Art. 17 OR; validity and transferability of a contractual non-compete linked to a business. A non-compete stipulated in the interest of a commercial establishment does not lapse merely because the collective partnership that held the business is dissolved; the right under the clause passes to the partner who continues the enterprise, since the restriction is accessory to the business itself. Such a covenant is not contrary to morals where it is limited as to subject matter, time and territory and does not practically extinguish the obligor’s economic freedom (consid. 2-3). Damage caused before dissolution of the partnership accrues to the partnership asset, so the continuing partner may recover only his proportional share unless the co-entitled partner also sues or assigns the claim (consid. 4).
zu machen. Auf 31. Dezember 1887 kündigte Schwerzmann sein Anstellungsverhältniß und gründete sofort im Januar 1888 in Verbindung mit Ph. Blum in Luzern ein eigenes Geschäft für Handel und Fabrikation chemischer Produkte, welches sich als Kon kurrenzgeschäft der Firma I. Tschupp Cie. qualifizirt. Nach dem bald nach der Gründung des Geschäftes erfolgten Austrit des Ph. Blum betrieb Schwerzmann dieses Geschäft als alleiniger Inhaber. Im August 1888 löste sich die bisherige Kollektivge sellschaft I. Tschupp Cie. durch den Austritt des F. Schlosser auf. Es bildete sich indeß sofort eine neue Kollektivgesellschaft un ter gleichlautender Firma, welche die Fabrik fortbetrieb, indem Tschupp seinen Sohn als Kollektivgesellschafter aufnahm. Kurz vor dem Austritte des F. Schlosser hatte die Firma I. Tschupp Cie. dem Schwerzmann ein Warnungsbot für eine Entschädigungsforderung von 20,000 Fr. wegen Bruchs des ver traglichen Konkurrenzverbotes anlegen lassen. Nichtsdestoweniger ist in der zwischen I. Tschupp und F. Schlosser getroffenen Ver einbarung über die Liquidation des Gesellschaftsvermögens eines sachbezüglichen Aktivums keine Erwähnung gethan. Nachdem . Tschupp über die Entschädigungsforderung gegen Schwerzmann den Friedensrichtervorstand veranstaltet hatte, forderte er durch Intimation vom 2. Januar 1889 den F. Schlosser auf, sich da rüber zu erklären, ob er sich zur Verfolgung dieser Forderung mit ihm als gemeinsame Prozeßpartei verbinden wolle; er setzte aus einander, da Schwerzmann das Konkurrenzgeschäft schon ein hal bes Jahr vor dem Austritte des Schlosser eröffnet habe, so könne insoweit auch letzterer an der Entschädigungsforderung, welche auf 20,000 Fr., eventuell auf 2000 Fr. per Jahr für 10 Jahre festgesetzt werde, partizipiren. Schlosser erklärte am 10. Januar 1889, daß er für seine Person und als gewesener Theilhaber der aufgehobenen Firma J. Tschupp Cie. von einem Entschädigungs prozeß gegen I. K. Schwerzmann nichts wissen wolle und sich gegen Tragung allfälliger Køsten eines solchen Prozesses ver wahre. Hierauf klagte I. Tschupp als Inhaber der Firma I. Tschupp Cie. die Entschädigungsforderung von 20,000 Fr. gegen Schwerzmann ein. Dieser bestritt dieselbe indem er (neben andern in der bundesgerichtlichen Instanz nicht mehr in Betracht fallenden Einwendungen) in grundsätzlicher Beziehung geltend machte, I. Tschupp sei zur Sache nicht legitimirt, da der An stellungsvertrag, aus welchem er klage, nicht mit ihm, sondern mit der Kollektivgesellschaft I. Tschupp Cie. abgeschlossen worden sei, mithin einzig diese Gesellschaft zur Klage berechtigt wäre, während nur I. Tschupp, nicht dagegen auch der andere ehemalige Theilhaber dieser Gesellschaft, F. Schlosser, klage. Das Konkur renzverbot sei übrigens, weil gegen die Gewerbefreiheit und die guten Sitten verstoßend, ungültig. Im Laufe des Prozeßes, am 3. April 1891, fiel K. J. Schwerzmann in Konkurs. Der Prozeß wurde von den im Ingresse dieses Urtheils genannten Personen, sowie überdem von Charles Nager in Luzern, der in deß den Weiterzug an das Bundesgericht nicht ergriffen hat, auf genommen. Die erste Instanz (Bezirksgericht Luzern) hat die Gültigkeit des Konkurrenzverbotes anerkannt, dagegen ausgespro chen, es sei nicht bewiesen, daß die Entschädigungsforderung von der alten Kollektivgesellschaft I. Tschupp Cie. auf die neue übergegangen sei. J. Tschupp sei daher nur in seiner Eigenschaft als gewesener Theilhaber der alten Firma im Verhältnisse seiner Geschäftseinlage und nach Verhältniß der Zeit, während welcher die alte Firma bestanden habe (für ein halbes Jahr), zur Sache legi