Art. 5 lit. b and Art. 6 Abs. 2 of the applicable liability statute; contributory fault in industrial accident compensation. The injured worker's own negligence does not necessarily bar the heirs' claim where the employer's concurrent fault lies in deficient instruction and supervision. In such a case, the damage award is to be reduced equitably within the statutory maximum, not rejected outright. The court must weigh the relative seriousness of both faults and may, despite contributory negligence, grant compensation for the residual loss and ancillary funeral expenses (consid. 2-3).
beantragt ihr Anwalt: Es sei, in Abänderung des angefochtenen Urtheils, die Klage gänzlich abzuweisen, eventuell die gesprochene Entschädigung nach richterlichem Ermessen zu reduziren. Der Anwalt der Kläger trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urtheils unter Kostenfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
geschoben werden konnte. Ein Verschulden der beiden Arbeiter liegt also allerdings vor. Allein dasselbe kann nicht zu Abwei sung der Klage führen. Vorerst liegt die Sache doch nicht etwa so, daß die Arbeiter, in Uebermuth oder blinder Anmaßung, eine gefährliche Hantirung unternommen hätten, von der sie gar nichts verstanden; vielmehr war speziell Gröflin mit derartigen Mani pulationen schon öfters beschäftigt gewesen und mochte glauben, er kenne dieselben hinlänglich. Sodann aber steht dem Verschulden der Arbeiter ein solches der Unternehmer gegenüber. In der That mangelte es bei den Beklagten, wie aus den Feststellungen der Vorinstanz klar hervorgeht, an jeder genügenden Anleitung der Arbeiter und an der richtigen Aufsicht über dieselben. Der Be klagte Geißberger, welcher speziell die Grabarbeiten übernommen hatte, ließ sich festgestelltermaßen auf der Arbeitsstätte, wo der Unfall sich ereignete, tagelang nicht sehen; die Arbeiter waren daher im Wesentlichen sich selbst überlassen und zwar trotzdem sie theilweise mit Sprengmaterialien hantiren mußten, ihr Geschäft also ein solches war, das der Leitung und Ueberwachung durch Sachkundige dringend bedarf. Mit Rücksicht auf dieses konkur rirende Verschulden der Beklagten kann das nachgewiesene Ver schulden des Gröflin nur als Grund zu einer Reduktion der Entschädigung gemäß Art. 5 litt. b des Fabrikhaftpflichtgesetzes in Betracht kommen, nicht dagegen zu gänzlicher Abweisung der Klage führen. 3. In Bezug auf das Quantitativ der Entschädigung ist klar, daß der Verunglückte von seinem Jahresverdienste von circa 840 Fr. bei Lebzeiten zum Mindesten zwei Drittheile auf den Unterhalt seiner zahlreichen Familie verwendete und dies noch während längerer Zeit hätte thun müssen. Im Laufe der Jahre, mit dem Heranwachsen der Kinder, hätten sich seine Auslagen ür diese allerdings vermindert und wären wohl allmählig ganz weggefallen; dagegen blieb natürlich die Alimentationspflicht gegenüber der Ehefrau fortwährend wirksam und würde wohl der Verstorbene, wenn die Ausgaben für die Kinder sich verminderten, einen Theil des dadurch frei gewordenen Einkommens auf den Unterhalt der Ehefrau verwendet haben. Zieht man diese Mo mente in Berücksichtigung, so darf, angesichts des Alters des Verunglückten, der den Hinterlassenen durch den Tod ihres Er nährers entstandene wirkliche Schaden wohl auf über 7000 angesetzt werden. Allein für Bemessung der Enschädigung ist, strafrechtliches Verschulden des Betriebsunternehmers nicht be hauptet ist, das gesetzliche Entschädigungsmarimum maßgebend. Nach Art. 6 Absatz 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes darf die Ent schädigung weder den sechsfachen Jahresverdienst des Betreffenden noch die Summe von 6000 Fr. übersteigen und es ist gemäß Art. 5 litt. b auch innerhalb des gesetzlichen Maximums die Entschädigung in billiger Weise zu reduziren, wenn den Ver unglückten ein Theil der Schuld an dem Unfalle trifft. Gemäß dem Jahresverdienste des Verunglückten vor dem Unfalle beläuft sich das Entschädigungsmaximum in concreto auf 5040 Fr. und es darf, da ein Mitverschulden des Getödteten vorliegt, auch diese Summe nicht voll zugesprochen sondern es muß von derselben ein angemessener Abstrich gemacht werden. Dieser darf sich indeß in bescheidenen Grenzen bewegen. Wird einerseits erwogen, daß auch die Beklagten ein wesentliches konkurrirendes Verschulden trifft, andrerseits die Größe des den völlig mittellosen Hinter lassenen entstandenen Schadens in Würdigung gezogen, so erscheint die Festsetzung der Entschädigung auf 4800 Fr. als angemessen darin ist denn aber auch die Entschädigung für den dem Verun glückten vom Tage des Unfalles bis zu seinem Tode entgangenen Arbeitslohn inbegriffen. Dagegen sind daneben die Beerdigungs kosten mit 36 Fr. besonders zu vergüten und darf die Verzins lichkeit der Entschädigung auf den Todestag des Verunglückten festgesetzt werden. Die Kläger haben freilich in letzterer Richtung einen besondern Antrag nicht gestellt; allein es darf doch im an gegebenen Sinne erkannt werden, da die Entschädigung eben auf den Todestag berechnet d. h. unter Voraussetzung der Verzins lichkeit vom Todestage an festgestellt worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird dahin für begründet erklärt, daß die Entschädigung, welche die Beklagten den Klägern 4836 Fr. nebst Zins à 5 % vom zu bezahlen haben, auf 11. November 1890 an festgesetzt wird.