht nicht einen Entschädi
gungsanspruch geltend, sondern sie verlangt, daß dem Beklagten
die Befugniß zum Gebrauche der Bezeichnung Bollerei für seine
Speifewirthschaft abgesprochen und ihm aufgegeben werde, von
der Störung des klägerischen Rechtes, wie sie im Gebrauche dieser
Bezeichnung liege, in Zukunft abzulassen. Das Recht, dessen An
erkennung und Schutz damit verlangt wird, ist von vermögens
rechtlicher Bedeutung; wenn auch eine Abschätzung desselben in
Geld nur annähernd möglich ist, so darf doch, zumal keine Partei
eine Einwendung hiegegen erhoben hat, angenommen werden,
der Werth desselben übersteige den Betrag von 3000 Fr.
5. In der Sache selbst ist nach den Feststellungen der Vorin
stanz thatsächlich davon auszugehen, daß der Name Bollerei
weder das Haus zur Schifflände Nr. 26 noch das dortige Wirth
schaftslokal als solches, abgesehen von der Person des Wirthes,
sondern daß er die von der Familie Boller betriebene Wirthschaft
bezeichnet. Der Name Bollerei qualifizirt sich also als Ge
schäftsbezeichnung, als Bezeichnung der bisher von der Familie
Boller betriebenen Wirthschaft. Wie nun das Bundesgericht bereits
in der Entscheidung in Sachen Christen Kesselbach gegen Danioth
grundsätzlich anerkannt hat, sind nach dem Obligationenrecht
nicht nur die Firmen sondern ist auch die Geschäftsbezeichnung
(speziell das Gasthofschild) rechtlich geschützt, so daß der Geschäfts
inhaber berechtigt ist, Dritten zu verbieten, für ein gleiches Ge
schäft am gleichen Orte die gleiche oder eine täuschend ähnliche
Geschäftsbezeichnung zu führen. Hieran ist durchaus festzuhalten.
Wenn auch die gewerbliche Konkurrenz, selbst wenn sie in scharfer
und rücksichtsloser Weise geübt wird, an sich durchaus erlaubt ist,
so wird sie doch zu einer widerrechtlichen dann, wenn der Mit
bewerber den Ruf, welchen ein anderer Gewerbetreibender sich er
worben hat, für sich auszubeuten sucht, indem er durch Gebrauch
der gleichen oder einer täuschend ähnlichen Geschäftsbezeichnung
deu Schein erweckt, als sei sein Geschäft mit demjenigen des andern
identisch oder die Fortsetzung desselben u. dergl. Hier liegt ein
Eingriff in die Rechtssphäre des Geschädigten vor; dieser hat
durch erlaubten Gebrauch ein Recht auf die von ihm verwendete
Geschäftsbezeichnung erworben, welches nicht dadurch verletzt
werden darf, daß deren unterscheidende, individualisirende Kraft
durch konfundirende Verwendung seitens Dritter geschwächt wird.
Danach erscheint die Klage als begründet. Wenn nämlich der
Beklagte eingewendet hat, daß die Bezeichnung Bollerei als mit
dem Hause verbunden vom Eigenthümer auf ihn übertragen wor
den sei, so erscheint dies als unrichtig. Allerdings kann unter Um
ständen das Recht auf die Geschäftsbezeichnung, welche für ein
in gemietheten oder gepachteten Lokalitäten betriebenes Geschäft
gebraucht wird, nicht dem Miether oder Pächter sondern dem
Hauseigenthümer zustehen. Allein die Regel bildet dies keines
wegs; in der Regel steht vielmehr das Recht auf die Geschäfts
bezeichnung demjenigen zu, welcher das Geschäft betreibt, dem
Pächter oder Miether (hierüber die Entscheidungen, welche in
Pataille, Annales, Table générale des volumes 1 à 32 s. v.
