Art. 12 Fabrikhaftpflichtgesetz; Verjährung von Fabrikhaftpflichtansprüchen und deren Unterbrechung; die einjährige Frist läuft bei Verletzungsfällen vom Tage der Verletzung an. Zahlungen des Haftpflichtigen unterbrechen die Verjährung nur, wenn sie als Anerkennung einer weitergehenden Schuld erscheinen; dienen sie nach dem klaren Wortlaut der Quittungen der vollständigen Abfindung, so liegt keine Anerkennung vor. Ein in der Quittung vorbehaltener Ausschluss weiterer Ansprüche begründet ebenfalls keine Anerkennung durch den Schuldner. Neue, vor den kantonalen Instanzen nicht vorgebrachte Einwendungen sind im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich (vgl. consid. 2-4).
Der Anwalt der Beklagten und Rekursbeklagten dagegen trägt auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des rinstanzlichen Urtheils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
geleistete Abschlagszahlungen unterbrochen worden. Dies erscheint aber nicht als richtig. Die von der Beklagten geleisteten Zahlungen sind nicht als Abschlagszahlungen auf eine dadurch als bestehend anerkannte größere Schuld, sondern zum Zwecke vollständiger Tilgung der Ansprüche des Klägers geleistet worden. Dies ergibt sich unzweideutig aus dem Wortlaute der Quittungen, welche die Beklagte sich dafür ausstellen ließ. Es kann danach aus den dachten Zahlungen eine Anerkennung des nunmehr geltend machten weitern klägerischen Anspruchs auf Entschädigung angeblich eingetretene dauernde Invalidität nicht hergeleitet werden. Ebensowenig liegt eine solche Anerkennung darin, daß die Beklagte die Quittung vom 16. Juni 1890 mit dem darin aufgenomme nen Vorbehalte entgegennahm. Durch diesen Vorbehalt wurde lediglich konstatirt, daß der Verletzte durch Ausstellung der Quit tung nicht auch auf Entschädigungsansprüche für dauernde In validität u. s. w. verzichte, nicht dagegen werden solche Ansprüche von der Beklagten anerkannt. Der Verletzte hat dadurch seinem in der Quittung enthaltenen Verzicht seine Beschränkung beigefügt nicht dagegen die Beklagte eine Anerkennung weitergehender An sprüche des Klägers ausgesprochen. Uebrigens ist der Vorbehalt der Quittung vom 16. Juni 1890 in den spätern Quittungen vom 9. September 1890 und 3. Februar 1891 nicht reproduzirt und wäre die Klage, da zwischen der Entgegennahme der Quit tung vom 16. Juni 1890 und der Klageanhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist, selbst dann verjährt, wenn die Entgegen nahme der Qnittung vom 16. Juni 1890 die Verjährung unter brochen hätte. 5. Erscheint somit die Einrede der Verjährung als degründet, so ist nicht weiter zu untersuchen, ob die sonstigen der Klage ent gegengestellten Einwendungen begründet wären. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Thurgau sein Bewenden.