Art. 653 Schaffhauser Privatrechtsgesetzbuch; relocation of a public footpath servitude on private land. A public footpath servitude serving general traffic is a private-law servitude, even if its use is public. The competent holder to enforce it is the authority representing the public interest in the servitude, not necessarily the municipality. The burdened owner may demand relocation of the servitude to another part of the land if the beneficiary suffers no disadvantage; the rule applies also to public servitudes. Relocation is admissible only if the replacement path preserves equivalent usability, including sufficient width and safe gradient; the original mode of use is the benchmark (consid. 3). A contractual clause reserving public works does not, without clear wording, create a private-law duty of the canton to construct ancillary public paths (consid. 4).
dessen Abschluß wirkte außer dem Regierungsrathe des Kantons Schaffhausen und den beiden betheiligten Aktiengesellschaften auch die Gemeinde Neuhausen mit. Der Vertrag stipulirt in Art. 1 die unentgeltliche Abtretung der Rheinfallfelsens Mühlefels den Kanton Schaffhausen zu öffentlichem Rheingebiet; in Art. 2 bestimmt er die Grenze zwischen dem öffentlichen Rheingebiet einerseits und dem Eigenthum der beiden Aktiengesellschaften an drerseits auf die in dem (allseitig unterschriftlich anerkannten) Situationsplane (Akt. 26) grün eingezeichnete, mit den Buchstaben aABCDEFGHIKLb bezeichnete Linie. In Art. 4 be hält er unter gewissen Modalitäten der Gemeinde Neuhausen eine Servitut an dem Mühlefelsen zu Gunsten ihrer Wasserversor gungsanlage vor. Bezüglich der Wegrechte zum Rheinfall so dann enthalten die Art. 5 7 des Vertrages folgende Bestim mungen: Art. 5. Der öffentliche Verkehr auf den bisher bestehenden Wegen im Eigenthum der obgenannten Gesellschaften und zwar vom Dorfe Neuhausen nach dem Rheinfall und Schlößchen Wörth (Lauffengasse mit Abzweigung) und nach der Rheinfall brücke darf weder erschwert noch ganz aufgehoben werden. Art. 6. Der im Situationsplan von E bis c begrenzte Aus sichtsplatz auf den Rheinfall darf zu keinen Zeiten verbaut oder geschmälert werden. Dem Staate steht das Recht zu, auf diesem Platze unbescha det der Straßenweite Zierbäume und Ruhebänke anzulegen. Für den ungehinderten Zugang, beziehungsweise für die An lage eines öffentlichen Weges zum Mühlefelsen wird von der Aluminium Industrie Aktiengesellschaft eine Servitutslast auf ihrem Eigenthum längs der Linie CF G in einer Breite von zwei Meter zugestanden. Art. 7. Die Aluminium Industrie Aktiengesellschaft verpflichtet sich, längs der Grenzlinie IKLb und mit entsprechender Ab rundung von a bis b einen zwei Meter breiten Weg sammt entsprechender Böschung, bezw. Stützmauer, nach Anweisung der kantonalen Bauverwaltung zu erstellen und zu unterhalten. Zu Ermöglichung dieser Weganlage wird der Aluminium Industrie Aktiengesellschaft und der Schweizerischen Industriege sellschaft gestattet, das durch die Ausführung der konzessionirten Bauten sich ergebende Erdaushub und Abbruch Material längs der Linie IKLh in den Rhein, nach Anordnung der kanto nalen Bauverwaltung, abzulagern. Bis zur Erstellung gedach ten Weges verpflichtet sich die Aluminium Industrie Aktiengesell schaft, einen öffentlichen Fußweg von zwei Meter Breite auf ihrem Eigenthum innerhalb der Linie IK Lb offen zu lassen. Nach Erstellung des neuen Weges wird derselbe dem Grund eigenthum der Aluminium Industrie Aktiengesellschaft einverleibt, bezw. es wird die Grenzlinie IK Lb um die Breite des neuen Weges rheinwärts verschoben und in den Katasterplänen einge zeichnet. Die Erstellung der Zugänge auf den Mühlefelfen bei den Punkten GI bezw. K sowie des Weges auf dem Felsen selbst und der Unterhalt derselben ist Sache der kantonalen Bauver waltung. Dieser Vertrag wurde amtlich gefertigt, im Grundbuch und Servitutenprotokoll, sowie in den Katasterplänen der Gemeinde Neuhausen eingetragen. C. Mit Eingabe vom 9. August 1889 wendete sich die Alu minium Industrie Aktiengesellschaft Neuhausen an das Baudepar tement des Kantons Schaffhausen, indem sie auseinandersetzte, Auf der zu ihrer Liegenschaft in Lauffen Neuhausen gehörenden sogenannten Lauffengasse laste die Servitut eines öffentlichen Fuß wegrechtes. In Folge dessen bewege sich der Fremdenverkehr von und nach dem Schlößchen Wörth mitten durch ihre Fabrikanla gen, was mit wesentlichen Unzukömmlichkeiten verbunden sei. Sie habe daher ein Projekt für Verlegung dieses Fußwegrechtes aus arbeiten lassen, welches sie nunmehr dem Departement unterbreite. Sie sich aus den beigelegten Plänen ergebe, beabsichtige sie einen 1,25 Meter breiten Fußweg zu erstellen, welcher quasi als Fort setzung des von der Eisenbahnbrücke kommenden Weges längs der Halde hinziehe um etwas unter der Quelle der Wasserversor gung von Neuhausen in den Rheinquai einzumünden. Dieser Weg würde einerseits eine bequemere und kürzere Verbindung zwischen dem Schlößchen Wörth und der Eisenbahnbrücke, bezw. dem Schlosse Lauffen bieten, andrerseits auch eine direktere Ver
