Art. 2, 4, 5 lit. a, 6 Fabrikhaftpflichtgesetz; compensation for a fatal factory accident and loss of support: a death occurring in connection with the industrial process and in execution of duty-related firefighting measures is an accident caused by the factory operation. Self-culpability is not established absent concrete findings that the victim's conduct was reckless, pointless or caused by his own fault. For the assessment of damages, the decisive factor is not the actual support rendered, but the legal maintenance obligation and the support that would probably have been owed in the future. An accident without fault of the employer or his workers is accidental within Art. 5 lit. a and justifies a reduction, but the award need not be altered where the capitalized loss of support remains adequate notwithstanding that deduction (consid. 2-5).
heit gebracht worden sei, kraft seines Nacht und Wachtdienstes und kraft seiner Lokalkenntnisse im Gebäude und seiner Vertraut heit mit den Fabrikeinrichtungen die erste und nächstliegende Pflicht gehabt, an der Bewältigung des Feuers Theil zu nehmen. Der Brand sei nicht von außen verursacht, sondern die direkte und natürliche Folge des an sich höchst feuergefährlichen Ziegeleibe triebes. Der Nachtdienst am Ofen sei nothwendig und zu den selbstverständlichen Dienstpflichten des Ofenpersonals gehöre nebst der Besorgung des Ofens die Vorsorge gegen und das erste Einschreiten nach erfolgtem Brandausbruche. Diese Entscheidung beruht auf keinem Rechtsirrthum. Nach der Feststellung des Vor derrichters, war der Brandausbruch eine direkte Folge des Fabrik betriebes und war es Dienstpflicht des Verunglückten, in seiner Stellung als zum Nachtdienst berufener Heizer die ersten Schritte zum Löschen des Feuers zu thun. Hievon ausgegangen, liegt allerdings ein durch den Fabrikbetrieb herbeigeführter Unfall vor. 3. In zweiter Linie hat der Beklagte der Klage die Einrede des Selbstverschuldens entgegengestellt. Auch diese Einwendung erscheint nach dem vorinstanzlich festgestellten Thaibestande als un begründet. War es Dienstpflicht des Verunglückten, bei Bewäl tigung des Feuers unter Benutzung seiner Lokalkenntnisse mitzu wirken, so kann ihm das Eindringen in das brennende Gebäude nicht zum Verschulden angerechnet werden. Denn es sind keine Thatumstände festgestellt, wonach etwa dieses Eindringen als ein von vornherein nutzloses, unsinniges oder vermessenes Unterneh men erschiene; vielmehr stellt die Vorinstanz insbesondere fest, es liege nichts dafür vor, daß der Verunglückte auch nach seinem Schlafe, zur Zeit des Brandausbruches, noch angeheitert gewe sen sei oder daß dies auf seine Handlungen und Entschließungen irgend eingewirkt habe. Der Beweis für ein Selbstverschulden des Verunglückten ist also nicht erbracht; dieser liegt aber dem Haft pflichtigen ob. 4. Im Weitern hat der Beklagte eingewendet, es sei dem Klä er durch den Tod seines Sohnes ein nach Art. 6 des Fabrik haftpflichtgesetzes erstattungsfähiger Schaden überhaupt nicht ent standen. Denn nach st. gallischem Rechte bestehe zwischen Eltern und erwachsenen Kindern nur in den Fällen der Notharmuth eine gegenseitige Unterstützungspflicht; diese sei nicht familienrechtlicher sondern armenpolizeilicher, also öffentlich-rechtlicher Natur nach Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes stehe aber den Hinterlassenen ein Ersatzanspruch gegenüber dem Betriebsunternehmer nur dann zu, wenn dem Getödteten ihnen gegenüber eine familienrechtliche Alimentationspflicht obgelegen habe. Die Vorinstanz hat diese Einwendung zurückgewiesen, indem sie ausführt, die Unter stützungspflicht zwischen Eltern und erwachsenen Kindern sei nach st. gallischem Rechte, trotz ihrer Regelung im Armengesetze, keines wegs ausschließlich öffentlichrechtlicher sondern in erster Linie familienrechtlicher Natur; das Armengesetz habe diese Unterstü tzungspflicht nicht erst geschaffen, sondern dieselbe habe, unab hängig von dem Armengesetze, kraft familienrechtlichen Rechts satzes bestanden und im Armengesetze nur ihre Anerkennung gefunden. Diese Entscheidung entzieht sich gemäß Art. 29 O. G. der Nachprüfung des Bundesgerichtes, da sie nicht auf Anwen dung des eidgenössischen sondern des kantonalen Rechts beruht. Uebrigens mag bemerkt werden, daß der Ersatzanspruch der Hinter lassenen wegen entzogenen Unterhaltes aus Art. 6 des Fabrik haftpflichtgesetzes dadurch nicht ausgeschlossen wird, daß die Unter haltungspflicht des Getödteten als eine öffentlich rechtliche zu quali fiziren sein sollte. Das Gesetz macht eine solche Unterscheidung nicht, sondern gewährt den Ersatzanspruch in allen Fällen, wo der Getödtete zur Gewährung des Unterhaltes gleichviel ob aus