- Urtheil vom 28. November 1891 in Sachen
Good gegen Schumacher.
A. Durch Entscheid vom 9. September 1891 hat das Kan
tonsgericht des Kantons St. Gallen erkannt:
- Der Beklagte hat der Klägerschaft inklusive die Beerdigungs
kosten eine Entschädigung von 3000 Fr. mit Zins à 5% seit
- März 1890 zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen beide Parteien die Weiter
ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung be
antragt der Anwalt der Kläger, es sei der Beklagte zu einer
Entschädigung an die Klägerin von 4000 Fr. nebst Zins zu 50
seit 22. März 1890 zu verurtheilen. Dagegen trägt der Anwalt
des Beklagten darauf an, es sei die Klage des gänzlichen abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte H. Schumacher hat im Frühjahr 1890 von
der st. gallischen Rheinkorrektionsunternehmung die Ausführung
einer Verstärkung des Kiesdammes am Rheinufer oberhalb Trüb
bach als Akkordant übernommen. Er hatte seine zahlreichen
Arbeiter in Werkabtheilungen eingetheilt; da es bei der großen
Entfernung der Baustelle von den nächstgelegenen Ortschaften
unthunlich war, die Arbeiter über Mittag nach Hause zu ent
lassen, so hatte der Unternehmer dieselben zum Zwecke ihrer Be
östigung an Ort und Stelle in Gruppen eingetheilt, für welche
je ein Arbeiter als Koch bestellt wurde. Für eine dieser Gruppen
war der, als Arbeiter mit einem Tagesverdienst von 3 Fr. 20 Cts.
angestellte Leonhard Good, geboren 1832, als Koch bezeichnet
worden. Am 21. März 1890 war Good bis nach 11 Uhr Vor
mittags bei den Dammarbeiten beschäftigt. Nachdem er an seine
Verrichtungen als Koch gemahnt worden war, wollte er zunächst
das zum Kochen nöthige Wasser aus dem Rheine holen; er stieg
zu diesem Zwecke von der Kochstelle aus
in direktester Richtung
über den Rheindamm die steile Steinböschung herunter, um von
Stelle, wo die Strö
dem Vorgrunde der letztern aus an einer
mung damals eine besonders reißende war, Wasser zu schöpfen.
Während er den Kessel zum Wasserschöpfen in den Fluß hielt,
verlor er, sei es in Folge Ausglitschens, sei es in Folge Nach
gebens eines Steines, das Gleichgewicht und fiel in den Fluß;
dabei wurde er fortgerissen und ertrank. Seine (gänzlich mittel
losen) Hinterlassenen, die 1842 geborene Wittwe und die in den
Jahren 1869, 1872, und 1877 geborenen Söhne, von welchen der
älteste stupid sei, haben den Beklagten Schumacher, gestützt auf
das erweiterte Haftpflichtgesetz auf Entschädigung für den ihnen
durch den Tod ihres Ernährers entstandenen Schadens belangt.
- Der Beklagte hat in erster Linie eingewendet, der Unfall,
durch welchen der Tod des L. Good herbeigeführt wurde, sei kein
Betriebsunfall und falle daher nicht unter das Haftpflichtgesetz.
Diese Einwendung erscheint nach Lage der Sache als unbegründet.
Art. 3 und 4 des erweiterten Haftpflichtgesetzes zwar, auf welche
die Kläger sich berufen, finden in concreto keine direkte Anwen
dung. Diese Gesetzesbestimmungen dehnen, wie ihr Inhalt klar
ergibt, die Haftpflicht der Betriebsunternehmer von Fabriken, der
dem Fabrikhaftpflichtgesetze unterstehenden Fabrikherrn, aus; sie be
ziehen sich also nicht auf die hier in Rede stehende Haftpflicht der
in Art. 1 des erweiterten Haftpflichtgesetzes genannten Inhaber
von Gewerben und Unternehmer von Arbeiten. Für den Umfang
der Haftpflicht der letztern ist lediglich Art. 1 des erweiterten Haft
pflichtgesetzes maßgebend. Immerhin ist richtig, daß bei Interpre
tation des Art. 1 leg. cit. auch auf die Art. 3 und 4 Rücksicht
genommen werden darf und muß und daß daher der Begriff des
Betriebes und Betriebsunfalles auch für die dem Art, 1 unter
stehenden Gewerbe und Unternehmungen nicht im engern sondern
im weitern Sinne aufzufassen ist, wonach zum Betriebe auch
konnere Hülfsarbeiten gehören. Nun ist im Allgemeinen gewiß
richtig, daß die Zubereitung der Kost für die in einem Gewerbe
oder bei einem Unternehmen beschäftigten Arbeiter auch bei der
weitesten Auffassung des Begriffs nicht zum Betriebe des betreffen
den Gewerbes oder der betreffenden Unternehmung gerechnet werden
kann und daß daher der Unternehmer für Unfälle, welche sich
dabei ereignen, nicht haftpflichtig ist. Allein im vorliegenden Falle
liegen nun besondere Umstände vor, welche die Verrichtung, bei
welcher sich der Unfall ereignete, als im Betriebe der Unterneh
mung des Beklagten geschehen, als eine Hülfsarbeit derselben
erscheinen lassen. Der Unternehmer hatte, in seinem eigenen
teresse, um keine Zeit zu verlieren den Küchendienst
seine Arbeiter von sich aus organisirt; er hatte angeordnet, daß
auf dem Arbeitsplatze selbst gekocht werden müsse; der Küchen
dienst wurde von Arbeitern während der Arbeitszeit, also im
Dienste des Unternehmers, besorgt und es hatte der letztere selbst
den Getödteten als Koch für seine Werkgruppe bezeichnet. Die
Besorgung des Küchendienstes vollzog sich also unter den gleichen
allgemeinen Bedingungen wie die Bauarbeit selbst; der Küchen
dienst war in die Organisation des Unternehmens einbezogen, zum
Zwecke rascherer Förderung des Baues als ein Hülfsdienst ge
staltet worden. Hienach muß der Unfall, durch welchen der Ehe
mann und Vater der Kläger getödtet wurde, als ein Betriebs
unfall betrachtet werden.