timirt. Sie hat die Schadenersatzforderung des Klägers auf 50 Fr. reduzirt. Die zweite Instanz hat in der aus Fakt. A ersichtlichen Weise erkannt. Sie führt im Wesentlichen aus: Es sei nach den Verhältnissen anzunehmen, daß das Konkurrenzverbot weniger zu Gunsten der zur Zeit des Abschlusses des Anstellungsvertrages bestehenden Kollektivgesellschaft, als zu Gunsten der Firma stipu lirt worden sei. Diese Firma bestehe noch heute unverändert fort und es sei nach wie vor der Kläger Mitantheilhaber derselben; er dürfe als zur Sache legitimirt erachtet werden. Das Konkurrenz verbot sei gültig und es habe der Beklagte demselben in offen barer Weise zuwidergehandelt. Was nun aber die Größe der Ent schädigung anbelange, so falle in Betracht, daß der Kläger selbst in dem Entwurfe eines neuen Anstellungsvertrages für den Be klagten für das Zuwiderhandeln gegen das Konkurrenzverbot eine Konventionalstrafe von 5000 Fr. in Vorschlag gebracht habe. Diese Summe erscheine unter allen Umständen als ausreichend. Die
selbe sei für die ganze Dauer des Konkurrenzverbotes, also für 10 Jahre berechnet gewesen; es entfalle also auf das Jahr ein Betrag von 500 Fr. Da nun mit dem Anfang 1891 erfolgten Konkursausbruche über den Beklagten, seine Thätigkeit in dem Konkurrenzgeschäfte wenigstens für einmal ihr Ende erreicht haben werde, so habe dieselbe nicht länger als drei Jahre gedauert. Es ergebe sich somit eine Entschädigungssumme von 1500 Fr. Da bei sei immerhin vorausgesetzt, daß der Beklagte die ihm vertrag lich untersagte Konkurrenz nach dem Konkursausbruche nicht in dieser oder jener Form fortsetzen werde; sollte dies dennoch ge schehen, so bleibe dem Kläger das Recht zu neuer Klage ge wahrt. 2. Fragt sich in erster Linie, ob der Kläger zur Sache legiti mirt sei, so ist diese Frage in Uebereinstimmung mit der Vorin stanz grundsätzlich zu bejahen. Zwar erscheint es als unrichtig, wenn die Vorinstanz darauf abstellt, daß trotz der Auflösung der aus I. Tschupp und F. Schlosser bestehenden Kollektivgesellschaft Tschupp Cie. dennoch die Firma I. Tschupp Cie. für die neue Gesellschaft bestehen geblieben sei. Die Firma ist ledig lich der Name, unter welchem ein Gewerbetreibender oder eine Gesellschaft sich in ihrem Geschäftsbetriebe bezeichnet; sie ist als solche nicht Trägerin materieller Rechte oder Pflichten. Aus dem bloßen Umstande, daß die Firma der neuen Gesellschaft der jenigen der alten gleichlautet, kann daher der Kläger irgendwelche Rechte für sich nicht ableiten. Dagegen fällt allerdings in Be tracht: Konkurrenzverbote wie das in Frage liegende werden aus bedungen im Interesse eines vom Versprechensempfänger betrie benen gewerblichen Etablissements. Wird dieses überhaupt aufge geben, so fällt das Konkurrenzverbot ohne weiteres dahin, da eben das Interesse nicht mehr besteht, zu dessen Schutze dasselbe bedungen wurde. Wird dagegen das Etablissement nicht aufgegeben, sondern auf einen neuen Erwerber übertragen, so ist mit Rück sicht auf die Zweckbeziehung, in welcher das Konkurrenzverbot zum Geschäftsbetriebe steht, zu präsumiren, daß auch das Recht aus dem Konkurrenzverbote mitübertragen worden sei. Im vor liegenden Falle nun ist das Konkurrenzverbot von der Kollektiv gesellschaft I. Tschupp Cie. als damaliger Inhaberin des Ge schäftes vereinbart worden. Mit der Auflösung der Kollektivgesell schaft ging das Recht aus dem Konkurrenzverbote auf denjenigen der Gesellschafter über, welcher das Geschäft übernommen hat. Daß das Konkurrenzverbot mit der Auflösung der Kollektivge sellschaft schlechthin dahingefallen sei, kann umsoweniger angenom men werden, als bei der Kollektivgesellschaft, wenn auch formell deren Vermögen ein vom Privatvermögen der Gesellschafter recht lich getrenntes Sondergut bildet, doch materiell die einzelnen Gesellschafter die Subjekte des Gesellschaftsvermögens sind. Mit Auflösung der Kollektivgesellschaft ist daher das Recht aus dem Konkurrenzverbote keineswegs untergegangen; es ist vielmehr als ein mit dem Geschäfte verbundenes Recht vertragsgemäß auf den jenigen Gesellschafter übergegangen, welcher das Geschäft über nommen hat. In casu war ja denn auch von vornherein vereinbart daß bei einer allfälligen Auflösung der Kollektivgesellschaft das (schon früher von ihm als Einzelkaufmann betriebene) Geschäft dem Kläger zu verbleiben habe, während der Mitgesellschafter Schlosser seinerseits sich verpflichtet hatte, während zehn Jahren ein Konkurrenzgeschäft nicht zu betreiben. Es kann daher umso weniger ein Zweifel darüber obwalten, daß das Recht aus dem Konkurrenzverbote, welches im Interesse des Geschäftes ausbe dungen war, nach Auflösung der Kollektivgesellschaft und für die Zeit nach deren Auflösung dem Kläger zusteht. 