bindung von letzterm nach dem Bahnhofe Neuhausen ermöglichen. Sie ersuche um Genehmigung des Projektes in der Meinung:
vom Obergerichte des Kantons Schaffhausen am 29. August 1890 bestätigt, mit dem Beifügen, daß die Kosten vor Obergericht vor gemerkt bleiben und sich definitiv, nach dem Entscheide in der Hauptsache vor Bundesgericht entscheiden, welches nach dem heute gestellten Begehren der beklagten Gesellschaft die Streitigkeit beur theilen solle. Die beklagte Gesellschaft hat die von ihr erstellten Absperrvorichtungen nicht beseitigt, dagegen die ihr für diesen Fall vom Bezirksgerichtspräsidenten von Schaffhausen aufgegebenen Maßnahmen getroffen. D. Gemäß der Erklärung der beklagten Gesellschaft, daß sie die Entscheidung des Bundesgerichtes anrufe, trat hierauf der Staat Schaffhausen vor letzterm klagend auf. Er stellt folgende Rechtsfragen: Ist nicht die beklagte Partei anzuhalten, den durch ihr Etablissement führenden öffentlichen Weg, welcher das Dorf Neuhausen mit dem Schlößchen Wörth resp. dem Rheinfall verbindet, ungeschmälert und unbeeinträchtigt fortbestehen zu lassen? 2. Ist nicht eventuell der von der beklagten Partei als Er satz für den jetzt bestehenden Servitutsweg neu angelegte Fußweg als eine ungenügende Anlage anzusehen, welche nach dem Begeh ren der klägerischen Partei abzuändern ist? Er beantragt Bejahung der erstgestellten eventuell der zweiten Rechtsfrage, sowie Verfällung der Gegenpartei in die Kosten so wohl des gegenwärtigen als des bereits stattgehabten summarischen Verfahrens nebst angemessener Prozeßentschädigung. Zur Be ründung führt er in rechtlicher Beziehung aus: Das Bundes gericht sei nach Art. 27 O. G. kompetent, da eine Streitig keit zwischen einem Kanton und einer Korporation vorliege, seine Entscheidung von einer Partei angerufen worden sei und der Streitgegenstand für beide Parteien den Werth von 3000 Fr. übersteige. Die Gegenpartei habe im summarischen Verfahren be hauptet, der Staat Schaffhausen sei zur Klage gar nicht legiti mirt, vielmehr wäre dies nur die Gemeinde Neuhausen. Diese Einwendung sei aber unbegründet. Es handle sich um ein öffent liches Fußwegrecht, welche nicht etwa nur der Einwohnergemeinde Neuhausen diene und es haben die zuständigen staatlichen Organe im Auftrage des Regierungsrathes den Eintrag im Servituten protokolle unterzeichnet. Durch den Grenzbereinigungsvertrag vom 21. Februar 1889 habe sich der Regierungsrath seine Rechte neuerdings zusichern lassen und es habe denn auch bis zum Pro zesse die Beklagte stets mit dem Regierungsrathe unterhandelt und nicht mit dem Gemeinderathe von Neuhausen; letzterer sei nur we gen der Wasserversorgung der Gemeinde Neuhausen begrüßt worden. Es sei Pflicht des Regierungsrathes, im Interesse der Allgemein heit sorgfältig darüber zu wachen, daß der Zugang zum Rheinfall nicht verschlechtert werde. Der von der beklagten Partei zum Er satze für das bisherige öffentliche Fußwegrecht durch die Lauffen gasse erstellte Fußweg sei nun erheblich schlechter als der bisherige Weg. Er habe stellenweise ein Gefälle von 18,7% und sei im Allgemeinen nicht mehr als 1½ Meter breit. Bei dem notori schen starken Besuch des Rheinfalles sei ein derartiger Weg völlig ungenügend und es erscheine derselbe nicht als ein gleichwerthiger Ersatz für den bisherigen Weg, welcher viel größere Breite und ein gleichmäßigeres Gefälle habe. Die beklagte Partei sei nicht berechtigt, die Wegberechtigten einfach auf einen minderwerthigen Weg zu verdrängen. In erster Linie verlange der Regierungsrath, mit Rücksicht insbesondere auf das brüske Vorgehen der Beklag ten, einfach Belassen des bisherigen Weges. Sollte er richterlich verhalten werden, sich eine Verlegung gefallen zu lassen, so müsse dann jedenfalls verlangt werden, daß die Beklagte bei der neuen Weganlage die gerechtfertigten Begehren des Regierungsrathes berücksichtige. Dieser acceptire nun keinen Ersatzweg, welcher nicht wenigstens zwei Meter Breite und keine Steigung von über 150 habe. Die Beklagte berufe sich auf 653 des schaffhausenschen Privatrechts, wonach der Eigenthümer des belasteten Grundstückes die Verlegung der Dienstbarkeit auf einen andern Theil des be lasteten Grundstückes verlangen kann, sofern dies ohne Nachtheil für den Berechtigten geschehen könne. Selbst wenn man nun zu geben wollte, daß diese nur für Privatservituten aufgestellte Regel auch auf öffentliche Wegrechte Anwendung finde, so müsse doch jedenfalls festgehalten werden, daß der Servitutsberechtigte berech tigt sei zu verlangen, daß ihm ein gleich guter und bequemer Weg, wie der bisherige angewiesen werde, und daß er nur unter dieser Voraussetzung in die Verlegung einwilligen müsse.
