Art. 2 Ziff. 12 des schweizerisch-italienischen Auslieferungsvertrages; Auslieferung wegen Betruges und Schadensschwelle von 1000 Fr.; das Bundesgericht prüft im Auslieferungsverfahren nicht die Schuld, sondern nur, ob die behaupteten Tatsachen, wenn erwiesen, den Tatbestand erfüllen. Für die Wertgrenze ist der Gesamtschaden maßgebend, wenn mehrere gleichartige Betrugshandlungen zusammen einen Schaden von über 1000 Fr. bewirken; es ist nicht erforderlich, dass jede einzelne Handlung für sich diese Schwelle erreicht. Der Zweck der Klausel liegt im Ausschluss bloss geringfügiger Fälle; eine Unterscheidung zwischen fortgesetzter Begehungsweise und realer Konkurrenz mehrerer gleichartiger Delikte rechtfertigt keine gegenteilige Lösung (consid. 1-2).
übersteigt und weil nun keine der eingeklagten Betrugshand lungen für sich allein diesen Schadensbetrag erreiche, eine Zusam menrechnung der Schadensbeträge der verschiedenen Delikte aber unzuläßig sei (s. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen d Ayala, XV, S. 747). Dies ist indeß doch richtiger zu ver neinen. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Auslie ferungsbegehren durch die Bezugnahme auf Art. 79 des italie nischen Strafgesetzbuches scheint behaupten zu wollen, die drei Betrugshandlungen rechtlich als einheitliches fortgesetztes Delikt zu betrachten seien. Denn auch wenn nicht ein fortgesetztes Ver brechen sondern Zusammentreffen (reale Konkurrenz) mehrerer gleichartiger Verbrechen vorliegt, so steht doch die angeführte Vorschrift des Art. 2, Ziffer 12 des Auslieferungsvertrages der Bewilligung der Auslieferung nicht entgegen. Freilich ist nach derselben für das Verbrechen des Betruges die Auslieferung nur dann zu gewähren, wenn der eingetretene oder beabsichtigte Schaden den Betrag von 1000 Fr. übersteigt. Allein damit ist nicht gefordert, daß dieser Schadensbetrag durch ein einzelnes Betrugsdelikt erreicht sein müsse, sondern es genügt, wenn über haupt durch Betrug, gleichviel ob durch ein einziges Delikt oder durch mehrere zusammentreffende Verbrechen, ein Schaden von über 1000 Fr. gestiftet ist, d. h. der Requirirte für ein oder mehrere Betrugsdelikte mit einem Gesammtschaden von über 1000 Fr. verfolgt wird. Der Vertrag bestimmt wohl, daß für die in Ziffer 12 cit. genannten Deliktsarten die Auslieferung nur bei einem Schaden von über 1000 Fr. erfolge, nicht aber, daß innerhalb der betreffenden Deliktsarten dieser Schaden durch ein einziges Delikt verursacht sein müsse und daher die Auslie ferung dann zu verweigern sei, wenn ein durch Betrug u. s. w. verursachter Schaden von über 1000 Fr. zwar vorliegt, aber nicht durch Ein Delikt für sich allein, sondern durch mehrere zu sammentreffende Delikte der gleichen Art verursacht ist; vielmehr trifft auch im letztern Falle der Wortlaut des Vertrages zu. Diese Auslegung entspricht denn auch offenbar dem Sinn und Geist des Vertrages. Durch die Beschränkung der Auslieferungs pflicht auf die Fälle, wo der Betrag der extorquirten Gegen stände 1000 Fr. übersteigt , wollten die Kontrahenten Sachen untergeordneten Belangs, in welchen eine erhebliche Strafe nicht in Frage steht, ausschließen. Hiezu gehören aber solche Fälle nicht, wo zwar nicht durch Ein Delikt, wohl aber durch Wieder holung gleichartiger Delikie ein großer, die Summe von 1000 Fr. vielleicht um das vielfache übersteigender Schaden gestiftet worden ist. Es wäre auch gewiß ein innerer Widerspruch, bei den De likten des Art. 2, Ziffer 12 die Auslieferung dann zu gestatten, wenn ein fortgesetztes Verbrechen mit einem Schaden von über 1000 Fr. vorliegt, sie dagegen in dem Falle zu verweigern, wo es sich nicht um Ein, sondern um mehrere gleichartige Delikte mit dem nämlichen oder einem höhern Gesammtschaden handelt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Emilio Ressia wegen Betruges wird bewilligt.