3. Fragt sich demnach, ob das Konkurrenzverbot gültig oder aber, weil gegen Art. 17 O. R. verstoßend, ungültig sei, so ist diese Frage unbedenklich in ersterm Sinne zu beantworten. Sti pulationen der in Rede stehenden Art dienen unzweifelhaft einem berechtigten Interesse des Geschäftsherrn, welcher sich dagegen schützen will, daß ehemalige Angestellte, welche in seinem Geschäfte mit seiner Fabrikationsart und mit seiner Kundschaft bekannt ge worden sind, die so erworbene Kenntniß zu seinem Nachtheile ausbeuten. Unsittlich sind sie nur dann, wenn sie die Freiheit des Verpflichteten in so weitgehender Weise beschränken, daß danach dessen wirthschaftliche Persönlichkeit als aufgehoben, ihrer natur gemäßen Bethätigung entzogen erscheint. Eine derartige, die ge sammte wirthschaftliche Existenz des Verpflichteten dem Willen eines Dritten unterwerfende vertragliche Fesselung der Erwerbsthätigkeit
ist allerdings unsittlich. Allein eine solche liegt hier nicht vor. Sie wäre dann gegeben, wenn dem Verpflichteten die Ausübung jeder oder doch einer bestimmten wirthschaftlichen Thätigkeit, insbesondere jedenfalls des von ihm erlernten und ihm gewohn ten Berufes, verboten oder doch innert so weiter zeitlicher und örtlicher Grenzen untersagt wäre, daß dies, nach den konkreten Verhältnissen, praktisch einem gänzlichen Verbote nahe käme. Dies ist aber nicht der Fall. Das Konkurrenzverbot ist sachlich auf die Fabrikation gewisser chemischer Produkte und den Handel mit denselben begrenzt; es ist zeitlich auf die Dauer von 10 Jahren beschränkt und, nach der vom Obergerichte gebilligten Fest stellung der ersten Instanz, mangelt es auch an der örtlichen Be grenzung nicht. Eine solche ist allerdings nicht ausdrücklich aus gesprochen; allein nach der Feststellung der Vorinstanzen bezieht sich das Verbot nur auf das Absatzgebiet der klägerischen Fabrik, d. h. auf das Gebiet der Centralschweiz. In einem derart be schränkten Konkurrenzverbot kann aber eine unzuläßige Beschrän kung der wirthschaftlichen Freiheit gewiß nicht erblickt werden; es sind vielmehr derart beschränkte Konkurrenzverbote, wie in der Doktrin und Rechtsprechung wohl allgemein anerkannt ist, (vergl. u. a. Kohler, Gesammelte Abhandlungen S. 62 u. ff.; Archiv für bürgerliches Recht, V, S. 208 u. ff., und die dort eitirten zahlreichen Entscheidungen; vergl. auch Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Swift gegen Degrange, Amtliche Sammlung, XVII, S. 305 u. f. Erw. 2) durchaus gültig. 4. Ist danach die Klage prinzipiell begründet, so ist die An nahme der Vorinstanz, daß der Schaden auf 500 Fr. per Jahr zu berechnen sei, eventuell nicht bestritten. Immerhin indeß muß eine Reduktion des Quantitativs der vorinstanzlich gesprochenen Ent schädigung aus dem Grunde Platz greifen, weil der Schadenersatzan spruch für die Zeit, während welcher die aus dem Kläger und F. Schlosser gebildete Kollektivgesellschaft I. Tschupp Cie. bestand (d. h. für ein halbes Jahr) nicht dem Kläger allein sondern den Antheilhabern der ehemaligen Kollektivgesellschaft zusteht und also für die betreffende Zeit F. Schlosser nach Maßgabe seines Gesell schaftsantheils, d. h. da etwas anderes nicht ersichtlich ist, zur Hälfte mitberechtigt ist. Denn es ist klar, daß durch den Betrieb des Konkurrenzgeschäftes während der fraglichen Zeit eben das Ver mögen der Kollektivgesellschaft beschädigt wurde und dieser das entsprechende Forderungsrecht erwachsen ist. Da nun F. Schlosser seinerseits nicht geklagt, auch seinen Anspruch nicht dem Kläger abgetreten hat, so muß die vorinstanzlich dem letztern zugespro chene Entschädigungssumme um den entsprechenden Betrag d. h. um 125 Fr. gleich der Hälfte des für ein halbes Jahr von der Vorinstanz berechneten Schadens gemindert werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Dispositiv 1 des angefochtenen Urtheils wird dahin abgeänder daß die vom Beklagten dem Kläger zu zahlende Entschädigung auf 1375 Fr. nebst Zins seit der rechtlichen Einforderung vom 19. Juli 1888 festgesetzt wird. Im Uebrigen hat es in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern sein Bewenden.