E. Die beklagte Aluminium Industrie Aktiengesellschaft bean tragt in ihrer Vernehmlassung auf diese Klage: I. In erster Linie, die klägerische Partei sei mit ihrem Rechts begehren wegen mangelnder Aktivlegitimation abzuweisen. Sollte der Kläger als zur Sache legitimirt anerkannt werden, so werde um Verneinung der gestellten Rechtsfrage aus materiellen Grün den gebeten, indem fuccessive folgende Eventualanträge gestellt werden: II. Der Kläger habe sich die Uebertragung der Fußwegrecht servitut auf diejenige Stelle dts beklagtischen Grundstückes gefallen zu lassen, an welcher die Beklagte den neuen Weg angelegt habe, und in der Weise, wie er angelegt sei und es sei daher die Be klagte berechtigt, den von der Klägerschaft bisher benützten Weg völlig abzuschließen. III. Weiter eventuell, es habe sich der Kläger die Uebertragung der Servitut gefallen zu lassen und sei die Beklagte abschluß berechtigt, allein es sei der von ihr angelegte Ersatzweg in vom Bundesgerichte anzuordnender Weise abzuändern. IV. Ganz eventuell d. h. im Falle das Bundesgericht finden sollte, es sei die Verlegung der Servitut unzuläßig, sei die Be klagte berechtigt, ihr Etablissement bis auf einen in seiner Breite vom Bundesgerichte festzusetzenden Fußweg ganz abzuschließen, den Fußweg aber nur mit einer von Jedermann zu öffnenden Thüre zu versehen. Im Weitern stellt die Beklagte widerklagsweise, unter Antrag auf deren Bejahung die Rechtsfrage: Ist nicht die klägerische und widerbeklagte Partei anzuhalten, spätestens bis zum 30. April 1891 den im Grenzbereinigungsvertrag vom 21. Februar 1889 Art. 6 und 7 letzten Alinea vorgesehenen Weg nebst Zugängen zu erstellen? Bezüglich der Kosten beantragt die Beklagte Ver fällung der klägerischen und widerbeklagten Partei in sämmt liche erwachsenen und erwachsenden Kosten mit Einschluß der im summarischen Verfahren entstandenen und Gutheißung einer angemessenen Prozeßentschädigung. Zur Begründung ihrer Anträge macht die Beklagte im Wesent lichen geltend: Die Klage mache ein Recht jeden Fußgänger's geltend, an bestimmter Stelle durch das Eigenthum der Beklagten zu gehen. Angenommen nun auch, ein solches Recht bestände, stehe dessen Geltendmachung doch nicht dem Staate, sondern einzig der Gemeinde Neuhausen zu. Den Gemeinden stehe nach Art. 17, 30 und 32 des kantonalen Flurgesetzes die Aufsicht über die öffentlichen Fußwege zu; dies müsse um so mehr im vorliegen den Falle gelten, wo es sich nicht einmal um einen öffentlichen Fußweg im eigentlichen Sinne des Wortes, sondern um einen bloßen Servitutsweg handle. Der Eintrag im Servitutenprotokolle ändere hieran nichts. Derselbe sei ungültig, da er nicht gemäß ge setzlicher Vorschrift vom Servitutsberechtigten unterzeichnet, son dern nur von zwei Personen, die nicht einmal im Stande seien, den Staat zu verpflichten, eingesehen sei. Dem Staate stehe auch nicht etwa in seiner Eigenschaft als Eigenthümer des Schlößchens Wörth eine Servitut zu, schon deßhalb nicht, weil das Schlößchen Wörth nirgends als herrschendes Grundstück ge nannt sei; die Servitut bestehe, mangels eines rechtsgültigen Ein trages, gemäß Art. 1 des kantonalen Gesetzes vom 15. März 1882 überhaupt nicht zu Recht. Die Beklagte erkenne indeß frei willig ein Durchgangsrecht an, allein nur zu Gunsten der Ge meinde Neuhausen und diese sei mit der Verlegung der Servitut einverstanden. Aus Art. 5 des Grenzbereinigungsvertrages vom 21. Februar 1889 könne nicht der Staat, sondern könne nur die die Gemeinde Neuhausen Rechte herleiten. Wenn die Beklagte sich bestrebt habe, im Wege der gütlichen Unterhandlungen die Zu stimmung auch des Staates für ihr Projekt einer Verlegung des Wegrechts zu gewinnen, so dürfen daraus rechtliche Konsequenzen nicht hergeleitet werden. Wenn übrigens auch ein Wegrecht Gunsten des Staates bestände, so wäre dasselbe doch nur ein Fuß und nicht ein Fahrwegrecht. Wenn bisher zu Zeiten die Fußgänger den bestehenden Weg in seiner ganzen Breite benutzt haben mögen, so sei das nur precario geschehen und hindere die Beklagte nicht, das Fußwegrecht auszuscheiden und auf einen ent sprechenden Theil der Wegfläche einzuschränken. Art. 16 des Flurgesetzes bestimme nun als Breite eines öffentlichen Fußweges 90 Centimeter. Es könne daher von der Beklagten eventuell mehr nicht verlangt werden, als daß sie einen Fußweg von dieser Breite einräume. Nach 653 des schaffhausenschen Privatrechtes stehe