öffentlichrechtlichem oder aus privat rechtlichem Grunde verpflichtet war. Wenn der Beklagte sich auf die Entscheidungen des Bun desgerichtes in Sachen Rastorfer und in Sachen Gasser (Amtliche Sammlung XVI, S. 341 und 842) berufen hat, so ist dies nicht zutreffend. Diese Urtheile stellen nicht darauf ab, daß nach dem dort maßgebenden bernischen Rechte die Unterstützungspflicht zwischen erwachsenen Kindern und Eltern nicht eine familien rechtliche sondern eine öffentlichrechtliche sei; sie stützen sich viel mehr darauf, daß nach bernischem Rechte eine Alimentationspflicht der Kinder gegenüber den Eltern überhaupt nicht besteht, sondern die Unterstützung verarmter Eltern gar nicht den Kindern sondern der öffentlichen Armenpflege obliegt und die Kinder nur dieser gegenüber zu einem Verwandtenbeitrage, nicht aber den Eltern
gegenüber zu einer Alimentationsleistung verpflichtet sind. Dies ist aber nach dem st. gallischen Rechte zweifellos nicht der Fall nach diesem sind die Kinder notharmen Eltern gegenüber direkt unterstützungspflichtig und greift die Verforgungspflicht der öffent lichen Armenpflege blos subsidiär Platz. Daß die Entscheidung über Prinzip und Maß der Unterstützungspflicht nicht den Ge richten sondern den Armenbehörden zusteht, ändert hieran nichts, 5. Für die Bemessung des Quantitativs der Entschädigung ist nicht entscheidend, was der Verunglückte für den Unterhalt seiner Familie thatsächlich geleistet hat, sondern es kommt vielmehr da rauf an, was zu leisten er rechtlich verpflichtet war und bei längerem Leben zu leisten verpflichtet gewesen wäre. Es kann also nicht einfach darauf abgestellt werden, daß der Getödtete zur Zeit seines Todes seinen ganzen, (auf circa 1200 Fr. per Jahr an zuschlagenden) Jahresverdienst seinem Vater zu Bestreitung der Kosten des gemeinsamen Haushaltes und des Unterhaltes der Familie überließ; sondern es kommt darauf an, inwiefern er hiezu rechtlich verpflichtet war. Dies wird auch von der Vorinstanz an erkannt. Dieselbe gelangt zu Zuerkennung einer Aversalentschädi gung von 2000 Fr., indem sie ausführt: Es komme dies bei dem Alter des Klägers einer kapitalisirten Leibrente von 181 Fr. a Ets. gleich. Diese Summe entspreche den vorliegenden Familien und ökonomischen Verhältnissen und es sei damit der Auffassung der st. gallischen Administrativpraxis Rechnung getragen, welche einerseits bei Festsetzung von Unterstützungsbeiträgen, die bisherigen Lebensgewohnheiten des Unterstützungsbedürtigen, andrerseits die Leistungsfähigkeit des Unterstützungspflichtigen gebührend zu be rücksichtigen pflege. Ein Abzug, sei es wegen Selbstverschuldens, sei es wegen Zufalls, sei nicht zu machen. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann insofern nicht beigetreten werden, als sie ausspre chen, es sei ein Abzug wegen Zufalls nicht zu machen. Als zufällig im Sinne des Art. 5 litt. a des Fabrikhaftpflichtgesetzes erscheinen nämlich diejenigen Unfälle, welche nicht durch ein Verschulden des Betriebsunternehmers oder seiner Leute herbeigeführt worden sind. Die Haftpflicht des Betriebsunternehmers für diese Unfälle soll, da sie nicht auf Delikt oder Quasidelikt sondern lediglich auf excep tioneller, über das gemeine Recht hinausgehender Vorschrift des Gesetzes beruht, nach dem Willen des Gesetzgebers quantitativ mindert werden. Nun ist im vorliegenden Falle gar nicht hauptet und nicht festgestellt, daß der Unfall durch ein Ver schulden des Beklagten oder seiner Leute verursacht worden sei und es muß derselbe daher als ein zufälliger erachtet werden. Allein wenn auch demgemäß nach Art. 5 litt. a des Fabrikhaftpflicht gesetzes ein Abzug an der Entschädigung zu machen ist, so ist doch das angefochtene Urtheil in seinem Dispositiv nicht abzu ändern. Denn es dürfte doch im vorliegenden Falle die Unter stützung, welche der Verunglückte dem Kläger kraft gesetzlicher Verpflichtung geleistet hat und zu leisten ferner verpflichtet gewesen wäre, etwas höher anzuschlagen sein, als der Vorderrichter an nimmt, zwar bei weitem nicht auf denjenigen Betrag, welchen der Getödtete zur Zeit seines Todes thatsächlich leistete, aber doch wohl auf über 200 Fr. per Jahr. Danach ist denn der dem Kläger durch Wegfall der Unterhaltspflicht entstandene wirkliche Schaden etwas höher anzuschlagen, als der Vorderrichter an nimmt und es erscheint die von letzterm ausgeworfene Entschä digungssumme von 2000 Fr. auch unter Berücksichtigung des wegen der Zufälligkeit des Unfalles zu machenden Abzuges, als den Verhältnißen angemessen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet ab gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch tenen Urtheile des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen sein Bewenden.