Art. 42 nidwaldenschen Civilprozeßordnung; Verwirkung der bereits eingeleiteten Klage durch Nichtprosequierung und Verhältnis zum Bundesrecht über Verjährung. Eine kantonale Vorschrift, wonach eine nach dem Vermittlungsvortritt nicht innert drei Monaten anhängig gemachte Klage als definitiv aufgegeben gilt und ihre Annahme verweigert werden darf, betrifft das Prozessrecht und nicht die materielle Verjährung des Anspruchs. Ihre Anwendung verletzt Bundesrecht nicht, wenn die Klage erst nach Ablauf der Frist eingereicht wurde. Eine behauptete Krankheit des Klägers begründet vor Bundesgericht keinen Anspruch auf Restitution, solange ein entsprechendes kantonales Gesuch nicht gestellt wurde (consid. 1-4).
dieses Urtheil erhob Klara Hug gegen dieselbe folgende Forderung: a. Für Entschädigung wegen versprochener, aber unterlassener Heizung vom September 1889 bis Mitte März 1890: 30 Fr. b. Für Prozeßkosten im Prozesse gegen Wilhelm Wyrsch in Buochs: 100 Fr. c. Für Entschädigung wegen Mißhandlung: 50 Fr. Dazu kam bei der dritten Vorladung vom 31. August 1891 ein vierter Posten Tragung der ersten Vermittlungskosten im Betrage von 13 Fr. Die Beklagte erschien bei dem ersten, auf den 21. Juni 1890 angesetzten, Vermittlungsversuche nicht. Darauf ordnete der Ver mittlungsgerichtspräsident auf den 2. August gleichen Jahres einen zweiten Vermittlungsversuch an und stellte, bei nochmaligem Nicht erscheinen der Beklagten, gemäß 38 der nidwaldenschen Civil prozeßordnung an Klara Hug den Weisungsschein aus. Der Streit wurde aber damals seitens der letztern nicht prosequirt. Erst am 25. Juli 1891 reichte sie dem Kantonsgerichte ihre Klageschrift ein, und nahm sodann noch nachträglich (am 31. des folgenden Monats August) angeblich auf Weisung des Kantonsgerichts präsidenten, was aber bestritten wird, einen dritten Vermittlungs versuch vor. Als nun das Präsidium des Kantonsgerichtes trotz dem die Annahme der Klage verweigerte, rekurrirte die Klägerin an das Kantonsgericht, wurde aber, gestützt auf 42 der nid waldenschen Civilprozeßordnung, mit Urtheil vom 7. November 1891 abgewiesen. B. Dagegen ergriff sie rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Ihr Antrag lautet: Es sei das kantons gerichtliche Erkenntniß vom 7. November wegen Rechtsverweige rung aufzuheben und die Annahme und Durchführung der Klage Hug gegen Christen zu gestatten. Dies aus folgenden Gründen:
funden hätte, eine Rechtsverweigerung im eigentlichen Sinne des Wortes vorliegen würde. Aber in concreto fragt es sich eben, ob nicht vielmehr die Rückweisung eine prezessualisch gebotene war. Dabei ist nun irrelevant, ob die erhobenen Ansprüche auf ein früheres Urtheil sich haben stützen können. Von Bedeutung ist einzig die Tragweite des 42 der nidwaldenschen Civilprozeß ordnung und die Zeit der Anhängigmachung der Klage. 2. Der 42 der nidwaldenschen Civilprozeßordnung bestimmt, daß, wenn in einem unvermittelt gebliebenen Streitfall eine Klage nicht innert drei Monaten nach dem Vortritt vor Vermittlungs gericht bei dem betreffenden Gerichtspräsidenten anhängig gemacht werde, dies als völliger Verzicht auf den Rechtsstreit angesehen und vom Gerichtspräsidenten die Annahme der Klageschrift ver weigert werden müsse, es sei denn, daß die betreffende Streitpartei sich über eine Fristverlängerung ab Seite des Gegners auszu weisen vermöge. Mag nun auf Grund dieser Gesetzesvorschrift die Durchführung der Klage für endgültig verwirkt angesehen werden, oder, wie die Rekurrentin anzunehmen scheint, blos für so lange, als nicht ein neuer Vermittlungsversuch vorgenommen wird, so kann dennoch im vorliegenden Falle von einer Willkür nicht die Rede sein. Denn zur Zeit der Einreichung der Klageschrift, näm lich am 25. Juli 1891, (und darauf kommt es an) waren mehr als elf Monate verflossen seit den letzten Vermittlungsverhand lungen, und daß nach Vornahme des dritten Vermittlungsver suches vom 31. August 1891 eine neue Einlage gemacht worden sei, geht aus den Akten nicht hervor. Der Inhalt der zuletzt ver mittelten Forderung kommt demnach nicht einmal in Betracht. 3. Von rekurrirender Seite wird allerdings eingewendet, daß die Vorschrift des 42 cit. mit den Bestimmungen des Obli gationenrechtes über Verjährung im Widerspruch stehe. Dieser Einwand ist aber unrichtig; der 42 der nidwaldenschen Civil prozeßordnung beschränkt nicht die Zeit zur Geltendmachung eines Anspruches, sondern regelt die Wirkungen der Nichtprosequirung einer bereits erhobenen Klage. Derartige Bestimmungen gehören dem Prozeßrechte an und richten sich deßhalb nach der Gesetzge bung der Kantone. 4. Was schließlich das Anbringen der Rekurrentin anbelangt, daß sie ihre Forderung wegen Krankheit nicht habe früher geltend machen können, so kann es nicht Sache des Bundesgerichtes sein, deßwegen Restitution zu gewähren. Ein bezüglicher Beschluß des kantonalen Gerichts wurde noch nicht provozirt und es fehlt so mit dem Bundesgerichte schon aus diesem Grunde jeder Anlaß, darauf einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.