jedem Servitutsbelasteten das Recht zu, eine Dienstbarkeit zu ver legen, sofern dies ohne erheblichen Nachtheil für den Berechtigten geschehen könne. Die Beklagte habe daher durch die Verlegung des Weges nur von einem ihr zustehenden Rechte Gebrauch gemacht. Die Verlegung bringe, den Benützern des Weges nicht nur keine Nachtheile, sondern im Gegentheil Vortheile. Der neue Weg sei an manchen Stellen breiter als zwei Meter, überall aber minde stens 1,50 Meter breit, wie dies ursprünglich von den staatlichen Organen verlangt worden sei, somit durchaus nicht zu schmal. Mit Ausnahme von zwei Stellen am Anfang und am Ende sei die Steigung des neuen Weges eine sanft ausgeglichene. Der neue Weg kürze die Entfernung von Neuhausen zum Schlößchen Wörth bedeutend ab, sei eine direkte Fortsetzung des von Dachsen Rheinfallbrücke herkommenden öffentlichen Fußweges und sei in seiner ganzen Anlage besser als dieser. Er sei aber auch land schaftlich bedeutend schöner als der alte Weg, biete also, im ganzen genommen, größere Vortheile als der letztere. Art. 5 des Grenz bereinigungsvertrages schließe das Recht der Beklagten zur Ver legung des Weges nicht aus. Dieser Artikel wolle nur die Aus legung ausschließen, als ob nach Anlage des vom Staate und der Beklagten gemeinsam zu erstellenden Weges über den Mühle felsen, der alte Weg ohne weiteres einzugehen hätte. Dagegen liege in diesem Artikel durchaus nicht ein Verzicht auf das gesetzlich Jedem zustehende Recht der Verlegung der Servitut. Sollte das Bundesgericht sinden, der neu erstellte Weg entspreche nicht ganz allen billigen Anforderungen, so möge es selbst bestimmen, wo und in welcher Weise die Anlage abzuändern sei, wobei in Be tracht fallen müsse, daß der neue Weg so erstellt worden sei, wie ursprünglich die Organe des Kantons Schaffhausen es verlangt haben und daß erst, nachdem derselbe nahezu vollendet gewesen, der Regierungsrath mit neuen Anforderungen hervorgetreten sei. Sollte das Bundesgericht eine Verlegung der Servitut für unstatthaft er achten, so müsse jedenfalls der Beklagten gestattet werden, ihr Eta blissement in gleicher oder ähnlicher Weise abzuschließen, wie sie dies durch die von ihr erstellten Absperrvorrichtungen gethan habe. Das überwiegende Recht sei immer das Eigenthum; der Bestand einer Servitut hindere den Eigenthümer nicht, sein Eigenthum zu schützen sofern durch die Schutzmaßregeln die Ausübung der Ser vitut nicht verunmöglicht werde. Durch eine Einfriedigung nun, wie die Beklagte sie erstellt habe, welche einen Durchpaß für Fußgänger, durch eine von Jedermann leicht aufzuklinkende Thüre freilasse, werde die Ausübung eines Fußwegrechtes nicht verun möglicht oder auch nur erschwert. Das Widerklagebegehren stütze sich auf Art. 6 und 7 des Grenzbereinigungsvertrages vom 21. Februar 1889. Diese Bestimmungen schreiben vor, daß ein durchgehender Weg von der ehemaligen Mühle Lauffen über den Mühlefelsen bis zur westlichen Grenze des beklagtischen Eigen thums (zum Theil durch den Staat, zum Theil durch die Be klagte) zu erstellen sei. Auf Erstellung dieses Weges haben die bei dieser Stipulation betheiligten Kontrahenten des Vertrages vom 21. Februar 1889, nämlich der Regierungsrath des Kan tons Schaffhausen, die Gemeinde Neuhausen und die Beklagte, An pruch. Die Beklagte habe nun den Theil des Weges, dessen Er stellung ihr obliege, gebaut (mit einziger Ausnahme einer kleinen Verbindungsbrücke, welche sie nicht erstellen könne, so lange sie nicht wisse, wie der Staat seinen Wegtheil erstelle). Dagegen habe der Staat den ihm obliegenden Theil dieser Wegbaute bis jetzt nicht ausgeführt; die Beklagte sei berechtigt, ihn hiezu anzuhal ten. Sie thue dies um so eher, als der Staat den fraglichen Wegtheil offenbar nur deßhalb bis jetzt nicht erstellt habe, weil nach dessen Ausführung ohne weiters ersichtlich wäre, wie unge rechtfertigt, bei dem dadurch geschaffenen Stande der Zugangs wege zum Rheinfall, die Weigerung des Staates sei, in die Ver legung der Servitut einzuwilligen. F. Der Staat Schaffhausen trägt auf Abweisung der Wider klage an und hält Replikando an seinen in der Klageschrift ge stellten Begehren fest. Er bestreitet gegenüber der Wider klage, daß er sich der Beklagten verpflichtet habe, den Weg über den Rheinfelsen binnen einer von der Beklagten zu bestimmen den Frist zu bauen. Jedenfalls müsse dieser Weg so lange nicht gebaut werden, als der alte Fahrweg durch das Eisen werk Lauffen fortbestehe und die Beklagte den von ihr anerbote nen Ersatzweg nicht richtig ausgeführt habe. Rücksichtlich der Legitimation zur Sache bemerkt er, daß die Bestimmungen der