- In zweiter Linie hat der Beklagte eingewendet, der Unfall
sei durch eigenes Verschulden des Getödteten herbeigeführt worden.
In diefer Richtung nimmt die Vorinstanz an, es liege theilweises
Selbstverschulden des Getödteten vor, welches immerhin nicht zu
gänzlicher Abweisung, sondern nur zu billiger Reduktion der Ent
schädigungsforderung des Klägers führen könne. Sie spricht sich
nicht darüber aus, ob sie ein konkurrirendes Verschulden des Un
ternehmers annehme oder aus welchem andern Grunde sie trotz
des Verschuldens des Getödteten nicht zu gänzlicher Abweisung der
Klage gelange. Sie verweist blos im Allgemeinen auf die Ergeb
nisse des Lokalaugenscheines und der Zeugeneinvernahme, aus
welchen sich ein theilweises Selbstverschulden des Getödteten ergebe.
Wird auf den Inhalt der Zeugenaussagen zurückgegangen, so er
gibt sich: Das Unternehmen des Verunglückten von dem unsichern
Vorgrunde der steilen Steinböschung aus, aus dem dort besonders
reißenden und tiefen Strome, Wasser zu schöpfen, war offenbar
ein gefährliches; da angenommen werden muß, der Getödtete hätte
in etwas größerer Entfernung von der Kochstelle an ungefährlicher
Stelle zum Flusse gelangen und dort Wasser schöpfen können, so
hat der Verunglückte, indem er ohne Rücksicht auf die Gefahr an
der nächsten Stelle Wasser schöpfte, unvorsichtig gehandelt und es
ist ihm dies zum Verschulden anzurechnen. Allein auf der andern
Seite trifft auch den Unternehmer ein Verschulden. Denn es ist
nach den Zeugenaussagen anzunehmen, daß die betreffende gefähr
liche Stelle an dem Unglückstage nicht zum ersten Male von den
Arbeitern zum Wasserschöpfen benutzt wurde, sondern daß dies
auch vorher wiederholt unter den Augen des Unternehmers
schah. Diese Duldung einer offenbar gefährlichen Hantirung
Arbeiter ist dem Unternehmer zum Verschulden anzurechnen;
es lag ihm, als Geschäftsherrn, ob, die Arbeiter von einem der
artigen gefährlichen Beginnen abzuhalten und sie nicht durch sein
Zusehen zu Wiederholung desselben aufzumuntern.
4. Ist demnach konkurrirendes Verschulden beider Parteien anzu
nehmen, so ist zwar die Entschädigungspflicht des Unternehmers
prinzipiell begründet; allein es liegt der Reduktionsgrund des
Art. 5 litt. b des Fabrikhaftpflichtgesetzes vor. Hievon ausgegan
gen erscheint die zweitinstanzlich gesprochene Entschädigung von
3000 Fr. als den Umständen angemessen. Der den Hinterlassenen
durch Entzug des Unterhaltes entstandene wirkliche Schaden ist
zwar ohne Zweifel erheblich höher; er dürfte bei den vorliegenden
Verhältnissen den vom Kläger bundesgerichtlich geforderten Betrag
von 4000 Fr. nicht nur erreichen, sondern sogar übersteigen.
Allein mit Rücksicht auf das konkurrirende Verschulden des Ge
tödteten muß eben eine Reduktion der Entschädigung Platz greifen
und es erscheint die Entschädigungssumme von 3000 Fr. als den
Verhältnissen angemessen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochte
nen Urtheile des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen sein
Bewenden.