Art. 1, 3 and 5 of the Federal Act of 3 December 1850 on stateless persons; Art. 11 and 6 Italian Civil Code; statelessness and competence to order naturalization. Persons in Switzerland who possess neither cantonal citizenship nor a foreign nationality are stateless within Art. 1. A prior foreign nationality is not lost merely by relocation without proof of a legal deprivation; where the foreign state’s nationality persists until a later valid renunciation, the renunciation extends to the spouse and minor children insofar as the foreign law so provides. The possibility of reacquiring the foreign nationality, or that a foreign state would readmit the persons upon expulsion, does not defeat present statelessness. In such cases, the federal authorities may choose between expulsion and naturalization; the Federal Court reviews only whether the statutory conditions for statelessness and cantonal attribution are met, not the political expediency of expulsion versus naturalization. The canton of longest and relevant factual connection may be designated, while the commune remains for cantonal determination.
Tognola inzwischen gestorben war, die Mutter dagegen wegen Krankheit die Bewilligung erhielt, in Biasca zu bleiben, nur gegenüber den Söhnen Cesare und Evaristo. Auch diese kehrten bald nach Biasca zurück, da die Munizipalität von Tradate sie weder anerkennen noch aufnehmen wolle. Hierauf wurde während längerer Zeit zwischen der italienischen und schweizerischen Re gierung über die Nationalität der Familie Tognola verhandelt. Diese Verhandlungen führten zu keiner Anerkennung der Familie Tognola durch die italienische Regierung. Diese machte zunächst durch Note der königlichen Gesandtschaft in Bern vom 29. Juni 1881 geltend, Giovanni Tognola habe sein ursprüngliches Bürger recht in Gemäßheit der damals in den lombardisch venetianischen Provinzen geltenden österreichischen Gesetzgebung, insbesondere des kaiserlichen Patents vom 24. März 1832, schon durch seine im Jahre 1847 erfolgte unbefugte Auswanderung nach dem Kanton Tessin verwirkt; abschließend beharrte sie durch Note des Mini sters des Auswärtigen vom 28. Februar 1887 darauf, daß die Familie jedenfalls durch den Verzicht des Vaters Tognola das italienische Bürgerrecht vorloren habe und es der königlichen Regierung unmöglich sei, deren Glieder als italienische Unter thanen anzuerkennen, wenn sie nicht vorher alle durch das Civil gesetz vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt haben, um ihre alte Nationalität wieder zu erwerben. Die dem Giovanni Tognola ausgestellten Pässe ändern hieran nichts, denn dieselben beruhen auf einem Irrthum hinsichtlich einer entscheidenden Thatsache. Hierauf bedrohte der Staatsrath des Kantons Tessin die Familie Tognola wiederholt mit der Ausweisung; auf Beschwerde derselben hin wurde indeß der Vollzug dieser Maßregel vom Bundesrathe sistirt, welcher nunmehr anerkannte, daß die Familie Tognola als heimatlos in der Schweiz eingebürgert werden müsse und, trotz des Widerspruchs des Staatsrathes des Kantons Tessin, am 22. Dezember 1888 den Beschluß faßte, der Kanton Tessin sei verpflichtet, den Brüdern Cesare und Evaristo Tognola das Kantonsbürgerrecht zu verschaffen und ein Gemeindebürgerrecht ir dieselben auszumitteln. Dieser Beschluß beruht auf fol gender Erwägung: Die Gebrüder Tognola seien als schwei zerische und in der Schweiz einzubürgernde Heimatlose im Sinne des Gesetzes vom 3. Dezember 1850 anzuerkennen, da für sie weder durch die wiederholten diplomatischen Verhand lungen des Bundesrathes noch durch die seitens der tessinischen Polizei versuchte Ausweisung die Anerkennung der italienischen Nationalität habe erzielt werden können und ihre Zuschiebung an einen dritten Staat unzulässig sei. Eine