Art. 17, 30 und 32 des kantonalen Flurgesetzes auf den strei tigen Weg sich überall nicht beziehen. Denn dieser gehöre nicht zu den Fußwegen des Flurgesetzes, deren Anlage und Unterhalt den Gemeinden obliege; das Areal desselben stehe vielmehr im Eigenthum der Beklagten und es bestehe nur eine Servitut zu Gunsten der Besucher des Rheinfalles und des Schlößcheus Wörth. Man könne auch den Rheinfall und das Schlößchen Wörth als herrschendes Grundstück bezeichnen. Natürlicher Ver treter der mit diesem Grundstücke verkehrenden Personen sei aber der Staat Schaffhausen, der denn auch von jeher das Servituts recht gehandhabt habe. Auch im Grenzbereinigungsvertrage seien wiederum der Rheinfall und das Schlößchen Wörth als herr schende Grundstücke aufgeführt. In Bezug auf den Umfang des bestehenden öffentlichen Fußwegrechts wird ausgeführt, daß das selbe auf der ganzen Breite der Lauffengasse sei ausgeübt worden und es nicht angehe, dasselbe auf einen Theil derselben zu be schränken. Art. 16 des Flurgesetzes setze durchaus nicht fest, daß die Breite öffentlicher Fußwege 90 Centimeter zu betragen habe, sondern bezeichne diese Breite blos als Minimum; dieses könne r den Weg zum Rheinfall nicht gelten. Sollte das Bundesge richt eine Verlegung der Servitut für zuläßig erachten, so dürfe jedenfalls der Ersatzweg nicht weniger bequem und zweckmäßig sein, als der bestehende Weg. Wenn die Beklagte sich darauf be rufe, daß ursprünglich die Baudirektion und einzelne Regierungs mitglieder mit ihrem Projekte einverstanden gewesen seien, so sei darauf zu erwiedern, daß einerseits die Beklagte den Ersatzweg nicht so ausgeführt habe, wie er ursprünglich projektirt gewesen sei und daß sie andrerseits von Anfang an gewußt habe, es zur Verlegung des Weges die Zustimmung des Regierungsrathes selbst erforderlich, während die Ansichten und Vorschläge der Bau direktion oder einzelner Regierungsrathsmitglieder nicht maßge bend seien. G. Duplikando hält die Beklagte an den Ausführungen und Anträgen ihrer Klagebeantwortungsschrift unter weiterer Begrün dung fest. Sie bemerkt insbesondere noch, daß sie den Ersatzweg im Einverständniß mit der kantonalen Baudirektion ausgeführt habe und daß, wenn überhaupt etne kantonale Behörde in der Sache mitzusprechen gehabt habe, dies die kantonale Baudirektion H. Vom Instruktionsrichter ist ein Lokalaugenschein eingenom men worden. Die von ihm dabei angeordneten Aufnahmen und Vermessungen haben unter anderm ergeben: Der neue, von der Beklagten erstellte Fußweg ist um 106,8 Meter kürzer als der alte Weg durch die Lauffengasse (296,1 Meter gegen 402,9 Meter). Sein Gefälle beträgt bei der Abzweigung von der Lauffengasse 19,1%, in seinem untern Theile an verschiedenen Stellen 18, 19, 20,4, 17,4 %. Dagegen beträgt das Gefäll des alten We ges nur an einer Stelle oberhalb der Abzweigung des neuen Weges 15,8% und 15%, während es sonst diese Ziffer nir gends erreicht. Während die Lauffengasse erheblich breiter ist, variirt die Breite des neuen Weges zwischen zwei Meter und 1,5 Meter. Der Fußweg dem Rhein entlang nach dem Schlößchen Mörth, in welchen alter und neuer Weg ausmünden, variirt in seiner Breite zwischen 2,55 Meter und 3,3 Meter. I. Bei der heutigen Verhandlung halten beide Parteien die im Schriftenwechsel gestellten Anträge fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
deres an dieser Liegenschaft begründetes Privatrecht. Daß dieses Privatrecht zu Gunsten des öffentlichen Verkehrs beansprucht wird, äudert hieran nichts. Freilich untersteht die Benutzung öffentlicher, d. h. dem gemeinen Gebrauche durch die kompetenten Organe gewidmeter Wege dem öffentlichen Recht. Allein sofern nicht etwa öffentlich rechtliche Vorschriften in Frage kommen, welche jeder mann unter gewissen Voraussetzungen zu Duldung eines öffent lichen Durchgangs verpflichten, setzt die Widmung von Grund und Boden zum Gebrauche als öffentlicher Weg ein Privatrecht des Widmenden an der Bodenfläche voraus; nur kraft eines solchen Privatrechts, sei es nun, was die Regel bildet, kraft Eigenthums, sei es kraft einer Dienstbarkeit, kann über den Grund und Bo den zu öffentlichen Wegezwecken verfügt werden. Wird streitig, ob diese privatrechtliche Grundlage im Einzelfalle gegeben sei, ob eine als öffentlicher Weg beanspruchte Bodenfläche im öffentlichen oder aber im Privateigenthum stehe oder ob sie mit einer Dienst barkeit zu Gunsten des öffentlichen Verkehrs belastet sei, so han delt es sich also um einen Streit über Privatrecht und nicht um eine öffentlich rechtliche Streitigkeit. Steht dagegen die Eigenschaft eines Weges als öffentlicher Weg einmal fest, so unterliegt freilich dessen Benutzung der Regelung durch die kompetenten Verwaltungs organe. 