Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 28. November 1891
in Sachen Rebholz
gegen Ziegel und Thonwaarenfabrik Emmishofen.
A. Durch Urtheil vom 2. Oktober 1891 hat das Obergericht
des Kantons Thurgau erkannt:
Es sei die Rechtsfrage verneinend entschieden.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht, indem er seine Anträge in schriftlicher Ein
gabe vom 22. Oktober dahin formulirte:
Gutheißung der Haftpflichtforderung im Betrage von
6000 Fr. nebst Zins vom 19. März 1890 ab; eventuell Zu
sprache einer Haftpflichtentschädigung nach richterlichem Ermessen.
Demzufolge
- Oeffnung des Beweisverfahrens speziell Anordnung einer
Expertise über die Folgen des dem Kläger unterm 18. März
1890 zugestoßenen Unfalls, bessere Feststellung des kantonalen
Thatbestandes.
Bei der heutigen Verhandlung hält der Vertreter des Klägers
die schriftlich angemeldeten Anträge aufrecht.
Der Anwalt der Beklagten und Rekursbeklagten dagegen trägt
auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des
rinstanzlichen Urtheils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Willibald Rebholz, der in der Fabrik der Beklagten als Ar
beiter angestellt war, glitschte am 18. März 1890 bei Beförderung
beladener Schubkarren in der Tröcknenanstalt aus, was eine
Distorsion des linken Fußgelenkes zur Folge hatte. Er war in
Folge dieses Unfalles vorübergehend gänzlich arbeitsunfähig. Nach
dem er am 2. Juni 1890 vorläufig aus der ärztlichen Behand
lung entlassen worden war, stellte er am 16. Juni 1890
eine Quittung aus, wodurch er bekannte, als Entschädigung fü
die Folgen des Unfalles 301 Fr. 90 Cts. empfangen zu haben,
sich mit dieser Entschädigung für vollkommen abgefunden er
klärte und allen und jeden weitern Entschädigungsansprüchen
entsagte, welche ihm aus dem gedachten Unfall an seiner Arbeits
geberin gesetzlich oder aus irgend einem Grunde zustehen sollten,
unter dem Vorbehalte jedoch, daß nicht etwa innerhalb Jahres
rist, vom Tage des Unfalles ab gerechnet, Tod oder Invalidität
als direkte Folge der Verletzung eintritt. Der letztere Vorbehalt
ist der auf einem gedruckten Formulare der Unfallversicherungs
gesellschaft Winterthur enthaltenen Quittung handschriftlich bei
gefügt. In der Folge erlitt der Verletzte Rückfälle, so daß er
wiederholt vom 7. Juli bis 3. September 1890 und vom 13. Ok
tober 1890 bis 15. Januar 1891 ganz oder theilweise arbeits
unfähig war und ärztlich behandelt werden mußte. Er erhielt dafür
laut Quittungen vom 9. September 1890 und 3. Februar 1891
Entschädigungsbeträge von 214 Fr. 25 Cts. und 350 Fr.; in
diesen Quittungen ist jedem weitern Entschädigungsanspruche fü
die Folgen des Unfalles entsagt, ohne daß, wie in der Quittung
vom 16. Juni 1890, ein Vorbehalt gemacht wäre. Am 22. Juni
1891 leitete nun aber der Kläger Haftpflichtklage auf Bezahlung
einer Entschädigung von 6000 Fr. ein, indem er behauptete, der
verletzte Fuß sei zur Stunde noch nicht geheilt und seine Arbeits
fähigkeit bleibe dauernd um die Hälfte reduzirt. Die ihm von der
Beklagten gewährte Entschädigung sei offenbar viel zu gering und
die Abfindung daher anfechtbar; er anerbot Beweis über die
Folgen des Unfalles. Die Beklagte stellte der Klage die Einreden
des Verzichtes und der Verjährung entgegen; überdem bestritt
daß dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliege; wenn das Fußleiden
wieder aufgetreten sei, so sei dies nicht eine Folge des Unfalles,
sondern vom Kläger selbst (durch übermäßiges Tanzen) verschul
det. Beide Vorinstanzen haben die Einrede der Verjährung und
des Verzichts für begründet erklärt und daher die Klage ohne
Beweisaufnahme abgewiesen.