Kritik der verschiedenen ablehnenden Entscheide der italienischen Regierung sei zwecklos; es müsse anerkannt werden, daß Vater Tognola aus den von der italienischen Regierung angegebenen Gründen die italienische Na tionalität verloren habe, und die Anleitung, daß die Söhne Tognola die italienische Nationalität wieder erwerben können, habe keinen Werth, da sie diese Nationalität nur durch Verlegung des bleibenden Domizils nach Italien erwerben könnten, die Nöthigung hiezu aber einer Ausweisung gleichstehen würde, die nur dann statthaft wäre, wenn die betreffenden Individuen anerkannte An sprüche an die italienische Nationalität hätten, was indeß nicht der Fall sei. Bei dem Entscheide über die Einbürgerung der Brüder Tognola komme nur der Kanton Tessin in Frage, in welchem die Familie sich habe bilden und den längsten Aufenthalt finden können (Art. 11 Ziffer 3 leg. cit.) und dessen Behörden auch durch mangelhafte Handhabung der Fremdenpolizei die Heimatlosigkeit herbeigeführt haben (Art. 11 Ziffer 4 leg. cit.), da nicht sogleich nach Abschluß der Ehe zwischen den Eltern Tognola und dann auch bei den nachgefolgten Geburten der beiden Söhne die nöthigen Einschreibungen in der ursprünglichen italie nischen Gemeinde des Vaters Tognola veranlaßt worden seien, so daß die Söhne an letzterm Orte unbekannt geblieben seien. B. Dieser Entscheid wurde vom Staatsrath des Kantons Tessin nicht anerkannt. Im Auftrage des Bundesrathes erhob daher der eidgenössische Untersuchungsbeamte in Heimatlosensachen beim Bun desgerichte Klage mit dem Antrag: Das Bundesgericht möge den Beschluß des Bundesrathes vom 22. Dezember 1888 be stätigen und demgemäß erkennen: Es sei der Kanton Tessin zu Einbürgerung der Gebrüder Cesare und Evaristo Tognola wohn haft in Biasca im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1850 zu verfällen. Er macht in thätsächlicher und rechtlicher Beziehung die bereits in der Schlußnahme des Bundesrathes vom
zu Unrecht als Heimatlose im Sinne des Gesetzes von 1850. Wenn er es für passend halte, dieser Familie das schweizerische Bürgerrecht zu schenken, so habe er nicht das Recht, den Kanton Tessin zu dessen Ertheilung zu verpflichten. D. Nach Ansetzung der Frist zur Replik stellte der Bundes rath das Begehren um Fristverlängerung, um gestützt auf die mit dem 1. Juni 1890 in Kraft getretene Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Italien betreffend die gegenseitige Wiederauf nahme der Bürger und Angehörigen eines jeden der Vertrags staaten im Falle ihrer Ausweisung aus dem Gebiete des andern Theils den Versuch zu machen, die Anerkennung der Familie Tognola durch die italienische Regierung zu erlangen. Er über mittelte hierauf eine Note des italienischen Ministers des Aeußern an den schweizerischen Minister in Rom, datirt den 29. Oktober 1890, wonach derselbe erklärt, daß die italienische Regierung be reit sei, à donner les ordres nécessaires afin qu en vertu de la convention du 1er Juin dernier la famille Tognola soit reçue à la frontière et réadmise sur le territoire du Royaume. Mais quant au passeport dont cette famille a besoin pour continuer à séjourner en Suisse, le Gouvernement du Roi ne se trouve pas en mesure de le lui accorder, avant qu'elle ait obtenu de la manière indiquée par nos lois la nationalité italienne qu elle a perdu et qu elle ne pourrait pas acquérir par le seul fait du rapatriement. E. Bei der heutigen Verhandlung halten die Vertreter beider Parteien die im Schriftenwechsel gestellten Anträge aufrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gesetzbuches das italienische Bürgerrecht verloren und damit, da sie ein anderweitiges Bürgerrecht nicht besitzen, heimatlos wurden. Demnach ist denn der Thatbestand des Art. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1850, dem Wortlaute des Gesetzes nach, ge geben. Richtig ist allerdings, daß die Gebrüder Tognola gemäß Art. 6 des italienischen Civilgesetzbuches das italienische Bürger recht wieder erwerben können, freilich nicht durch bloße Willens erklärung oder durch die bloße Thatsache der Abschiebung nach Italien, wohl aber durch eine in der Form des Art. 5 des italienischen Civilgesetzbuches abgegebene Erklärung in Verbindung mit der Thatsache der Rückverlegung des Domizils auf italieni sches Gebiet. Richtig ist auch, daß Italien nach der Erklärung vom 1. Juni 1890 verpflichtet ist, die Gebrüder Tognola, wenn dieselben aus der Schweiz ausgewiesen würden, zu übernehmen. Allein dies ändert nichts daran, daß dieselben zur Zeit heimatlos sind, somit die Bundesbehörde, da sie in der Schweiz sich befin den, befugt ist, auf dieselben das Bundesgesetz betreffend die Heimatlosigkeit anzuwenden und sie in der Schweiz einzubürgern. Verpflichtet, wie der Bundesrath anzunehmen scheint, ist sie hiezu freilich nicht, vielmehr steht ihr gewiß in derartigen Fällen, vo ein anderer Staat einen Heimatlosen im Ausweisungsfalle zu übernehmen verbunden und gewillt ist, die Wahl zwischen Ausweisung und Einbürgerung zu. Wohl aber ist die Bundes behörde dazu berechtigt, von einer Ausweisung abzusehen und die Einbürgerung anzuordnen. Ein bundesrechtlicher Anspruch des betheiligten Kantons auf Ausweisung besteht nicht. Den Kan tonen steht allerdings im Allgemeinen das Recht zu, schriftenlose Fremde auszuweisen; allein dieses Recht wird eben wie durch etwaige Staatsverträge, so auch durch die den Bundesbehörden in Heimatlosensachen verfassungs und gesetzmäßig zustehenden Rechte beschränkt. Ob im einzelnen Falle Ausweisung oder Einbürge rung anzuordnen sei, darüber hat das Ermessen der politischen Bundesbehörden, nicht das Bundesgericht zu entscheiden. Letzteres hat einzig das Vorhandensein der Voraussetzungen des Art. 1 des Heimatlosengesetzes zu prüfen. Bemerkt werden mag übrigens, daß im vorliegenden Falle, wo es sich um in der Schweiz ge borene und aufgewachsene, dort mit Grundbesitz angesessene Per sonen handelt, welchen persönlich ein Vorwurf in Bezug auf den Verlust ihres ursprünglichen Bürgerrechts nicht gemacht werden kann und deren Familie ursprünglich jedenfalls nicht kraft staats vertraglicher Verpflichtung im Kanton Tessin aufgenommen wurde, welche auch zum Erwerbe eines schweizerischen Bürgerrechtes durch Einkauf bereit waren, es wohl begreiflich erscheint, wenn von einer Ausweisung ist Umgang genommen und die Einbürgerung ist angeordnet worden. 2. Als Kanton der Einbürgerung kann, nach dem Sachver halte, offenbar einzig Tessin in Betracht kommen, rücksichtlich dessen jedenfalls der Einbürgerungsgrund des Art. 11 Ziffer 3 des Heimatlosengesetzes gegeben ist. Von einer Einbürgerungspflicht des Bundes kann nicht die Rede sein (siehe Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Nydegger vom 29. Januar 1875 Erw. 3, Amtliche Sammlung I, S. 551). In welcher Gemeinde des Kantons Tessin die Gebrüder Tognola einzubürgern seien, ist nicht vom Bundesgerichte sondern von den kantonalen Behörden zu entscheiden. Hingewiesen werden mag nur auf die Bestimmung des Art. 5 des Heimatlosengesetzes, wonach Heimatlose, welche hinreichendes Vermögen besitzen, ja nach dem Belange desselben zur gänzlichen oder theilweisen Bezahlung der Einkaufssumme in das volle Bürgerrecht können angehalten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Dem schweizerischen Bundesrathe ist das Begehren seiner Klage schrift zugesprochen und es ist mithin der Kanton Tessin ver pflichtet, die Gebrüder Cesare und Evaristo Tognola, wohnhaft in Biasca, im Sinne des Art. 3 des Bundesgesetzes vom 3. De zember 1850 einzubürgern.