2. In der Sache selbst ist nicht bestritten, daß der Eintrag Servitutenprotokoll inhaltlich richtig ist, d. h. daß zur Zeit derselbe geschah, das darin beschriebene Fußwegrecht durch Liegenschaft der Beklagten bestand. Dieses Fußwegrecht ist öffentliches, dessen Ausübung jedermann zustand und war nicht etwa nur zu Gunsten eines oder mehrerer Grundstücke begründet. Wenn der Kläger angedeutet hat, als herrschendes Grundstück könne das Schlößchen Wörth betrachtet werden, so ist dies nicht richtig. Die Staatsdomaine Schlößchen Wörth wird im Servituts eintrag nicht als herschendes Grundstück genannt sondern nur als Endpunkt des Dienstbarkeitsweges angeführt. Als dienstbarkeits berechtigt erscheint vielmehr, da das Wegrecht als ein öffentliches, dem gemeinen Gebrauche gewidmetes, bezeichnet wird, die Ge sammtheit im engern oder weitern Umfange, also in deren Ver tretung entweder Staat oder Gemeinde. Derartige Grunddienst barkeiten sind nach 635 des schaffhausenschen bürgerlichen Gesetzbuches rechtlich möglich. Denn entsprechend den Grundsätzen des deutschen Rechts bestimmt 635 cit. am Eingang, im Ge gensatze zu den engern Vorschriften des römischen Rechts, daß ausnahmsweise die Grunddienstbarkeit auch zu Gunsten einer Genossenschaft und selbst einer einzelnen Person bestellt werden könne. Das Rechtsverhältniß zur Zeit des Eintrages im Servi tutenprotokoll war also das, daß auf dem im Privateigenthum stehenden Grundstücke Eisenwerk Lauffen eine öffentliche Fußweg dienstbarkeit haftete. Solche öffentliche Dienstbarkeitswege nun sind weder Privatwege im Sinne des Art. 30 des schaffhausenschen Flurgesetzes, noch gehören sie zu denjenigen öffentlichen Wegen, deren Anlegung und Unterhalt Art. 17 dieses Gesetzes den Ge meinden zuweist und der Aufsicht der Gemeinderäthe unterstellt. Wie sich nämlich aus dem Zusammenhange des Gesetzes, insbe sondere aus der Vergleichung der Art. 17 und Art. 15 desselben ergibt, hat Art. 17 des Flurgesetzes nur solche öffentliche Fuß wege im Auge, bei welchen, wie dies ja zweifellos die Regel bildet, Grund und Boden der Gemeinde gehört. Nur auf solche Fußwege kann sich die Vorschrift des Art. 15 beziehen, daß die selben innert Jahresfrist vom Erlaß dieses Gesetzes an durch die Gemeinden auszuscheiden seien und nur in Betreff solcher Wege will Art 17 die Pflicht zu Anlegung und Unterhalt den Ge meinden zuweisen. Dagegen lag es gewiß dem Gesetzgeber völlig ferne, in hergebrachte besondere Verhältnisse, wie das Bestehen öffentlicher Wegrechte auf Privatland sie mit sich bringt, einzu greifen und z. B. den Eigenthümer des belasteten Grundstückes von der Pflicht zum Wegunterhalte da zu entbinden, wo ihm die selbe bisher, in Gemäßheit des 637 des privatrechtlichen Ge setzbuches, privatrechtlich oblag. Es ist somit nicht richtig, daß nach den Bestimmungen des schaffhausenschen Flurgesetzes das Verfügungsrecht über das streitige öffentliche Wegrecht der Ge meinde und nicht dem Staate zustehe. Nach den vorliegenden Thatsachen muß vielmehr das Gegentheil angenommen werden Das fragliche Wegrecht ist nicht ausschließlich oder vorwiegend blos für die Gemeindegenossen von Neuhausen, zu Befriedigung wirthschaftlicher Bedürfnisse derselben, geschaffen, sondern es dient
dem allgemeinen Verkehr von und nach dem Rheinfalle und Schlöß chen Wörth. Es hat bisher auch stets der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen und nicht der Gemeinderath von Neu hausen über dasselbe verhandelt: der Eintrag im Servitutenpro tokoll ist durch Organe des Staates und nicht der Gemeinde unterzeichnet; in Art. 5 des Grenzbereinigungsvertrages hat der Staat und nicht die Gemeinde den ungeschmälerten Fortbestand des Wegrechtes stipulirt. Denn es ist klar, daß bei Art. 5 dieses Vertrages, wie überhaupt bei sämmtlichen die Wegrechte zum Rheinfall betreffenden Bestimmungen desselben (Art. 5 7) der Staat und nicht die Gemeinde Neuhausen als Kontrahent erscheint. Nur der Staat war ja befugt, über die neuen Weganlagen längs des Rheinufers und über den ihm abzutretenden Mühlefelsen zu stipuliren und es ist daher auch lediglich der Staat und nicht die Gemeinde, welche im Zusammenhange mit diesen neuen Ver einbarungen die ungeschmälerte Fortdauer der bisherigen öffent lichen Wegrechte durch die Lauffengasse und nach der Rheinfall brücke stipulirt hat. In Art. 6 Abs. 2 des Vertrages wird denn auch ausdrücklich der Staat als Kontrahent genannt und in Art. 7 werden wiederholt die Anordnungen der kantonalen Bau verwaltung vorbehalten. Es dürfte sich übrigens das Verfügungs recht des Staates wie aus dem Allgemeinen, nicht auf die Ge meindeeinwohner von Neuhausen beschränkten, Interesse an dem streitigen Wegrechte, so auch daraus erklären, daß das letztere wohl anläßlich eines Landverkaufes oder einer Wasserrechtkon zession des Staates an die Vorbesitzer der Beklagten begründet worden ist. Bis zum Prozesse hat denn auch die Beklagte stets den Staat als verfügungsberechtigt anerkannt, indem sie mit den staatlichen Organen