Enseigne, insbesondere Nr. 25 u. ff. angeführt sind). Nur unter
besondern Verhältnissen gilt das Gegentheil. Derartige besondere
Umstände sind nun hier nicht dargethan sondern gegentheils
durch die thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ausge
schlossen. Sollte dem Beklagten etwa seitens seines Verkäufers
zugesichert worden sein, daß er die bisherige Geschäftsbezeichnung
fortgebrauchen dürfe, so konnte ihm daraus nicht ein Recht gegen
über der Klägerin, vielmehr nur etwa ein Anspruch gegenüber
dem Verkäufer erwachsen. Wenn im Fernern eingewendet worden
ist, es könne hier von einer Verletzung eines klägerischen Rechtes
an einer Geschäftsbezeichnung schon deßhalb keine Rede sein,
weil die Klagepartei gar kein Geschäft mehr betreibe und daher
die streitige Bezeichnung Bollerei auch nicht mehr verwende,
so ist darauf zu erwidern: Das ausschließliche Recht auf eine
Geschäftsbezeichnung als solche geht allerdings unter, wenn der
Berechtigte seinen Geschäftsbetrieb definitiv aufgegeben d. h. wenn
er die Absicht, ein ähnliches Geschäft wieder zu eröffnen, aufge
geben hat. Dagegen bleibt dieses Recht bestehen, wenn nicht eine
solche definitive Aufgabe des Geschäftsbetriebes vorliegt, sondern
dieser nur zeitweise unterbrochen worden ist, dagegen die Absicht
besteht, ihn später wieder aufzunehmen. In concreto nun liegt
letzterer Thatbestand vor. Denn die Vorinstanz geht, in für das
Bundesgericht verbindlicher Weise, davon aus, daß für die Ent
scheidung die Sachlage zur Zeit des Prozeßbeginnes maßgebend
sei und stellt fest, daß zu dieser Zeit die ursprüngliche Klägerin
noch die Absicht gehabt habe, wieder eine Wirthschaft unter dem
Namen Bollerei zu eröffnen.
6. Ist danach schon au sdiesem Grunde die Klage gutzuheißen,
so fällt des weitern noch in Betracht: Die Bezeichnung Bollerei
weist auf die Familie des alt Kriminalrichter Boller hin, welcher
die Kläger, sowohl die ursprüngliche Klägerin als die an deren
Stelle getretenen Erbinnen derselben, angehören; sie ist aus dem
Namen dieser Familie gebildet und deutet an, daß die Wirthschaft
von dieser Familie betrieben werde. Dem Beklagten steht irgend
welches Recht auf Gebrauch des Namens Boller nicht zu. Nun
gewährt Art. 876 O. R. demjenigen, der durch den unbefugten
Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, das Recht, den Unbe
rechtigten auf Unterlassung der weitern Führung der Firma und
auf Schadenersatz zu belangen. Dieses Recht ist nicht nur
einem Firmenberechtigten, dessen Firma ein Dritter sich anmaßt,
gegeben, sondern es steht auch bei Anmaßung eines bürgerlichen,
gar nicht als Firma verwendeten Namens zu. Art. 876 cit. schützt
jeden Bürger, mag er nun seinerseits eine Firma führen oder
nicht, gegen Beeinträchtigungen, welche ihm daraus entstehen, daß
sein Name unbefugterweise als Firma verwendet wird. Dieser
Grundsatz darf unbedenklich auch auf die unbefugte Verwendung
eines Namens zur Geschäftsbezeichnung in einem Laden oder
Wirthshausschild u. dergl. angewendet werden. In der That ist
die Verletzung, welche dem Namenberechtigten aus unbefugtem
Anbringen seines Namens auf einem Laden oder Wirthhaus
schild u. dergl. erwachsen kann, keine andere oder geringere, als
bei unbefugter Aufnahme des Namens in eine Firma; im einen
wie im andern Falle sind die gleichen Interessen gefährdet, da im
einen wie im andern Falle im Publikum der Glaube erwirkt
wird, als sei der Namensberechtigte der Geschäftsinhaber, was
diesem, wie nicht näher ausgeführt zu werden braucht, in ver
schiedener Beziehung zum Nachtheil gereichen kann. Wenn das
Gesetz daher den Namenberechtigten gegen mißbräuchliche Ver
wendung seines Namens als Firma schützt, so muß nach Sinn
und Geist desfelben der gleiche Schntz auch gegen die unbefngte
Aufnahme des Namens in eine Geschäftsbezeichnung gelten. Von
diesem Standpunkte aus erscheint denn die Klage auch dann als
begründet, wenn die Kläger die Absicht, eine Wirthschaft unter
dem Namen Bollerei zu betreiben, definitiv aufgegeben hätten
und daher von Verletzung eines ihnen zustehenden ausschließlichen
Rechtes an der Geschäftsbezeichnung nicht mehr die Rede sein
könnte. Denn wenn auch die ursprüngliche Klägerin nach ihrer
Verheirathung nicht mehr den Namen Boller sondern den Namen
ihres Ehemannes Weiß führte, so war sie doch als Erbin des
alt Kriminalrichter Boller befugt, sich der mißbräuchlichen Ver
wendung des Familiennamens desselben zu wiedersetzen, welche auf
eine Führung des Geschäftes durch ihn oder dessen Familie, der
sie fortwährend angehörte, hindeutete, und das gleiche muß auch
für ihre Erbinnen gelten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich sein Bewenden.