Factory liability under the federal factory liability law; causal nexus and reduction of damages where a worker’s pre-existing predisposition contributes to the injury. The causal connection is not broken because non-attributable factors, including a personal pathological disposition, cooperate with the accident in producing the damage, provided the accident remains the factual cause of the harmful result (consid. 2). A reduction is not justified under Art. 5 lit. c merely because the injured person was constitutionally weakened, unless the statute’s specific cases are met, namely prior injuries affecting the final injury or occupational disease situations (consid. 4). Where the accident and the worker’s condition both influence the loss, the damage is to be assessed according to the actual impairment, taking the predisposition into account in valuation, not by denying liability.
ziehung sich anschließend, auch die Beklagte die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt des Klägers, es sei das vorinstanzliche Urtheil dahin ab zuändern, daß Beklagte gehalten sei, dem Klager eine einmalige entschädigung von 3500 Fr. sammt Zins à 5 % seit 14. Fe bruar 1890 zu bezahlen; im Uebrigen sei die vorinstanzliche Entscheidung zu bestätigen. Dagegen beantragt der Vertreter der Beklagten, es sei die vorinstanzliche Entscheidung im Sinne gänz licher Abweisung der klägerischen Begehren abzuändern, eventuell sei die gesprochene Entschädigung auf 2500 Fr. zu reduziren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
instanz feststellt nämlich, war das an dem sogenannten Holländer aufgestellte Brett nur zu dem Zwecke angebracht, den Oeler vor zurückfliegenden Oeltropfen, Staub und insbesondere vor dem Luftzuge zu schützen; dagegen hatte es nicht den Zweck, dem Arbeiter Schutz gegen Unfälle zu gewähren. Die nicht vollstän dige Befestigung dieses Brettes kann also nicht als eine von der Fabrikleitung zu vertretende Mangelhaftigkeit einer Schutzvor richtung betrachtet werden. 4. In Bezug auf das Quantitativ der dem Kläger zuzubilligenden Entschädigung liegt demgemäß der Reduktionsgrund des Zufalles vor; dagegen trifft nicht auch der Reduktionsgrund des Art. 5 litt. c zu. Freilich hat die geschwächte Gesundheit des Klägers dazu beigetragen, die Folgen des Unfalles schwerer zu gestalten. Allein Art. 5 litt. c cit. schreibt eine Reduktion der Entschädi gung nur dann vor, wenn entweder früher erlittene Verletzungen des Geschädigten auf die letzte Verletzung oder deren Folgen ein wirkten oder wenn die Haftung des Fabrikunternehmers für Be rufskrankheiten der Arbeiter in Frage steht und nun die Gesund heit des Erkrankten bereits durch dessen frühere Gewerbsausübung geschwächt war. Keines von beiden trifft hier zu; es bewendet also hier bei der allgemeinen Regel, daß die Ersatzpflicht für den wirklich eingetretenen Schaden dadurch nicht gemindert wird, daß zu dessen Entstehung neben dem von dem Haftpflichtigen zu ver tretenden Betriebsvorgange noch andere Faktoren, speziell die physische Beschaffenheit des Klägers, mitwirkten. Dagegen ist aller dings in Folge der konstatirten Kränklichkeit des Klägers der ihm durch den Unfall entstandene wirkliche Schaden nicht so hoch zu taxiren, als wenn der Kläger gesund gewesen wäre. Denn zu folge der tuberkulösen Disposition des Klägers war für denselben auch ohne den Unfall eine geringere Dauer der vollen Arbeits fähigkeit wahrscheinlich. Immerhin erscheint auch unter Berück sichtigung dieses Umstandes und des Reduktionsgrundes des Zufalles die vorinstanzlich gesprochene Entschädigung als etwas zu knapp bemessen und eine Erhöhung derselben auf 3500 Fr. als angemessen. Die Verminderung der Arbeitsfähigkeit des Klä gers durch den Unfall darf wohl auf etwa 60% veranschlagt werden, was bei dem Einkommen des Klägers einem jährlichen Einkommensausfall von circa 560 Fr. entspricht. Bei dem Alter des Klägers wäre nach den Grundsätzen der Rentenanstalten zum Erwerb einer lebenslänglichen Rente von diesem Betrage Kapital von circa 7500 Fr. erforderlich. Wird nun auch die krankhafte Disposition des Klägers berücksichtigt, so darf immerhin der demselben durch den Unfall zu Folge Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit entstandene wirkliche Schaden wohl auf annä hernd 5000 Fr. veranschlagt werden (während das gesetzliche Entschädigungsmaximum den sechsfachen Jahresverdienst des Ver letzten, 5580 Fr. beträgt). Angesichts dieser Verhältnisse erscheint die klägerische Forderung von 3500 Fr. nicht als übersetzt, sondern ist bei Feststellung derselben dem Reduktionsgrunde des Zufalls hinreichend Rechnung getragen worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird abgewiesen. Dagegen wird diejenige des Klägers dahin für begründet erklärt, daß die dem Kläger zukommende einmalige Entschädigung auf 3500 Fr. nebst Zins zu 5% seit 14. Februar 1890 festgesetzt wird; im Uebrigen hat es bei dem angefochtenen Urtheile sein Bewenden.