und nicht mit der Gemeindebehörde von Neu hausen über die Verlegung des Wegrechtes verhandelte. Ist somit anzuerkennen, daß die Verfügungsberechtigung über das streitige Wegrecht nicht der Gemeinde sondern dem Staate zusteht, so ist dieses Wegrecht auch nicht etwa wegen formeller Ungültigkeit des Servituteneintrages untergegangen. Es mag richtig sein, daß der Straßen und Forstinspektor nicht berechtigt sind, den Staat zu verpflichten; allein hierum handelt es sich bei der Unterzeichnung des Eintrages im Servitutenprotokolle durchaus nicht, sondern vielmehr um die Wahrung eines bestehenden Rechtes des Staates. Dazu waren aber Straßen und Forstinspektor ohne weiters be fugt und es ist übrigens ja auch ihr Vorgehen vom Regierungs rathe stillschweigend genehmigt worden. Die Behauptung, daß der Eintrag deßhalb formell ungültig sei, weil der Unterschrift der staatlichen Beamten die Bemerkung Eingesehen beigesetzt sei, ist offenbar nicht ernstlich gemeint. 3. Ist danach anzuerkennen, daß daß Verfügungsrecht über das streitige Wegrecht dem Staate zusteht und daß letzteres noch gegenwärtig besteht, so ist dagegen auf der andern Seite festzu halten, daß der Grundsatz des 653 des schaffhausenschen privat rechtlichen Gesetzbuches auch für das streitige Wegrecht gilt. 653 cit. bestimmt, daß, wenn die Ausübung einer Dienstbar keit sich ohne Nachtheil für den Berechtigten von einer Stelle des belasteten Grundstückes auf eine andere übertragen lasse, der Be rechtigte auf das Begehren des belasteten Eigenthümers diese Ver setzung nicht versagen könne. Diese Bestimmung ist ein Ausfluß des Grundsatzes, daß Dienstbarkeiten mit möglichster Schonung des Eigenthums auszuüben sind; sie ist eine allgemeine, für alle Grunddienstbarkeiten geltende; sie bezieht sich demnach auch auf Dienstbarkeiten, welche, gemäß 625 i. f., einer Genossenschaft zustehen und findet daher auch im vorliegenden Falle Anwendung wo es sich um eine, dem Staate zustehende öffentliche Wegdienst barkeit handelt. Die Verlegung des Weges ist somit prinzipiell statthaft, sofern sie ohne Nachtheil für den Berechtigten respektive für den öffentlichen Verkehr ausführbar ist. Das streitige Weg recht hatte nun ausschließlich den Verkehr zwischen dem Dorfe Neuhausen und dem Schlößchen Wörth respektive dem auf Staats gebiet zu diesem führenden öffentlichen Fußwege zu dienen. Diese Verbindung wird durch die von der Beklagten projektirte Weg verlegung nicht verlängert sondern im Gegentheil nicht unerheblich abgekürzt. Eine Verlegung des Wegrechtes an die von der Be klagten projektirte Stelle erscheint also an sich jedenfalls nicht als unstatthaft. Immerhin ist sie aber nur unter der Voraussetzung statthaft, daß der Ersatzweg so erstellt wird, daß er auch in an derer Beziehung als in Bezug auf seine Länge für den Verkehr gleich vortheilhaft ist, wie der bisherige Weg. Die Parteien gehen
dabei darüber einig, daß das Gericht, sofern es finden sollte, der von der Beklagten angebotene Ersatzweg entspreche in seiner gegen wärtigen Anlage dieser Anforderung nicht, selbst die nöthigen Aenderungen bestimmen möge. Nun erscheint einerseits die Breite des anerbotenen Ersatzweges als eine zu geringe, andrerseits des sen Gefäll als ein zu großes. In Bezug auf die Breite kann der Kläger freilich nicht verlangen, daß ihm ein Weg von der ganzen Breite der bisher als öffentlicher Fußweg mitbenutzten Lauffengasse angewiesen werde. Denn das öffentliche Wegrecht ist unbestrittenermaßen blos ein Fußwegrecht, während die Lauffen gasse gleichzeitig dem Eigenthümer als Fahrweg diente und daher die für einen solchen erforderliche Breite hat. Ebensowenig aber kann sich die Beklagte darauf berufen, daß nach Art. 16 des Flurgesetzes die Minimalbreite öffentlicher Fußwege blos 90 Cen timeter beträgt. Denn einmal bezieht sich diese Gesetzesbestimmung blos auf Wege, deren Areal Gemeindeeigenthum ist und sodann betrifft sie nur neu anzulegende Wege, nicht aber den Ersatz für bestehende Servitutswege. Für diese bewendet es vielmehr dabei, daß sie nur dann verlegt werden dürfen, wenn die Verlegung ohne Nachtheil für den Berechtigten möglich ist. Es muß daher die bisherige Ausübung des Wegrechts Regel machen. Hievon ausgegangen, erscheint denn die von der Regierung des Kantons Schaffhausen eventuell verlangte Minimalbreite von zwei Meter keineswegs als übertrieben. Denn der längs dem Rheinufer auf Staatsgebiet zum Schlößchen Wörth führende öffentliche Fuß weg, welcher die Fortsetzung des Servitutsweges vom Dorfe Neu hausen her bildet, hat durchgängig eine dieses Minimum über steigende Breite und auch für den neuen Rheinquaiweg nach dem Mühlefelsen haben die Parieien durch den Grenzbereinigungsver