- Wird zunächst der Einwand der Verjährung geprüft, so er
scheint derselbe als begründet, sofern nicht eine Unterbrechung der
Verjährung stattgefunden hat. Denn die Verjährungsfrist
Fabrikhaftpflichtansprüche beträgt nach Art. 12 des Fabrikhaft
pflichtgesetzes ein Jahr und läuft in Verletzungsfällen vom Tage
der Verletzung an. Sie ist also in concreto abgelaufen, wenn
nicht eine Unterbrechung der Verjährung eingetreten ist. Wenn
heute der klägerische Anwalt noch behauptet hat, es sei gemäß
Art. 8 des erweiterten Haftpflichtgesetzes wegen Verspätung der
Unfallsanzeige eine Hemmung der Verjährung eingetreten, so kann
hierauf schon deßhalb nichts ankommen, weil diese Behauptung
völlig neu ist, nicht schon vor den kantonalen Instanzen vorge
bracht wurde. Es braucht daher nicht untersucht zu werden
die gedachte Bestimmung des erweiterten Haftpflichtgesetzes
Ansprüche aus Fabrikhaftpflicht überhaupt gilt und nicht vielmehr
nur auf die unter das erweiterte Haftpflichtgesetz fallenden Ge
werbe und Unternehmungen sich bezieht.
- Es mag nun dahingestellt bleiben, ob für die Unterbrechung
der Verjährung von Fabrikhaftpflichtansprüchen überhaupt die
gemeinrechtlichen Vorschriften d. h. die Vorschriften des Art. 154
O. R. gelten, oder ob nicht vielmehr für Fabrikhaftpflichtan
prüche eine andere Unterbrechung der Verjährung als diejenige
durch Erhebung der Klage überhaupt ausgeschlossen ist (vergleiche
in Betreff der Verjährung von Eisenbahnhaftpflichtansprüchen Ent
scheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung VII, S. 539
u. ff. Erw. 2). Denn jedenfalls, auch wenn die Vorschriften des
Obligationenrechtes über Unterbrechung der Verjährung anwend
bar sein sollten, so hat eine Unterbrechung der Verjährung hier
nicht stattgefunden.
- Der Kläger behauptet, es sei die Verjährung durch Aner
kennung seitens des Schuldners, insbesondere durch von diesem
geleistete Abschlagszahlungen unterbrochen worden. Dies erscheint
aber nicht als richtig. Die von der Beklagten geleisteten Zahlungen
sind nicht als Abschlagszahlungen auf eine dadurch als bestehend
anerkannte größere Schuld, sondern zum Zwecke vollständiger
Tilgung der Ansprüche des Klägers geleistet worden. Dies ergibt
sich unzweideutig aus dem Wortlaute der Quittungen, welche die
Beklagte sich dafür ausstellen ließ. Es kann danach aus den
dachten Zahlungen eine Anerkennung des nunmehr geltend
machten weitern klägerischen Anspruchs auf Entschädigung
angeblich eingetretene dauernde Invalidität nicht hergeleitet werden.
Ebensowenig liegt eine solche Anerkennung darin, daß die Beklagte
die Quittung vom 16. Juni 1890 mit dem darin aufgenomme
nen Vorbehalte entgegennahm. Durch diesen Vorbehalt wurde
lediglich konstatirt, daß der Verletzte durch Ausstellung der Quit
tung nicht auch auf Entschädigungsansprüche für dauernde In
validität u. s. w. verzichte, nicht dagegen werden solche Ansprüche
von der Beklagten anerkannt. Der Verletzte hat dadurch seinem in
der Quittung enthaltenen Verzicht seine Beschränkung beigefügt
nicht dagegen die Beklagte eine Anerkennung weitergehender An
sprüche des Klägers ausgesprochen. Uebrigens ist der Vorbehalt
der Quittung vom 16. Juni 1890 in den spätern Quittungen
vom 9. September 1890 und 3. Februar 1891 nicht reproduzirt
und wäre die Klage, da zwischen der Entgegennahme der Quit
tung vom 16. Juni 1890 und der Klageanhebung mehr als ein
Jahr verstrichen ist, selbst dann verjährt, wenn die Entgegen
nahme der Qnittung vom 16. Juni 1890 die Verjährung unter
brochen hätte.
5. Erscheint somit die Einrede der Verjährung als degründet,
so ist nicht weiter zu untersuchen, ob die sonstigen der Klage ent
gegengestellten Einwendungen begründet wären.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile des Obergerichtes des Kantons Thurgau sein Bewenden.
Schlagwörter
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