Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit; Entmündigung und Beschränkung der Handlungsfähigkeit Volljähriger setzen einen gesetzlich vorgesehenen Grund voraus. Die kantonale Behörde darf eine Interdiction nicht auf bloße Renitenz gegenüber einer amtlichen Abklärung im Entmündigungsverfahren stützen; ein solcher Grund ist im abschließenden gesetzlichen Katalog nicht enthalten. Für die bundesgerichtliche Beurteilung ist auf die angefochtene Verfügung in ihrem damaligen Entscheidungsgrund abzustellen; ein erst nachträglich eingeholtes Gutachten bleibt außer Betracht, solange keine neue ersetzende Verfügung ergangen ist. Zudem vermag das Verhalten eines Miterfassten die Entmündigung der übrigen Beteiligten nicht zu tragen, wenn ihnen keine eigenen gesetzlichen Entmündigungsgründe nachgewiesen sind (consid. 1-2).
sie im Wesentlichen ausführen: Der Gemeinderath von Entlebuch habe die Bevogtigung über die Rekurrenten in völlig gesetzwidriger Weise ausgesprochen, ohne sie zu hören und ohne, wie 15 des kantonalen Vormundschaftsgesetzes dies vorschreibe, das Gutachten zweier patentirter Aerzte über ihre Fähigkeit zu eigener Vermögens verwaltung einzuholen. Der Regierungsrath sei über dieses von ihnen gerügte, gesetzwidrige Verfahren in willkürlicher Weise hin weggegangen und sei auch seinerseits gesetzwidrig und willkürlich verfahren; er habe zunächst eine Untersuchung durch den Amts gehülfen von Entlebuch veranstaltet, der gar nicht Fachmann sei, und sei sodann, indem er Untersuchung durch den Sanitätsrath angeordnet habe, so verfahren, wie nach dem Gesetze hätte ver fahren werden müssen, wenn zwei (bestrittene) ärztliche Gutachten ür die Bevogtigung vorgelegen, oder die ärztlichen Gutachten nicht mit einander übereingestimmt hätten. Wenn der Regierungs rath die ungesetzlich verfügte Bevogtigung der Rekurrenten als eine Art Strafe für ihr Nichterscheinen vor Sanitätsrath fort dauern lasse, so sei diese Strafe ungerecht. Denn in That und Wahrheit könne die Emilie Vogel nicht reisen. Völlig unzulässig sei es, wenn der Regierungsrath die drei Rekurrenten als eine einzige Person behandle und die Rekurrenten Albert und Maria Vogel, welche jederzeit bereit gewesen seien, sich in Luzern zur Untersuchung zu stellen, für die angebliche Renitenz der Emilie Vogel büßen lasse. Die angefochtene Entscheidung verletze in dop pelter Richtung das Bundesrecht. Zuerst dadurch, daß der Regie rungsrath das Vorhandensein körperlicher und geistiger Gebrechen ohne Beweis, ja entgegen dem geführten Beweise, entgegen dem Gesetze annehme; sodann dadurch, daß der Regierungsrath schließ lich die Fortdauer der Bevogtigung nicht auf geistige oder körper liche Gebrechen der Rekurrenten sondern auf ihre angebliche Reni tenz, vor dem Sanitätsrath zu erscheinen, basire. Denn damit sei ein offenbar falscher, gesetzwidriger Bevormundungsgrund statuirt und so Art. 5 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungs fähigkeit verletzt. D. Der Regierungsrath des Kantons Luzern bemerkt nach Mittheilung der Beschwerde zur Vernehmlassung: Abgesehen davon, daß der Rekurs die in Betracht fallenden Verhältnisse und That sachen ganz unrichtig wiedergebe, sei derselbe in einem die luzer nischen Behörden im höchsten Maße beleidigenden Tone abgefaßt der Regierungsrath müsse es ablehnen, auf solche Eingaben zu antworten; er sende daher die Rekursschrift unbeantwortet zurück, wobei er immerhin einen vom Sanitätsrathe des Kantons Luzern am 11. Dezember 1891 erstatteten Bericht über die Befähigung der Rekurrenten zur Wahrnehmung ihrer ökonomischen Interessen beilege. Dieser Bericht werde das Bundesgericht in den Stand setzen, über den Rekurs der Geschwister Vogel auch ohne besondere Vernehmlassung zu entscheiden. Aus dem Berichte des Sanitäts rathes ergibt sich, daß derselbe die Rekurrenten am 20. November 1890 in Muri untersucht und sodann am 10. Dezember in Luzern eine theilweise Nachuntersuchung vorgenommen hat. Der Sani tätsrath gelangt zu den Schlüssen: Albert Vogel sei schwachsinnig; immerhin wäre er im Stande, die Zinsen (nicht aber das Kapital) seines Vermögens richtig zu verwenden; er sollte daher verbei ständet, aber nicht bevogtet werden. Maria Vogel sei gänzlich außer Stande, ihre Sachen zu besorgen. Die (taubstumme) Emilie Vogel sei in dem Sinne blödsinnig, daß sie die Folgen ihrer Handlungen nicht zu übersehen vermöge und sei daher gänz lich unfähig, ihre Sachen zu besorgen. E. Mit nachträglicher Eingabe vom 26. Januar 1892 er klärten die Rekurrenten, daß sie den Bericht des Sanitätsrathes nicht anerkennen können, sondern um Anordnung einer neuen Expertise auf ihre Kosten nachsuchen, eventuell suchen sie um An setzung einer Frist zu Einreichung einer Kritik des sanitätsräth lichen Gutachtens nach. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
sich stützenden, Entmündigungsbeschluß gefaßt, so daß seine frühere Schlußnahme dahin gefallen und durch einen neuen Entscheid ersetzt wäre. Es muß sich aber bei Beurtheilung der gegenwärtigen Beschwerde einfach fragen, ob die angefochtenen Beschlüsse, so wie sie gefaßt wurden, mit dem Bundesrechte vereinbar seien. Der nachträgliche Beweisantrag der Rekurrenten ist demnach unerheblich. 2. Nun stellt die angefochtene Entscheidung des Regierungs rathes des Kantons Luzern einen bundesrechtlich zuläßigen Ent mündigungsgrund nicht fest. Sie läßt es dahingestellt, ob die Re kurrenten an körperlichen oder geistigen Gebrechen leiden, welche sie zu eigener Vermögensverwaltung unfähig machen und spricht die provisorische Entmündigung derselben aus einem ganz andern Grunde (wegen Renitenz gegen die sanitätsräthliche Untersuchung aus. Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Hand lungsfähigkeit kennt nun aber einen derartigen Entmündigungs grund nicht; unter den in dieser Gesetzesbestimmung limitativ aufgezählten Gründen, aus welchen die kantonale Gesetzgebung die Entmündigung oder Beschränkung der Handlungsfähigkeit Voll jähriger anordnen kann, figurirt die Renitenz gegen amtliche An ordnungen im Entmündigungsverfahren nicht und es ist daher eine Entmündigung aus diesem Grunde bundesrechtlich unzulässig. Ueberdem ist klar, daß wegen der Renitenz der Emilie Vogel, sich der sanitätsräthlichen Untersuchung zu unterziehen, niemals die beiden andern Rekurrenten hätten entmündigt werden können. Der Entmündigungsbeschluß des Gemeinderathes von Entlebuch seiner seits führt allerdings an, die Rekurrenten könnten wegen körper licher und geistiger Gebrechen die ihnen angefallene Erbschaft nicht zu ihrem Vortheile verwalten. Allein diese Begründung ist in die oberinstanzlichen Entscheidung des Regierungsrathes nicht aufge nommen worden und es könnte übrigens in der fraglichen ganz allgemeinen, jeder nähern Bezeichnung der in Betracht fallenden körperlichen und geistigen Gebrechen und ihrer Einwirkung auf die Fähigkeit zur Vermögensverwaltung ermangelnden Bemerkung die Feststellung eines bundesrechtlich zulässigen Entmündigungs grundes nicht erblickt werden (vergl. Entscheidungen des Bundes gerichtes in Sachen Broger, Amtliche Sammlung XIV, S. 566, Erw. 2). Ist demnach die Beschwerde für begründet zu erklären, so ist damit selbstverständlich nicht ausgeschlossen, daß nicht die Ent mündigung der Rekurrenten ausgesprochen werden könne, wenn durch ein neues Entmündigungsverfahren ein bundesrechtlich zu läßiger Entmündigungsgrund festgestellt wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird für begründet erklärt und es wird mit hin den Rekurrenten ihr Rekursbe gehren zugesprochen.