trag diese Minimalbreite festgestellt. Es ist daher anzunehmen, daß das öffentliche Fußwegrecht bisher mindestens auf dieser Breite ausgeübt wurde. Auch in Bezug auf das Gefäll erscheint die Forderung der Regierung des Kantons Schaffhausen, daß dasselbe 15 % nirgends übersteigen dürfe, als gerechtfertigt. Denn auf derjenigen Strecke, auf welcher der bisherige Weg verlegt werden soll, hat derselbe ein Gefälle von 15% nirgends erreicht und es erscheint ein höheres Gefäll auch für einen bloßen Fuß weg, mit Rücksicht auf die vorliegenden Verhältnisse, insbesondere auf die Sicherheit der Benützung des Weges zur Winterzeit, als unzuläßig. Wenn die Beklagte darauf abgestellt hat, es haben ursprünglich sowohl das kantonale Baudepartement als die ein zelnen zu den Verhandlungen abgeordneten Mitglieder des Regie rungsrathes ihr Projekt eines Ersatzweges als genügend aner kannt, so kann hierauf nichts ankommen; denn eine verbindliche Schlußnahme, wodurch die kantonalen Behörden ihr Projekt ge nehmigt hätten, ist unzweifelhaft nie erfolgt. Es ist demnach rück sichtlich der Vorklage dahin zu entscheiden, daß ausgesprochen wird, der Staat habe sich eine Verlegung des Fußwegrechtes an die von der Beklagten in Aussicht genommene Stelle gefallen zu lassen, sofern der dortige Weg in der angegebenen Weise erstellt wird. Mit dieser Entscheidung erledigen sich die sämmtlichen zur Vorklage gestellten Rechtsbegehren der Parteien; es fällt insbesondere auch das Rechtsbegehren IV der Beklagten als gegenstandslos dahin. 4. Was die Widerklage anbelangt, so erscheint dieselbe als un begründer. Der Anwalt des Klägers hat zwar heute erklärt, der Weg auf den Mühlefelsen nebst Zugängen werde vom Staate erstellt werden, so bald die Beklagte ihrerseits ihren Verpflich tungen nachgekommen sei. Allein er hat gleichzeitig an seinem Antrage auf Abweisung der Widerklage festgehalten. In seiner gedachten Erklärung kann demnach die Anerkennung einer privat gegenüber der Beklagtenrechtlichen Verpflichtung des Staates nicht gefunden werden, sondern dieselbe spricht einfach aus, daß der Staat im öffentlichen Interesse den fraglichen Weg erstellen werde. Eine privatrechtliche Verpflichtung des Staates zum Baue des fraglichen Weges besteht denn auch in der That nicht. Der Grenzbereinigungsvertrag statuirt eine solche nicht. Die beklagte Gesellschaft allerdings hat sich in diesem Vertrage dem Staate gegenüber privatrechtlich verpflichtet, einerseits dem Rheine entlang, zum Zwecke der Verbindung mit dem Mühlefelsen, von unten her einen öffentlichen Fußweg zu erstellen, andrerseits für einen Zu gang zu diesem Felsen von oben her eine Servitut auf ihrem Eigenthum einzuräumen. Die Gegenleistung des Staates gegen diese Leistungen der Gesellschaft dagegen besteht durchaus nicht in der Ausführung des Weges auf dem Mühlefelsen selbst und der
Zugänge zu diesem Felsen. Freilich bemerkt Art. 7 des Grenz bereinigungsvertrages, daß die Erstellung dieser Wege Sache der kantonalen Bauverwaltung sei. Allein dadurch wird nur die pri vatrechtliche Verpflichtung der Beklagten begrenzt, nicht dagegen eine solche des Staates begründet. Die Weganlagen auf und nach dem Mühlefelsen sind durchwegs öffentliche, deren Erstellung der Staat im öffentlichen Interesse ausführt oder veranlaßt und an welchen die Beklagte ein besonderes privatrechtliches Interesse nicht besitzt; die Ausführung dieser Wege, soweit sie durch den Staat zu geschehen hat, involvirt daher keine Gegenleistung an die Be klagte. Die Gegenleistung des Staates liegt nicht im Wegebau sondern vielmehr, wie der ganze Zusammenhang des Grenzbe reinigungsvertrages deutlich ergibt, in der Ertheilung einer Wasser rechtskonzession an die Beklagte. Mit Rücksicht auf diese Leistung des Staates hat die Beklagte sich unter anderm verpflichtet, bei den vom Staate beabsichtigten Wegebauten nach dem Mühlefelsen mitzuwirken, während der Staat diese Bauten lediglich im öffent lichen Interesse erstellt und eine privatrechtliche Verpflichtung zu deren Ausführung nicht eingegangen hat. Wenn der Anwalt der Beklagten bemerkt hat, diese habe ein besonderes Interesse an der Erstellung des Weges über den Mühlefelsen doch insofern, als die Erstellung dieses Weges ihren Servitutsweg entlasten werde, so ist darauf zu erwidern, daß sie auf eine derartige Entlastung ein Recht nicht besitzt und sich nicht etwa zu diesem Zwecke die Aus führung der Weganlage über den Mühlefelsen ausbedungen hat, daß vielmehr, wie bemerkt, der Staat diese Anlage im öffentlichen Interesse geplant und für deren Ausführung eine privatrechtliche Verpflichtung seinerseits nicht übernommen hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: