Art. 4 Abs. 3, Art. 1 Ziff. 17 des schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrags; Spezialität der Auslieferung und Änderung der rechtlichen Qualifikation. Der Ausgelieferte darf im ersuchenden Staat weder wegen eines im Vertrag nicht vorgesehenen Delikts untersucht noch bestraft werden. Eine Verletzung der Spezialität liegt jedoch nicht vor, wenn die Verurteilung auf denselben Lebenssachverhalt gestützt wird wie das Auslieferungsbegehren und lediglich die strafrechtliche Würdigung abweicht. Sind sowohl die im Auslieferungsersuchen genannte Tat als auch die verurteilte Handlung Auslieferungsdelikte, scheidet eine Vertragsverletzung aus (vgl. Erw. 1).
(Exchange Banking Company in Liverpool) die Summe von
500 Fr. erhoben zu haben; er wurde deßhalb wegen Urkunden
fälschung im Kanton Baselstadt strafrechtlich verfolgt. Da er im
Großherzogthum Baden wegen anderer Verbrechen zur Haft ge
bracht worden war, so wurde vom Bundesrathe dort seine Aus
lieferung wegen Urkundenfälschung verlangt. Dieselbe wurde auch
vom großherzoglichen badischen Staatsministerium für die Zeit
nach Erstehung der vom Requirirten im deutschen Reiche zu ver
büßenden Strafen bewilligt und hernach, am 18. September 1890,
vollzogen. Durch Urtheil des Strafgerichtes des Kantons Basel
stadt vom 28. Oktober 1890 wurde hierauf der angebliche Eouart
Emerlat alias Eduard Bernard des Gebrauchs einer falschen
Urkunde schuldig erklärt und nach 72 des Strafgesetzes zu
einer Zuchthausstrafe von einem Jahr, zur Einstellung im Aktiv
bürgerrecht für die Dauer von 10 Jahren, zu den Kosten des
Verfahrens mit Einschluß einer Urtheilsgebühr von 20 Fr. sowie
zu einer Entschädigung von 500 Fr. an W. Kiefer verurtheilt.
Das Gericht ging davon aus, daß die Identität des angeblichen
Emerlat alias Bernard mit derjenigen Persönlichkeit, welche am
15. März 1878 unter dem Namen May den gefälschten Kredit
brief bei Geldwechsler Kiefer verwerthet habe, nachgewiesen und
somit festgestellt sei, daß derselbe wissentlich von einer falschen
Urkunde zum Zwecke der Täuschung Gebrauch gemacht habe, wo
gegen angesichts des hartnäckigen Leugnens des Angeklagten dahinge
stellt bleiben müsse, werder Fälscher des Kreditbriefes gewesen sei.
möchte seine Verurtheilung für ein anderes Delikt, als dasjenige,
ür welches die Auslieferung beantragt und zugesagt worden sei,
für unzuläßig erklären. Seine Auslieferung sei wegen Urkunden
fälschung verlangt und bewilligt worden, wogegen seine Verur
theilung wegen des ganz andern Delikts, des Gebrauches einer
gefälschten Urkunde, erfolgt sei. Nach den bestehenden Ausliefe
rungsverträgen sei es aber unstatthaft, einen Ausgelieferten ohne
Bewilligung der ausliefernden Regierung wegen eines andern
Delikts, als desjenigen, für welches die Auslieferung gewährt wurde,
zu verfolgen.
Das Bundesgericht hat diese Beschwerde als unbegründet ab
gewiesen, indem es ausführte:
Der schweizerisch deutsche Auslieferungsvertrag beschränkt die
Gerichtsgewalt des requirirenden Staates über den Ausgelieferten
nicht auf diejenige That, wegen welcher die Auslieferung nach
gesucht und bewilligt wurde, sondern er schließt (in Art. 4 Abs. 3)
nur aus, daß der Ausgelieferte wegen eines Verbrechens oder
Vergehens, welches im Vertrage nicht vorgesehen ist, in Unter
suchung gezogen oder bestraft werde. Danach kann denn hier, da
sowohl die Urkundenfälschung als der wissentliche Gebrauch ge
fälschter Urkunden zum Zwecke der Täuschung gemäß Art. 1
Ziffer 17 des Auslieferungsvertrages Auslieferungsdelikte sind,
von einer Verletzung des Staatsvertrages von vornherein keine
Rede sein. Läge übrigens dem schweizerisch deutschen Auslieferungs
vertrage auch wirklich der Grundsatz der Spezialität der Aus
lieferung zu Grunde, so wäre derselbe in casu doch nicht verletzt.
Denn der Rekurrent ist in Basel nicht wegen einer andern, son
dern wegen der gleichen That verurtheilt worden, wegen welcher
die Auslieferung bewilligt worden war, nur die juristische Quali
fikation, welche das Strafurtheil der That gibt, ist eine andere
als diejenige, welche im Auslieferungsbegehren geltend gemacht
war, wobei aber immerhin auch das Strafurtheil ein Ausliefe
rungsverbrechen feststellt. Dadurch aber wird, sofern nicht etwa
in den maßgebenden Verträgen etwas anderes vereinbart ist, der
Grundsatz der Spezialität der Auslieferung nicht verletzt.